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Vor Bundesgericht stand folgender Sachverhalt
zur Beurteilung:
Eine Frau hatte die von ihr gemietete
Wohnung ab 1999 ihrem Sohn untervermietet.
Später wohnte dann dessen
Ex-Frau in der betreffenden Wohnung.
Im Jahr 2005 wurde die Mieterin aufgefordert,
ihre Wohnung wieder selber zu
beziehen, verbunden mit der Androhung,
dass ansonsten der Mietvertrag
aufgelöst werde. Nachdem die Mieterin
nicht reagiert hatte, erhielt sie die Kündigung.
Das Bundesgericht schützte in letzter
Instanz diese Kündigung. In seiner Begründung
ging das Bundesgericht davon aus,
dass die Mieterin bereits 1999 angefragt
habe, ob der Mietvertrag auf ihren Sohn
übertragen werden könne. Sie habe damit
gezeigt, dass sie jegliches Interesse an
einer eigenen Nutzung der Wohnung aufgegeben
habe.
Zweck der grundsätzlich zulässigen
Untervermietung sei es indessen, die
Sache später wieder selber zu gebrauchen.
In vorliegendem Fall habe dagegen
ein eigentlicher Mieterwechsel stattgefunden.
Die Berufung der Mieterin auf ihr Recht
zur Untervermietung verstosse deshalb
gegen Treu und Glauben.
So begrüssenswert dieser Entscheid des
Bundesgerichts auch ist, wird es in der Praxis
wohl sehr schwierig bleiben, den Nachweis
zu erbringen, dass der «ursprüngliche» Mieter definitiv nicht mehr in das
Mietobjekt zurückkehren will. |
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