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Tipps zum Abschluss eines
Kaufvertrages
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TV-Interview von Bernhard Stotz, wohntraumTV,
mit Rita Eichenberger, Leiterin
Verkauf/Vermittlung HEV Zürich |
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Frau Eichenberger, Sie beschäftigen sich
seit vielen Jahren mit dem Verkauf von
Immobilienobjekten. Können Sie einige
Tipps geben, worauf bei einem Kaufvertrag
speziell geachtet werden muss?
Wir stellen immer wieder fest, dass Käufer
und Verkäufer über wichtige Punkte,
welche in den Kaufvertrag aufgenommen
werden sollten, nicht sprechen. Dies
führt dann im Nachhinein häufig zu Meinungsverschiedenheiten,
die vermeidbar
wären. |
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Zustand des Verkaufsobjektes
Zu Diskussionen Anlass gibt beispielsweise
immer wieder, in welchem Zustand ein
nicht vermietetes Einfamilienhaus übergeben
werden muss. Darüber sollten Verkäufer und
Käufer unbedingt reden. Will der Käufer das
Objekt umbauen, ist es ja nicht sinnvoll, dieses
vorher noch zu reinigen. Im Kaufvertrag
sollte deshalb erwähnt werden, ob das
Objekt gereinigt oder nur besenrein übergeben
wird. Ähnliches gilt gegebenenfalls in
Bezug auf den Garten. |
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Gewährleistung
Ein besonders heikler Punkt: Bei bestehenden
Objekten ist es üblich, dass der Verkäufer
jede Verantwortung für Mängel am
Haus ausdrücklich ausschliesst mit der Formulierung:
«Der Käufer übernimmt das
Objekt wie gesehen.» Jede Gewährleistung
im Sinne des Obligationenrechtes wird
damit wegbedungen.
Nach Gesetz haftet der Verkäufer nur für
arglistig verschwiegene, ihm bekannte
Mängel. Den Nachweis muss zudem der
Käufer erbringen, was sehr schwer, wenn
nicht praktisch unmöglich ist. Aus diesem
Grunde ist es für den Käufer ratsam, einen
unabhängigen Baufachmann beizuziehen,
der den Zustand der gesamten Liegenschaft
überprüft und auf allfällige Mängel hinweist. |
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Versicherungen
Wie steht es bei einem Verkauf mit den
Versicherungen, die für eine Liegenschaft
abgeschlossen wurden?
Je nach Art der Versicherung und je nach
Kanton wird dies unterschiedlich gehandhabt.
Grundsätzlich enden laut Versicherungsvertragsgesetz
bestehende Versicherungen
– z.B. für Haftpflicht oder Wasser –
mit der Eigentumsübertragung*. Es ist deshalb
wichtig, dass ein Käufer vor der Eigentumsübertragung Offerten über die
benötigten Versicherungen einholt, damit
keine Versicherungslücke entsteht. Hingegen
geht die im Kanton Zürich bestehende
obligatorische Gebäudeversicherung für
Feuer- und Elementarschäden von Gesetzes
wegen vom Verkäufer auf den Käufer über. |
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Laufende Kosten
Was geschieht mit den Kosten, welche bereits
für das ganze Jahr bezahlt wurden?
Im Kaufvertrag muss unter den weiteren
Bestimmungen erwähnt sein, dass über die
Ausgaben und allenfalls Einnahmen per
Antrittstag eine ausseramtliche Abrechnung
erstellt wird. Die Kosten werden dann
anteilsmässig per Antrittstag abgerechnet.
Vereinbart werden sollte auch, was mit dem
Heizölvorrat geschieht. Üblicherweise wird
dieser Vorrat per Übergabe abgelesen und
die entsprechenden Kosten werden in der
ausseramtlichen Abrechnung zum Einstandspreis
verrechnet. Strom, Wasser und
Gas empfehlen wir am Tag der Übergabe
ablesen zu lassen. |
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Notariats- und Grundbuchgebühren
Welche Kosten – neben dem Preis des
Objekts selbst – fallen bei einem Verkauf
an?
Beim Abschluss des Kaufvertrages fallen
notarielle und grundbuchamtliche Gebühren
an. Diese werden üblicherweise
je zur Hälfte von Verkäufer und Käufer
bezahlt. Im Kanton Zürich betragen diese
1‰ plus MwSt. und 2,5‰.
Allfällige Kosten für Errichtung resp.
Erhöhung der Hypotheken gehen zulasten
des Käufers. |
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Grundstückgewinnsteuer
Dann ist da noch die Grundstückgewinnsteuer,
welche vom Verkäufer bezahlt
werden muss. Im Kanton Zürich kennen wir
das gesetzliche Pfandrecht. Würde der Verkäufer
die Grundstückgewinnsteuer nicht
bezahlen, z.B. weil er in Konkurs geht oder
ins Ausland abreist, gäbe es ein Pfandrecht
auf der Liegenschaft.
Um dies zu verhindern, sollte im Kaufvertrag
vereinbart werden, dass der mutmassliche,
vom Steueramt errechnete
Betrag für die Grundstückgewinnsteuer
beim Steueramt deponiert wird. Nach Erledigung
und Bezahlung dieser Grundstückgewinnsteuer
kann der Verkäufer dann
über den zu viel einbezahlten Betrag frei
verfügen, ebenso steht ihm ein allfälliger
Zins zu. |
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Gute Beratung unumgänglich
Ich sehe, beim Kauf einer Immobilie gibt
es viel zu beachten.
Es muss tatsächlich vieles berücksichtigt
werden. Im Kanton Zürich wird der Kaufvertrag
durch das Notariat und Grundbuchamt
des zuständigen Grundbuchkreises
erstellt, wo sich das Objekt befindet. Hier
werden Käufer wie auch Verkäufer umfassend
informiert. Zudem stehen die Fachleute
des HEV Zürich gerne für alle Fragen im
Zusammenhang mit Ihrer Immobilie zur
Verfügung. |
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Vgl. dazu «Schliessung der Deckungslücke im
Versicherungsschutz in Sicht»
Seite 673. |
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