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HEV 9/2008 Inhaltsverzeichnis
Inkasso

     
  Rechtsöffnungsverfahren
in Mietsachen
 
     
  In einem aktuellen Entscheid nahm das Bundesgericht zur offenen Frage Stellung, wer bei einer mietrechtlichen Forderungsstreitigkeit im Aberkennungsverfahren erstinstanzlich zuständig ist.  
         
  Harald Solenthaler
lic. iur.
Harald Solenthaler,
Rechtsanwalt,
Rechtsberatung
und Prozessführung
HEV Zürich
  Die infolge Mietzinsausstände erfolgte Betreibung des Vermieters kann der Mieter mit Erhebung des Rechtsvorschlags unterbrechen. Im Rahmen eines Rechtsöffnungsverfahrens hebt der Rechtsöffnungsrichter den Rechtsvorschlag in entsprechendem Umfang auf. Gegen diese Verfügung kann der Mieter gemäss Art. 83 Abs. 2 SchKG eine Aberkennungsklage beim Gericht einreichen. Doch stellt sich nun die Frage, gilt diese Regelung auch für mietrechtlichen Streitigkeiten bzw. Forderungen.
Im eingangs erwähnten Entscheid des Bundesgerichts reichte der Mieter die Aberkennungsklage bei der Schlichtungsstelle in Mietsachen ein. Doch als Antwort erhielt der Mieter von der Schlichtungsstelle die Aufforderung, die Aberkennungsklage direkt beim Mietgericht einzureichen. Ebenfalls stützte das kantonale Obergericht die Meinung der Schlichtungsstelle, sodass auf das Begehren des Mieters nicht eingetreten wurde. Der Mieter zog diesen Entscheid mit Beschwerde ans Bundesgericht weiter.
 
   
  Das Bundesgericht hatte nun zu klären, welche Instanz für die Einreichung der Aberkennungsklage bei einer mietrechtlichen Forderungsstreitigkeit zuständig ist. Die Lehrmeinungen vertreten beide Ansichten. Einerseits wird vom Wortlaut der Bestimmung von Art. 83 Abs. 2 SchKG ausgegangen, wonach das Gericht und nicht die Schlichtungsstelle in Mietsachen zuständig ist. Doch das Bundesgericht folgt dieser Meinung nicht, da es vorgeschrieben ist, dass in allen Streitigkeiten aus Mietverhältnissen von Wohn- und Geschäftsräumen ein Schlichtungsverfahren durchzuführen ist.
Da das vorangegangene Rechtsöffnungsverfahren nur die Tauglichkeit der vorgelegten Unterlagen prüft und nicht die Einigung der Streitparteien zum Ziel hat, können die Bemühungen der Schlichtungsbehörde nicht ersetzt werden. Obwohl die Formulierung des Gesetzes «beim Gericht» lautet, ist dadurch bei mietrechtlichen Streitigkeiten auch die Schlichtungsbehörde gemeint.
Das Bundesgericht kommt somit zum Schluss, dass bei einer mietrechtlichen Forderungsstreitigkeit nach erteilter Rechtsöffnung der unterliegende Mieter gemäss Art. 83 Abs. 2 SchKG innerhalb der gesetzlichen Frist die Aberkennungsklage bei der Schlichtungsbehörde einzureichen hat.
 
 
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