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Abgabetermin
Der Mieter hat die Wohnung grundsätzlich
am letzten Tag der Mietdauer während
der üblichen Geschäftszeiten abzugeben, sofern
der Mietvertrag keine frühere Abgabe
vorsieht. Im Mietvertrag wird allerdings häufig
der auf das Enddatum des Mietverhältnisses
folgende Tag als Rückgabetag vereinbart
(Rückgabe am 1. April bis spätestens 12 Uhr). |
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Räumung und Reinigung
Der Mieter hat nicht nur die Wohnung,
sondern auch allfällige Nebenräume (Keller,
Estrich etc.) vollständig zu räumen. Die
Wohnung muss zudem gründlich gereinigt
werden. Neben der Grundreinigung in
der ganzen Wohnung, die sich auch auf
Fenster, Fensterrahmen, Fensterläden etc.
bezieht, ist vor allem darauf zu achten, dass
Küche und Bad gründlich gereinigt werden
(Kochherd, Backofen, Kühlschrank, Entfernung
von Kalkablagerungen im Badezimmer
und im WC, Schamponieren der Teppiche
etc.). |
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Mieter haftet nur für übermässige Abnutzung
Der Mieter darf die Mietwohnung vertragsgemäss
benutzen. Die damit verbundene
normale Abnutzung (z.B. abgelaufene Teppiche,
verbleichte Tapeten, kleinere Schmutzstreifen
an den Wänden neben Betten, Bildern,
Dübellöcher in einem normalen Rahmen)
ist durch die Bezahlung des Mietzinses
abgegolten. Im Falle einer übermässigen
Abnutzung der Wohnung entstehen Haftungsansprüche
des Vermieters. Von einer
übermässigen Abnutzung ist beispielsweise
im Falle von Raucherschäden, zerrissenen
Tapeten und grösseren Flecken oder Brandspuren
auf dem Teppich auszugehen. |
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Wohnungsabnahmeprotokoll
Es ist empfehlenswert, anlässlich der Wohnungsabgabe
ein gemeinsames Wohnungsabnahmeprotokoll
zu erstellen. Der Vermieter
muss die Wohnung bei deren Rückgabe prüfen
und Mängel, für die der Mieter einzustehen
hat, sofort rügen. Mängel, die auf dem
Protokoll zu Lasten des Mieters aufgeführt
sind und von diesem unterzeichnet wurden,
gelten als vom Mieter anerkannt. Der Mieter
sollte selbstverständlich Mängel in einem
Wohnungsabnahmeprotokoll nur dann anerkennen,
wenn er mit diesen einverstanden ist.
Ist er mit der Beurteilung durch den Vermieter
nicht einverstanden, sollte er strittige Punkte
ausdrücklich festhalten. Der Vermieter sollte
in diesem Fall vom Mieter nicht anerkannte
Positionen diesem per eingeschriebenen Brief
rügen. |
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