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Das Bundesgericht hatte nun zu klären,
welche Instanz für die Einreichung der
Aberkennungsklage bei einer mietrechtlichen
Forderungsstreitigkeit zuständig ist.
Die Lehrmeinungen vertreten beide Ansichten.
Einerseits wird vom Wortlaut der
Bestimmung von Art. 83 Abs. 2 SchKG ausgegangen,
wonach das Gericht und nicht
die Schlichtungsstelle in Mietsachen zuständig
ist. Doch das Bundesgericht folgt dieser
Meinung nicht, da es vorgeschrieben ist,
dass in allen Streitigkeiten aus Mietverhältnissen
von Wohn- und Geschäftsräumen
ein Schlichtungsverfahren durchzuführen
ist.
Da das vorangegangene Rechtsöffnungsverfahren
nur die Tauglichkeit der
vorgelegten Unterlagen prüft und nicht die
Einigung der Streitparteien zum Ziel hat,
können die Bemühungen der Schlichtungsbehörde
nicht ersetzt werden. Obwohl die
Formulierung des Gesetzes «beim Gericht»
lautet, ist dadurch bei mietrechtlichen Streitigkeiten
auch die Schlichtungsbehörde
gemeint.
Das Bundesgericht kommt somit zum
Schluss, dass bei einer mietrechtlichen Forderungsstreitigkeit
nach erteilter Rechtsöffnung
der unterliegende Mieter gemäss
Art. 83 Abs. 2 SchKG innerhalb der gesetzlichen
Frist die Aberkennungsklage bei der
Schlichtungsbehörde einzureichen hat. |
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