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HEV 8/2008 Inhaltsverzeichnis
Mietrecht

     
  Nebenkosten:
Das Einsichtsrecht des Mieters
 
     
  Gemäss Gesetz muss der Vermieter dem Mieter auf dessen Verlangen
hin Einsicht in die Belege der Nebenkostenabrechnungen gewähren.
Der Mieter oder dessen bevollmächtigter Vertreter ist sodann berechtigt,
die sachdienlichen Originalunterlagen einzusehen und über den
Anfangs- und Endbestand von Heizmaterialien Auskunft zu verlangen.
 
         
  Harald Solenthaler
lic. iur.
Harald Solenthaler,
Rechtsanwalt,
Rechtsberatung
und Prozessführung
HEV Zürich
  Das Gesetz räumt dem Mieter mithin das Recht ein, die Abrechnung des Vermieters auf deren Richtigkeit hin zu überprüfen. Bei der Einsichtnahme hat der Mieter die Möglichkeit, sich auf eigene Kosten Kopien der Belege anzufertigen. Der Vermieter ist aber nicht verpflichtet, auf Verlangen des Mieters kostenlos Kopien anzufertigen. Lässt sich der Vermieter freiwillig darauf ein, will aber die entstehenden Kosten dem Mieter belasten, so sollte er dies sicherheitshalber schriftlich vereinbaren.
Das Einsichtsrecht des Mieters ist nicht nur auf Mietverhältnisse mit Akontozahlungen beschränkt, sondern steht dem Mieter auch zu, wenn die Nebenkosten pauschal verrechnet werden. Der Mieter kann sich dadurch vergewissern, ob der Vermieter bei der Berechnung der Pauschale tatsächlich auf Durchschnittswerte abgestellt hat.
 
   
  Für Nebenkosten, die nicht separat aufgeführt, sondern im Mietzins inbegriffen sind, steht dem Mieter hingegen kein Einsichtsrecht zu. Das Einsichtsrecht des Mieters erlischt erst, wenn die Nebenkostenforderung des Vermieters verjährt ist. Eine zeitlich zwingende Beschränkung der Einsichtspflicht auf einen davor liegenden Zeitpunkt ist unzulässig. Im Regelfall wird der Mieter allerdings gut beraten sein, die Heizkostenabrechnung nach Erhalt zu überprüfen und mit der allfälligen Einsicht in die Belege nicht grundlos zuzuwarten.
Das Gesetz hat Ort und Zeit der Einsichtnahme nicht besonders geregelt. Treffen Vermieter und Mieter diesbezüglich keine Vereinbarung, sind die allgemeinen vertragsrechtlichen Grundsätze des Obligationenrechts zu beachten:
 
 
Ort der Einsichtnahme ist der Wohn- oder Geschäftssitz des Vermieters.
Die Einsichtnahme hat während den üblichen Geschäftszeiten zu erfolgen.
Der Vermieter ist rechtzeitig über die gewünschte Einsichtnahme zu orientieren.
 
  Da der Mieter bei der Vereinbarung von Akontozahlungen einen zwingenden Anspruch auf Abrechnung hat, ist es Sache des Vermieters, sämtliche notwendigen Belege aufzubewahren, die er für eine Erstellung einer korrekten Abrechnung benötigt. Der Mieter muss nur für Kosten aufkommen, die der Vermieter ausweisen kann. Kostenschätzungen sind grundsätzlich ungenügend. Aus einer nicht vollständigen oder gar nicht erfolgten Abrechnung steht dem Mieter ein Rückzahlungsanspruch hinsichtlich der von ihm geleisteten Akontozahlungen zu. Die Höhe des Rückzahlungsanspruches hängt vom Umfang der vom Vermieter erstellten ausgewiesenen Abrechnung ab.  
 
     
  Akontozahlungen anpassen
* Paco Oliver

Die Wahrscheinlichkeit, dass die Heizölpreise wieder auf breiter Front spürbar sinken, ist leider verschwindend klein. Selbst Vermieter, welche die Akontozahlungen vor nicht allzu langer Zeit bereits angepasst haben, müssen sich daher Gedanken darüber machen. Es besteht zwar keine gesetzliche Pflicht, die Akontozahlungen ständig den Marktverhältnissen anzupassen, die Vernunft rät aber dringend dazu. Hohe Nachforderungen sind für die Mieter nicht nur unangenehm – das sind hohe Akontozahlungen wohl auch –, sie können den einen oder anderen in Zahlungsschwierigkeiten bringen.
Sind die vertraglich vereinbarten Akontozahlungen offensichtlich nicht mehr kostendeckend, so empfiehlt sich eine Anpassung der Beträge dringend und liegt im Interesse beider Parteien. Grundsätzlich ist sie dem Mieter in derselben Form und mit demselben Verfahren (Fristen und Termine) wie eine Mietzinserhöhung mitzuteilen. Das bedeutet, dass es für eine Anpassung auf den kommenden Herbst bereits zu spät ist. Sie kann aber auch mit dem Mieter schriftlich als Zusatz zum bestehenden Mietvertrag vereinbart werden, sofern dieser freiwillig dazu bereit ist. Ein Gespräch lohnt sich – für alle Beteiligten.
 
     
  * lic. iur., Redaktor «Zürcher Hauseigentümer»  
 
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