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Geld her oder Sie bauen nicht! |
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Die missbräuchliche Baueinsprache
Will ein Grundeigentümer bauen, darf er das erste Baurisiko,
nämlich das einer Einsprache, nicht unterschätzen. Die Beweggründe
für Baueinsprachen durch Nachbarn können vielfältig und nicht
immer lauter sein: Nicht zuletzt hofft der eine oder andere, mit dem
Ergreifen eines Baurekurses ohne grössere Anstrengung viel Geld
zu verdienen. |
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lic.iur.
Tiziano Winiger,
tel. Rechtsberatung
HEV Zürich |
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Rechtsmissbrauch
Wer im Kanton
Zürich baurechtliche
Ansprüche im Baubewilligungsverfahren
wahrnehmen will, hat
innert 20 Tagen nach
der öffentlichen Bekanntmachung
bei der
örtlichen Baubehörde
schriftlich die Zustellung
des baurechtlichen
Entscheides zu verlangen. Wer diesen
nicht oder nicht rechtzeitig verlangt hat, verwirkt
das Baurekursrecht. Rechtsmissbräuchlich
ist ein Baurekurs, wenn er zweckwidrig
eingesetzt wird. Das ist der Fall, wenn
Zwecke verfolgt werden, für welche der
Rekurs nicht bestimmt ist, beispielsweise, um
ein Bauvorhaben zu verzögern.
Solche Rekurse werden auch als mutwillig
bezeichnet. In dieselbe Kategorie fallen
Rekurse, welche von vornherein aussichtslos
sind und offensichtlich nur erhoben werden, um der Bauherrschaft |
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«eins auszuwischen»,
der Behörde Aufwand zu bescheren oder
ganz generell das Verfahren zu erschweren
oder gar lahm zu legen. Allerdings darf nicht
leichthin auf Missbräuchlichkeit einer Einsprache geschlossen werden. Die Anforderungen
hierfür sind hoch, es müssen objektive
Gesichtspunkte für eine Missbräuchlichkeit
vorliegen. |
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Zweckentfremdung
Eine Vereinbarung über den Verzicht auf
das Einspracherecht und eine Entschädigung
als Gegenleistung verstösst nicht automatisch
gegen die guten Sitten. (BGE 115 II 232 E.
4b). Sittenwidrig ist aber die Zweckentfremdung
von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen,
unabhängig von deren Erfolgsaussichten. Im
Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
ist die Zweckentfremdung dann gegeben,
wenn ein krasses Missverhältnis zwischen
der vereinbarten Entschädigung und
den negativen Auswirkungen des Projektes
auf das Nachbargrundstück vorliegt oder
wenn gänzlich ausgeschlossen werden kann,
dass überhaupt schutzwürdige Interessen
vorliegen. |
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Missverhältnis
Grundsätzlich ist die durch ein bauordnungskonformes
Bauprojekt entstehende
Wertverminderung der Nachbarliegenschaft
entschädigungslos zu dulden. Solange eine
vereinbarte Entschädigung als Ausgleich für nachbarliche Nachteile verstanden werden
kann, ist selbst eine übersetzte Entschädigung
rechtsgültig. Steht die verlangte Entschädigung
aber in krassem Missverhältnis zu dem,
was vernünftigerweise als Entschädigung für
die zu duldenden Nachteile gelten kann, ist
diese nichtig.
Ein Beispiel für ein krasses Missverhältnis
liefert der Bundesgerichtsentscheid
6P.5/2006. Darin verlangte der Nachbar für
den Rückzug des Rekurses zuerst eine Entschädigung
von Fr. 15 000.–, dann von
Fr. 150 000.– und später schliesslich von
Fr. 820 000.–. In diesem Fall stellte das
Bundesgericht fest, dass die Entschädigung
zivilrechtlich nicht als Gegenleistung für
behauptete Beeinträchtigungen des Nachbargrundstücks
wie Lärmimmissionen oder
Schattenwurf sein kann. |
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Rückforderungsansprüche
Wer eine Nichtschuld freiwillig bezahlt,
kann das Geleistete zurückfordern, wenn er
nachzuweisen vermag, dass er sich über die
Schuld im Irrtum befunden hat (Art. 63 Abs. 1
OR). Unfreiwillig und unter Zwang erfolgt
diese Zahlung, wenn die Zahlung als einziger
möglicher zumutbarer Ausweg erscheint.
Unter solchen Umständen kann der Nachbar
die geleistete Zahlung auch nachträglich,
z.B. nach Fertigstellung des Baus, auf gerichtlichem
Weg zurückfordern. Der Bauherr ist
allerdings für die eigene Zwangslage und für
den nachbarlichen Missbrauch beweispflichtig. |
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Erpressung
Der Nachbar, der gegen ein Bauvorhaben
vorgeht, ohne legitime Interessen zu verteidigen,
sondern nur um einen finanziellen Vorteil
zu erlangen, kann sich überdies der
Erpressung im Sinne von Art. 156 StGB strafbar
machen. |
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