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Nach der Praxis des Bundesgerichtes ist
die Vereinbarung zwischen dem Vor- und
dem Nachfolgemieter dann nichtig, wenn
dem Vermieter das Koppelungsgeschäft
bekannt war und er diesem zugestimmt hat
(Urteil des Bundesgerichts 4C.161/2001 vom
26. September 2001). Der Vermieter kann die
Bezahlung von Schlüsselgeld, bei welchem
der Mieter am Mietobjekt verdient ohne
Eigenleistungen zu erbringen, verhindern,
indem er seine Zustimmung für die Übertragung
des Geschäftsmietvertrages verweigert.
Hat der Vermieter in Unkenntnis des
Handgeldes seine Zustimmung gegeben,
dann kann die Zustimmung nicht widerrufen
werden. Es empfiehlt sich daher, die Zustimmung zum Übertragungsvertrag an die
Bedingung zu knüpfen, dass vom neuen Mieter
kein Handgeld bezahlt wird und dass bei
Verletzung dieser Bedingung die Zustimmung
hinfällig wird.
Wird das Mietobjekt untervermietet und
kassiert der Hauptmieter vom Untermieter
ein Handgeld, ist das ein unzulässiges Koppelungsgeschäft,
weil der Hauptmieter als Vermieter
auftritt.
Obwohl die Versuchung gross sein kann,
darf sich der Vermieter an der Bezahlung
des Schlüsselgeldes nicht beteiligen. Falls er
vom Nachmieter gleichwohl Schlüsselgeld
bekommt, bleibt der Mietvertrag zwar wirksam,
das Koppelungsgeschäft ist jedoch nichtig.
Der Richter hat die Nichtigkeit von Amtes
wegen zu berücksichtigen und der Mieter
kann den zu Unrecht aus dem Koppelungsgeschäft
bezahlten Betrag zurückfordern.
Umstritten in der Literatur bleibt, ob es sich
bei der Rückforderung um Ansprüche aus
ungerechtfertigter Bereicherung oder aus
einem Vertragsverhältnis handelt.
Gibt der Vermieter die Einwilligung zur
Abtretung des Mietverhältnisses und weiss er
von der Handgeldvereinbarung, dann darf
sich der Mieter bereichern. Es ist allerdings
nicht einzusehen, warum der Vermieter sich
nicht an diesem Handgeld beteiligen darf.
Erfolgt der Wechsel der Mieterschaft übrigens
durch den Verkauf einer Aktiengesellschaft,
muss die Vermieterschaft dazu keine
Zustimmung geben. Mieter bleibt juristisch
die Aktiengesellschaft, obwohl es faktisch
einen Mieterwechsel gegeben hat. |
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