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Nimmt der Bauberechtigte keine entsprechende
Anmeldung vor, sodass keine Kontrolle
durchgeführt werden kann, und fährt er
mit den Bauarbeiten fort, riskiert er, dass die
zuständige Behörde Massnahmen einleitet,
die eine nachträgliche Kontrolle noch gestatten.
Solche Massnahmen können im
schlimmsten Falle auch in einem einstweiligen
Baustopp oder Abbruch bestehen. Die
dadurch entstehenden Kosten und Terminfolgen
sind vom Bauherrn zu tragen. Aus diesem
Grunde ist dem Bauberechtigten dringend
zu empfehlen, seiner Meldepflicht
nachzukommen.
Unterlässt hingegen die Behörde eine
Kontrolle, obwohl diese fristgerecht verlangt
worden ist, so berechtigt dies den Bauberechtigten
nicht, die Bauarbeiten einfach fortzuführen.
Eine allenfalls ungenügende Bauaufsicht
der Gemeinde befreit nämlich nicht
davon, Bauvorschriften und Auflagen der
Baubewilligung zu befolgen. Dem Bauberechtigten
ist hier anzuraten, die Behörde
mindestens telefonisch auf ihre Unterlassung
aufmerksam zu machen. |
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Behördliche Kontrolle
Diese wird dadurch bewerkstelligt, dass
die örtliche Baubehörde in geeigneten Abständen
prüft, ob die Bauarbeiten den Vorschriften
und Plänen entsprechen (Art. 327
Abs. 2 PBG). Zu diesem Zweck kann sie auch
weitere beteiligte Instanzen verständigen und
beiziehen sowie gegebenenfalls unverzüglich
die nötigen Massnahmen einleiten.
In diesem Zusammenhang ist ausserdem
zweierlei zu beachten: Zum einen braucht die Kontrollinstanz mit der Behörde, welche den
Entscheid über das eingereichte Baugesuch
fällt (vgl. Art. 318 PBG), nicht identisch zu
sein. Die Kontrollen können also auch von
anderen Angestellten der Verwaltung (und
nicht von den Mitgliedern der Baubehörde)
ausgeübt werden. Zum anderen verfügt nicht
jede Gemeinde bzw. Baubehörde über die
nötigen Fachleute, um die erforderlichen
Kontrollen vorzunehmen. Aus diesem Grunde
ist es ihr erlaubt, zumindest einen Teil der
Kontrollen an private Ingenieur- und Architekturbüros
zu delegieren, wobei dies den
betroffenen Bauberechtigten in geeigneter
Weise bekannt zu geben ist (Hinweis in der
Baubewilligung, schriftliche Mitteilung an den
zu Kontrollierenden). Auf Verlangen hat die
zuständige Kontrollperson sogar einen amtlichen
Ausweis vorzulegen.
Baurechtliche Kontrollen werden nicht in
Verfügungsform angeordnet, obwohl sie wie
andere faktische Verwaltungshandlungen für
die Betroffenen nicht bedeutungslos sind.
Wer also im Hinblick auf allfällige Rechtsfolgen
mit derartigen Kontrollhandlungen
nicht einverstanden ist, muss von der zuständigen
Behörde eine anfechtbare Verfügung
erwirken.
Der Zeitpunkt der Durchführung einer
Kontrolle ergibt sich zumeist aus dem Bauverlauf
der zu überprüfenden Arbeiten. Idealerweise
erfolgt die Inspektion, nachdem die zu
überprüfende Arbeit abgeschlossen ist und
bevor mit dem nächsten Arbeitsschritt
begonnen wird. Da die Baubehörde jedoch
den genauen Bauablauf regelmässig nicht
kennen wird, ist sie in der Praxis darauf hingewiesen,
dass ihr die zu kontrollierenden
Zustände rechtzeitig gemeldet werden, wozu
ja der Bauberechtigte, wie bereits oben
erwähnt, verpflichtet ist.
Die behördliche Kontrolle wird in der
Regel vorangemeldet. Soweit es für die ordentliche Erfüllung von Kontrollaufgaben
notwendig erscheint, ist die Kontrollperson
ohne weiteres ermächtigt, Grundstücke und
Räume zu betreten. Dies dürfte regelmässig
der Fall sein, wenn die Kontrolle nicht von
einer allgemein zugänglichen Stelle aus
durchgeführt werden kann. Normalerweise
wohnt der Bauherr oder dessen Vertreter
(Architekt, Ingenieur, Bauführer etc.) der
Kontrolle bei. Ausnahmsweise ist auch eine
unangemeldete Durchführung möglich,
sofern es der Kontrollzweck erfordert. Hier ist
aber dem Betroffenen zur Gewährung des
rechtlichen Gehörs Gelegenheit zu geben,
zum Kontrollergebnis nachträglich Stellung zu
nehmen.
Wehrt sich der Pflichtige gegen eine
Kontrolle, indem er keinen Zutritt zum
Grundstück bzw. zur baulichen Anlage
gewährt, so muss eine Verfügung erwirkt
werden, mit welcher der Betroffene unter
Androhung von unmittelbarem Zwang im
Weigerungsfalle zur Duldung des Betretens
und der Kontrolle verpflichtet wird (Duldungsbefehl).
Stellt die mit Kontrollaufgaben betraute
Person anlässlich der Inspektion eine Baurechtswidrigkeit
fest, muss sie unverzüglich
der zum Einschreiten gegen Baurechtsverstösse
zuständigen Amtsstelle Meldung
davon machen. Die zuständige Amtsstelle,
die durch die entsprechende Gemeindeordnung
bestimmt wird, erlässt in der Folge
die nötigen Anordnungen bzw. Sanktionen
in Form einer Verfügung. Keine Meldepflicht
besteht, wenn die festgestellten
Abweichungen noch im Toleranzbereich
liegen oder von untergeordneter Bedeutung
sind, sodass sie mit einem nachträglich
eingereichten Baugesuch bewilligt werden
können.
Das Ergebnis der baubehördlichen Prüfung
ist schliesslich schriftlich festzuhalten. |
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