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der Rechtssicherheit, andererseits der
Beweiserleichterung. Wesentlich ist, dass
aus dem entsprechenden Schriftstück
(Mietvertrag, separate Vereinbarung) diese
Zustimmung unmissverständlich ergeht und
dass es vom Vermieter rechtsgültig unterschrieben
ist. Fehlt die Unterschrift des
Vermieters, so liegt die vom Gesetzgeber verlangte Schriftlichkeit der Zustimmung
(Art. 260a OR) nicht vor. Die schriftliche
Zustimmung des Vermieters gilt nur in dem
Umfange, als sie sich aus diesem Inhalt des
Schriftstückes ergibt. Stimmt der Vermieter
z.B. lediglich der Verlegung eines Marmorbodens
im Badezimmer zu, so kann der
gleichzeitige Einbau einer Sauna im Badezimmer
nicht als durch diese Zustimmung
gedeckt gewertet werden.
In der Praxis treffen vor allem Probleme
bei pauschalen Zustimmungen des Vermieters
auf, die den Mieter berechtigen, alle
ihn gut dünkenden Erneuerungs- und
Änderungsarbeiten auszuführen. Eine solche
Pauschalierung wird im Streitfall regelmässig
zu Lasten des unvorsichtigen Vermieters
ausgelegt. Aus diesen Gründen ist
der Vermieter gut beraten, schriftlich exakt
festzuhalten, für welche Änderungen/
Erneuerungen durch den Mieter die Zustimmung
erteilt wird.
Nach Art. 260a Abs. 3 OR schuldet der
Vermieter dem Mieter eine Entschädigung,
wenn die Sache bei Beendigung des Mietverhältnisses
einen erheblichen Mehrwert
aufweist.
Unabdingbare Voraussetzung einer solchen
Entschädigungspflicht des Vermieters
ist seine (schriftliche) Zustimmung zu den
vom Mieter ausgeführten Arbeiten. Kann
der Mieter sich über keine schriftliche
Zustimmung des Vermieters ausweisen, so
besteht kein Entschädigungsanspruch. Da
hingegen vorgenannte Bestimmung nicht
zwingender Natur ist, steht es den Mietparteien
offen, schriftlich eine andere Entschädigungsregelung
zu treffen. So kann der Vermieter seine Zustimmung vom Mieter
geplanten Arbeiten davon abhängig
machen, dass er bei Beendigung des Mietverhältnisses
trotz Vorliegen eines erheblichen
Mehrwertes des Mietobjektes dem
Mieter gegenüber nicht entschädigungspflichtig
wird. Aus Beweisgründen ist es
empfehlenswert, eine solche Abmachung
schriftlich festzuhalten.
Im Übrigen entsteht ein allfälliger Entschädigungsanspruch
des Mieters erst im
Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses.
Der Mieter ist somit keinesfalls
berechtigt, gegen den Willen des Vermieters
– während der Dauer des Mietverhältnisses
– fällige Mietzinse mit der erst in Aussicht
stehenden Entschädigung zu verrechnen. |
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