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Nach etlichen Anläufen hat das Parlament in Bern Tabula rasa gemacht
und die Dumont-Praxis für den Bund und alle Kantone abgeschafft.
Damit können inskünftig sämtliche werterhaltenden Instandstellungskosten
auch kurz nach dem Neuerwerb einer Liegenschaft vom Einkommen
abgezogen werden. |
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Mit den Gesetzesänderungen wird eine
langjährige bundesgerichtliche Rechtsprechung
(die so genannte «Dumont-Praxis»)
aufgehoben. Nach dieser Praxis durfte ein
Eigentümer während der ersten fünf Jahre
seit dem Erwerb einer stark vernachlässigten
Liegenschaft die Unterhaltskosten für bisher
unterlassene Unterhaltsarbeiten steuerlich
nicht in Abzug bringen. Aus steuerlicher
Sicht ist naheliegend, dass schon die Begriffe
«vernachlässigt» und «unterlassener
Unterhalt» zu verschiedensten Interpretationen
Anlass gaben. Die daraus resultierende
unterschiedliche Praxis der Kantone
sowie die schwankende Rechtsprechung
dienten nicht der Rechtssicherheit, sondern
beschäftigte nur die Steuerberater. |
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Die neue Regelung
Sowohl dem Bund wie auch den Kantonen
wird im geänderten Steuerharmonisierungsgesetz
vorgeschrieben, dass die
«Kosten der Instandstellung von neu
erworbenen Liegenschaften» bei Liegenschaften
im Privatvermögen vom steuerbaren
Einkommen in Abzug gebracht werden
können (Art. 9 Abs. 3 Einleitungssatz
StHG). Während bei der Direkten Bundessteuer
die Gesetzesänderung unmittelbar in
Kraft tritt, haben die Kantone zwei Jahre
lang Zeit, ihre Gesetze anzupassen. Es ist
davon auszugehen, dass der Bundesrat die
neue Regelung auf Anfang 2010 in Kraft
setzt, sodass sie spätestens im Jahre 2012
gesamtschweizerische Gültigkeit hat. |
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Abgrenzungsfragen
Von den Gesetzesänderungen nicht
betroffen sind die Abzüge, welche dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen1).
Dort gilt bei allen Liegenschaften
nach wie vor, dass diese Aufwendungen in
den ersten fünf Jahren nach Anschaffung
der Liegenschaft nur zu 50% abgezogen
werden können (anschliessend zu 100%).
Dabei wird nicht unterschieden, ob diese
Aufwendungen werterhaltenden oder
wertvermehrenden Charakter haben. Bei
einer umfassenden Gesamtsanierung einer
neu erworbenen Liegenschaft ist es somit
auch in Zukunft möglich, dass nur ein Teil
der Aufwendungen zum Abzug zugelassen
wird, selbst wenn es sich um eine nicht vernachlässigte
Liegenschaft handelt (z.B. bei
Fassadenisolation, Dachisolation, Fensterersatz).
In der heutigen Zeit, in welcher Energiesparen
von vielen Bauherren ernst
genommen wird, kann dies erhebliche
finanzielle Auswirkungen haben. In diesen
Fällen wird mit dem Steueramt auszuhandeln
sein, welchen Anteil der Aufwendungen
auf energetische Massnahmen fallen
und welche übliche Instandstellungskosten
sind2). Den Steuerberatern wird also auch
in Zukunft die Arbeit nicht ausgehen. |
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