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HEV 10/2008 Inhaltsverzeichnis
Versicherungsschutz bei Handänderungen

     
  Schliessung der Deckungslücke
im Versicherungsschutz in Sicht
 
  * Paco Oliver  
     
  Gemäss dem geltenden Versicherungsvertragsgesetz (VVG) endigen bei der Handänderung von Gegenständen die zu ihrem Schutz abgeschlossenen Versicherungsverträge automatisch. Diese Regelung kann zu riskanten Lücken im Versicherungsschutz führen, nämlich dann, wenn der neue Käufer oder beispielsweise die Erben einer Liegenschaft nicht rechtzeitig eine Versicherung für den erworbenen, beziehungsweise geerbten Gegenstand abschliessen. Diese Deckungslücke kann gravierende finanzielle Folgen haben.  
     
  Parlamentarische Initiative Hegetschweiler
Mit dem Ziel, diese gefährliche Lücke zu schliessen, reichte der ehemalige Direktor der HEV Stadt und Kanton Zürich, alt Nationalrat Rolf Hegetschweiler, im Herbst 2006 eine Parlamentarische Initiative ein. Die beiden Kommissionen für Wirtschaft und Abgaben haben ihr mittlerweile Folge geleistet. Die mit der Ausarbeitung einer Vorlage beauftragte WAK-N hat einstimmig einen Gesetzesentwurf verabschiedet, welcher vorsieht, dass der heute geltende Art. 54 VVG durch eine Regelung der Handänderung ersetzt wird, wonach der Vertrag bei Eigentümerwechsel auf den neuen Eigentümer übergeht. Die Behandlung des Geschäftes ist für die Herbstsession 2008 vorgesehen.
 
     
  Bundesrat begrüsst Schliessung Deckungslücke
Auch der Bundesrat hat sich in diesem Herbst der Ansicht des Initianten angeschlossen. Er wird voraussichtlich Ende 2008 über die Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens für die anstehende Totalrevision des VVG entscheiden.
 
     
     
  Art. 54 Versicherungsvertragsgesetz  
     
  Handänderung  
     
  1 Wechselt der Gegenstand des Versicherungsvertrages den Eigentümer, so endet der Vertrag zum Zeitpunkt der Handänderung. Vorbehalten bleiben Absatz 2 sowie Artikel 67 Absätze 1 und 2 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958.  
       
  2 In Kantonen mit einem Versicherungsobligatorium für Gebäude gegen Feuer- und Elementarschäden bei privaten Versicherungsträgern geht der bestehende Versicherungsvertrag auf den Erwerber über, sofern dieser oder der Versicherer den Vertrag nicht innert 14 Tagen nach der Handänderung kündigt.  
   
     
  * lic. iur., Redaktor «Zürcher Hauseigentümer»  
 
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