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HEV 9/2008 Inhaltsverzeichnis
Mietrecht

     
  Keine Untervermietung
der aufgegebenen Wohnung
 
     
  Wer seine Mietwohnung definitiv nicht mehr selber nutzen will, darf sie gegen den Willen des Vermieters nicht einem Untermieter überlassen. Gemäss neuster Rechtsprechung des Bundesgerichtes kann dies eine Kündigung rechtfertigen.  
         
  Cornel Tanno
RA lic. iur.
Cornel Tanno,
Rechtsberatung/
Prozessführung
HEV Zürich
  Der Gesetzgeber (Art. 262 OR) geht von der grundsätzlichen Zulässigkeit der Untermiete aus. Im Abs. 2 vorgenannter Bestimmung sind hingegen drei Fälle vorgesehen, in denen der Vermieter eine solche ablehnen kann, nämlich wenn:
weigert, dem Vermieter die Bedingungen der Untermieter bekannt zu geben;
die Bedingungen der Untermiete im Vergleich zu denjenigen des Hauptmietvertrages missbräuchlich sind;
dem Vermieter aus der Untermiete wesentliche Nachteile entstehen.
Im Gesetz nicht geregelt ist der Fall, in welchem der «ursprüngliche» Mieter die Wohnung untervermietet, aber nicht die Absicht hat, je wieder in das Mieterobjekt zurückzuziehen. Diese «Lücke» hat nun das Bundesgericht in einem neusten Entscheid gefüllt.
 
   
  Vor Bundesgericht stand folgender Sachverhalt zur Beurteilung:
Eine Frau hatte die von ihr gemietete Wohnung ab 1999 ihrem Sohn untervermietet. Später wohnte dann dessen Ex-Frau in der betreffenden Wohnung. Im Jahr 2005 wurde die Mieterin aufgefordert, ihre Wohnung wieder selber zu beziehen, verbunden mit der Androhung, dass ansonsten der Mietvertrag aufgelöst werde. Nachdem die Mieterin nicht reagiert hatte, erhielt sie die Kündigung.
Das Bundesgericht schützte in letzter Instanz diese Kündigung. In seiner Begründung ging das Bundesgericht davon aus, dass die Mieterin bereits 1999 angefragt habe, ob der Mietvertrag auf ihren Sohn übertragen werden könne. Sie habe damit gezeigt, dass sie jegliches Interesse an einer eigenen Nutzung der Wohnung aufgegeben habe.
Zweck der grundsätzlich zulässigen Untervermietung sei es indessen, die Sache später wieder selber zu gebrauchen. In vorliegendem Fall habe dagegen ein eigentlicher Mieterwechsel stattgefunden.
Die Berufung der Mieterin auf ihr Recht zur Untervermietung verstosse deshalb gegen Treu und Glauben.
So begrüssenswert dieser Entscheid des Bundesgerichts auch ist, wird es in der Praxis wohl sehr schwierig bleiben, den Nachweis zu erbringen, dass der «ursprüngliche» Mieter definitiv nicht mehr in das Mietobjekt zurückkehren will.
 
 
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