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HEV 9/2008 Inhaltsverzeichnis
Vom Bauen

     
  Geld her oder Sie bauen nicht!  
     
  Die missbräuchliche Baueinsprache

Will ein Grundeigentümer bauen, darf er das erste Baurisiko, nämlich das einer Einsprache, nicht unterschätzen. Die Beweggründe für Baueinsprachen durch Nachbarn können vielfältig und nicht immer lauter sein: Nicht zuletzt hofft der eine oder andere, mit dem Ergreifen eines Baurekurses ohne grössere Anstrengung viel Geld zu verdienen.
 
         
  Tiziano Winiger
lic.iur.
Tiziano Winiger,
tel. Rechtsberatung
HEV Zürich
  Rechtsmissbrauch
Wer im Kanton Zürich baurechtliche Ansprüche im Baubewilligungsverfahren wahrnehmen will, hat innert 20 Tagen nach der öffentlichen Bekanntmachung bei der örtlichen Baubehörde schriftlich die Zustellung des baurechtlichen Entscheides zu verlangen. Wer diesen nicht oder nicht rechtzeitig verlangt hat, verwirkt das Baurekursrecht. Rechtsmissbräuchlich ist ein Baurekurs, wenn er zweckwidrig eingesetzt wird. Das ist der Fall, wenn Zwecke verfolgt werden, für welche der Rekurs nicht bestimmt ist, beispielsweise, um ein Bauvorhaben zu verzögern.
Solche Rekurse werden auch als mutwillig bezeichnet. In dieselbe Kategorie fallen Rekurse, welche von vornherein aussichtslos sind und offensichtlich nur erhoben werden, um der Bauherrschaft
 
   
  «eins auszuwischen», der Behörde Aufwand zu bescheren oder ganz generell das Verfahren zu erschweren oder gar lahm zu legen. Allerdings darf nicht leichthin auf Missbräuchlichkeit einer Einsprache geschlossen werden. Die Anforderungen hierfür sind hoch, es müssen objektive Gesichtspunkte für eine Missbräuchlichkeit vorliegen.  
     
  Zweckentfremdung
Eine Vereinbarung über den Verzicht auf das Einspracherecht und eine Entschädigung als Gegenleistung verstösst nicht automatisch gegen die guten Sitten. (BGE 115 II 232 E. 4b). Sittenwidrig ist aber die Zweckentfremdung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen, unabhängig von deren Erfolgsaussichten. Im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Zweckentfremdung dann gegeben, wenn ein krasses Missverhältnis zwischen der vereinbarten Entschädigung und den negativen Auswirkungen des Projektes auf das Nachbargrundstück vorliegt oder wenn gänzlich ausgeschlossen werden kann, dass überhaupt schutzwürdige Interessen vorliegen.
 
     
  Missverhältnis
Grundsätzlich ist die durch ein bauordnungskonformes Bauprojekt entstehende Wertverminderung der Nachbarliegenschaft entschädigungslos zu dulden. Solange eine vereinbarte Entschädigung als Ausgleich für nachbarliche Nachteile verstanden werden kann, ist selbst eine übersetzte Entschädigung rechtsgültig. Steht die verlangte Entschädigung aber in krassem Missverhältnis zu dem, was vernünftigerweise als Entschädigung für die zu duldenden Nachteile gelten kann, ist diese nichtig.
Ein Beispiel für ein krasses Missverhältnis liefert der Bundesgerichtsentscheid 6P.5/2006. Darin verlangte der Nachbar für den Rückzug des Rekurses zuerst eine Entschädigung von Fr. 15 000.–, dann von Fr. 150 000.– und später schliesslich von Fr. 820 000.–. In diesem Fall stellte das Bundesgericht fest, dass die Entschädigung zivilrechtlich nicht als Gegenleistung für behauptete Beeinträchtigungen des Nachbargrundstücks wie Lärmimmissionen oder Schattenwurf sein kann.
 
     
  Rückforderungsansprüche
Wer eine Nichtschuld freiwillig bezahlt, kann das Geleistete zurückfordern, wenn er nachzuweisen vermag, dass er sich über die Schuld im Irrtum befunden hat (Art. 63 Abs. 1 OR). Unfreiwillig und unter Zwang erfolgt diese Zahlung, wenn die Zahlung als einziger möglicher zumutbarer Ausweg erscheint. Unter solchen Umständen kann der Nachbar die geleistete Zahlung auch nachträglich, z.B. nach Fertigstellung des Baus, auf gerichtlichem Weg zurückfordern. Der Bauherr ist allerdings für die eigene Zwangslage und für den nachbarlichen Missbrauch beweispflichtig.
 
     
  Erpressung
Der Nachbar, der gegen ein Bauvorhaben vorgeht, ohne legitime Interessen zu verteidigen, sondern nur um einen finanziellen Vorteil zu erlangen, kann sich überdies der Erpressung im Sinne von Art. 156 StGB strafbar machen.
 
 
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