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HEV 9/2008 Inhaltsverzeichnis
Vom Bauen

     
  Die Baukontrolle  
     
  Instrumentarien zur Einhaltung der Bauvorschriften, Teil 1  
     
  Damit die geltenden Bauvorschriften eingehalten werden, genügt das Baubewilligungsverfahren nach Art. 309 ff. PBG (Planungs- und Baugesetz des Kantons Zürich) alleine nicht. Vielmehr muss sichergestellt werden, dass nur bewilligte Bauverfahren und diese nur so, wie sie bewilligt worden sind, ausgeführt werden. Diesem Zweck dient die Baukontrolle.  
         
  Giuseppe D'Amato
lic. iur.
Giuseppe D'Amato,
tel. Rechtsberatung
HEV Zürich
  Meldepflicht des Bauberechtigten
Zwecks Wahrnehmung der Baukontrolle unterliegt der Bauberechtigte einer Meldepflicht. Dies bedeutet konkret, dass der Bauberechtigte den Baubeginn, die Bauvollendung und die wesentlichen Zwischenstände der örtlichen Behörde anzuzeigen hat (Art. 327 Abs. 1 PBG). Als wesentliche Zwischenstände gelten die Erstellung des Schnurgerüstes, die Fertigstellung der Kanalisations- Grundleitungen, die Rohbauvollendung und die Bezugsbereitschaft. Die zuständige Behörde kann die Meldung weiterer Zwischenstände anordnen oder auf Benachrichtigungen verzichten, sofern die Umstände es rechtfertigen. Je nach Gemeinde wird teilweise in einer Beilage oder Meldekarte detailliert geregelt, welche Tatsachen für die Kontrolle anzumelden sind.
 
   
  Nimmt der Bauberechtigte keine entsprechende Anmeldung vor, sodass keine Kontrolle durchgeführt werden kann, und fährt er mit den Bauarbeiten fort, riskiert er, dass die zuständige Behörde Massnahmen einleitet, die eine nachträgliche Kontrolle noch gestatten. Solche Massnahmen können im schlimmsten Falle auch in einem einstweiligen Baustopp oder Abbruch bestehen. Die dadurch entstehenden Kosten und Terminfolgen sind vom Bauherrn zu tragen. Aus diesem Grunde ist dem Bauberechtigten dringend zu empfehlen, seiner Meldepflicht nachzukommen.
Unterlässt hingegen die Behörde eine Kontrolle, obwohl diese fristgerecht verlangt worden ist, so berechtigt dies den Bauberechtigten nicht, die Bauarbeiten einfach fortzuführen. Eine allenfalls ungenügende Bauaufsicht der Gemeinde befreit nämlich nicht davon, Bauvorschriften und Auflagen der Baubewilligung zu befolgen. Dem Bauberechtigten ist hier anzuraten, die Behörde mindestens telefonisch auf ihre Unterlassung aufmerksam zu machen.
 
     
  Behördliche Kontrolle
Diese wird dadurch bewerkstelligt, dass die örtliche Baubehörde in geeigneten Abständen prüft, ob die Bauarbeiten den Vorschriften und Plänen entsprechen (Art. 327 Abs. 2 PBG). Zu diesem Zweck kann sie auch weitere beteiligte Instanzen verständigen und beiziehen sowie gegebenenfalls unverzüglich die nötigen Massnahmen einleiten. In diesem Zusammenhang ist ausserdem zweierlei zu beachten: Zum einen braucht die Kontrollinstanz mit der Behörde, welche den Entscheid über das eingereichte Baugesuch fällt (vgl. Art. 318 PBG), nicht identisch zu sein. Die Kontrollen können also auch von anderen Angestellten der Verwaltung (und nicht von den Mitgliedern der Baubehörde) ausgeübt werden. Zum anderen verfügt nicht jede Gemeinde bzw. Baubehörde über die nötigen Fachleute, um die erforderlichen Kontrollen vorzunehmen. Aus diesem Grunde ist es ihr erlaubt, zumindest einen Teil der Kontrollen an private Ingenieur- und Architekturbüros zu delegieren, wobei dies den betroffenen Bauberechtigten in geeigneter Weise bekannt zu geben ist (Hinweis in der Baubewilligung, schriftliche Mitteilung an den zu Kontrollierenden). Auf Verlangen hat die zuständige Kontrollperson sogar einen amtlichen Ausweis vorzulegen.
Baurechtliche Kontrollen werden nicht in Verfügungsform angeordnet, obwohl sie wie andere faktische Verwaltungshandlungen für die Betroffenen nicht bedeutungslos sind. Wer also im Hinblick auf allfällige Rechtsfolgen mit derartigen Kontrollhandlungen nicht einverstanden ist, muss von der zuständigen Behörde eine anfechtbare Verfügung erwirken.
Der Zeitpunkt der Durchführung einer Kontrolle ergibt sich zumeist aus dem Bauverlauf der zu überprüfenden Arbeiten. Idealerweise erfolgt die Inspektion, nachdem die zu überprüfende Arbeit abgeschlossen ist und bevor mit dem nächsten Arbeitsschritt begonnen wird. Da die Baubehörde jedoch den genauen Bauablauf regelmässig nicht kennen wird, ist sie in der Praxis darauf hingewiesen, dass ihr die zu kontrollierenden Zustände rechtzeitig gemeldet werden, wozu ja der Bauberechtigte, wie bereits oben erwähnt, verpflichtet ist.
Die behördliche Kontrolle wird in der Regel vorangemeldet. Soweit es für die ordentliche Erfüllung von Kontrollaufgaben notwendig erscheint, ist die Kontrollperson ohne weiteres ermächtigt, Grundstücke und Räume zu betreten. Dies dürfte regelmässig der Fall sein, wenn die Kontrolle nicht von einer allgemein zugänglichen Stelle aus durchgeführt werden kann. Normalerweise wohnt der Bauherr oder dessen Vertreter (Architekt, Ingenieur, Bauführer etc.) der Kontrolle bei. Ausnahmsweise ist auch eine unangemeldete Durchführung möglich, sofern es der Kontrollzweck erfordert. Hier ist aber dem Betroffenen zur Gewährung des rechtlichen Gehörs Gelegenheit zu geben, zum Kontrollergebnis nachträglich Stellung zu nehmen.
Wehrt sich der Pflichtige gegen eine Kontrolle, indem er keinen Zutritt zum Grundstück bzw. zur baulichen Anlage gewährt, so muss eine Verfügung erwirkt werden, mit welcher der Betroffene unter Androhung von unmittelbarem Zwang im Weigerungsfalle zur Duldung des Betretens und der Kontrolle verpflichtet wird (Duldungsbefehl).
Stellt die mit Kontrollaufgaben betraute Person anlässlich der Inspektion eine Baurechtswidrigkeit fest, muss sie unverzüglich der zum Einschreiten gegen Baurechtsverstösse zuständigen Amtsstelle Meldung davon machen. Die zuständige Amtsstelle, die durch die entsprechende Gemeindeordnung bestimmt wird, erlässt in der Folge die nötigen Anordnungen bzw. Sanktionen in Form einer Verfügung. Keine Meldepflicht besteht, wenn die festgestellten Abweichungen noch im Toleranzbereich liegen oder von untergeordneter Bedeutung sind, sodass sie mit einem nachträglich eingereichten Baugesuch bewilligt werden können.
Das Ergebnis der baubehördlichen Prüfung ist schliesslich schriftlich festzuhalten.
 
     
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