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HEV 10/2008 Inhaltsverzeichnis
Vom Bauen

     
  Die baurechtlichen Sanktionen  
     
  Instrumentarien zur Einhaltung der Bauvorschriften, Teil 2  
     
  Eine effiziente Baukontrolle bedingt das Bestehen von wirksamen Sanktionen, die im Falle der Verletzung von Bauvorschriften ergriffen werden können. Im Baurecht steht eine Vielzahl von Sanktionsarten zur Verfügung, welche sich nach Funktion und Wirkung mehr oder weniger stark voneinander unterscheiden. Im Folgenden soll deshalb zuerst ein Überblick über die hauptsächlichen Sanktionsarten gegeben werden. Danach wird kurz das Verhältnis der einzelnen Massnahmen zueinander aufgezeigt.  
         
  Giuseppe D'Amato
lic. iur.
Giuseppe D'Amato,
tel. Rechtsberatung
HEV Zürich
  Abbruch- und Beseitigungsbefehl
Der Abbruch- und Beseitigungsbefehl ist auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes gerichtet und wird durch die zuständige Behörde regelmässig in Form einer Verfügung erlassen. Er dient also konkret dazu, widerrechtlich vorgenommene bauliche Vorkehrungen durch Abreissen rückgängig zu machen bzw. bauliche Einrichtungen zu entfernen, um widerrechtlichen Nutzungen entgegenzutreten. Die rechtliche Grundlage des Abbruchs- und Beseitigungsbefehls befindet sich in § 341 des Planungs- und Baugesetzes des Kantons Zürich (PBG).
Da ein Abbruch den betroffenen Bauherrn regelmässig empfindlich trifft, ist bei der Beurteilung, ob ein Abbruchbefehl zulässig ist, eine Interessenabwägung vorzunehmen. Dabei werden die Interessen an der
 
   
  Rechtsdurchsetzung mit denjenigen an der Beibehaltung des bestehenden rechtswidrigen Zustands konfrontiert, wobei das Interesse an der richtigen Durchführung des objektiven Rechts grundsätzlich schwer wiegt und eine allfällige Bösgläubigkeit des Bauherrn mitberücksichtigt wird.
Mit anderen Worten ist ein Abbruchund Beseitigungsbefehl nur dann gestattet, wenn er im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist. Dies hat zur Folge, dass vor allem bei leichten Baurechtsverletzungen die Anordnung des Abbruchs unter Umständen unverhältnismässig sein kann. In einem solchen Fall sind andere, mildere Massnahmen zu ergreifen.
Bricht der Bauherr die rechtswidrig erstellte Baute nach Anordnung des Abbruchs innert Frist nicht ab, beauftragt die zuständige Baubehörde einen Bauunternehmer auf Kosten des Bauherrn mit dem Abbruch des Gebäudes (Ersatz- beziehungsweise. Drittvornahme).
Die zuständige Baubehörde kann zwecks Herbeiführung des rechtmässigen Zustands oder wenn der säumige Bauherr eine Ersatzvornahme mit Gewalt zu verhindern versucht, auch direkt gegen Letzteren einwirken, indem er beispielsweise eine Siegelung oder Betriebsschliessung veranlasst (unmittelbarer Zwang). Sowohl der Ersatzvornahme als auch der Anwendung unmittelbaren Zwanges hat in der Regel eine Zwangsandrohung mit Fristansetzung voranzugehen. Zu bemerken bleibt, dass die Gemeinden für die Kosten von Vollstreckungsmassnahmen einen gesetzlichen Anspruch auf Errichtung eines Grundpfandes haben.
 
     
  Übertretungstatbestände
a. Widerhandlung gegen das Baurecht (§ 340 PBG)
Wer gegen die Bau- und Zonenordnung, gegen das PBG oder gegen darauf gestützte Verfügungen (zum Beispiel Abbruchbefehl) vorsätzlich oder fahrlässig verstösst, wird unter Strafe gestellt. In der Regel können Bussen in der Höhe von bis zu Fr. 50 000.– erteilt werden. Ausnahmsweise – bei Gewinnsucht – sind auch Bussen in unbeschränkter Höhe möglich. Handelt der Täter fahrlässig, ist die Strafe Busse bis Fr. 5000.–.
In der Praxis werden die Baubussen meist nach schematischen Ansätzen bemessen, wobei jeweils die konkreten Umstände der Tat und die persönlichen Verhältnisse des Täters angemessen zu berücksichtigen sind.
 
     
  b. Widerhandlung gegen Verfügungen (Art. 292 StGB)
Neben § 340 PBG kommt für eine Bestrafung subsidiär auch Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) in Frage. Danach wird mit Busse bestraft, wer einer an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, nachdem er auf die Strafdrohung hingewiesen worden ist.
 
     
  c. Verfahren
Die beiden oben erwähnten Übertretungstatbestände werden primär durch die kommunalen Verwaltungsbehörden und die Statthalterämter verfolgt. Das Verfahren wird dabei meistens von den Behörden selbst eingeleitet, zumal der Täterschaft regelmässig kein verletzter Privater gegenübersteht. Kommt hinzu, dass Behörden ihnen bekannt gewordene strafbare Handlungen grundsätzlich anzuzeigen haben, die sie bei der Ausübung ihrer Amtstätigkeit wahrnehmen.
 
     
  Verletzung von Regeln der Baukunde (Art. 229 StGB)
Art. 229 StGB enthält einen besonders das Bauen betreffenden Straftatbestand. Nach dieser Vorschrift wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich bei der Leitung oder Ausführung eines Bauwerks oder eines Abbruches die anerkannten Regeln der Baukunde ausser Acht lässt und dadurch wissentlich Leib und Leben von Mitmenschen gefährdet. Auch die fahrlässige Nichtbeachtung von Regeln der Baukunde wird sanktioniert.
Unter den anerkannten Regeln der Baukunde sind Regeln zu verstehen, welche die technische Seite des Bauens betreffen, insbesondere die Bauausführung. Diese Grundsätze der Baubranche müssen einerseits von der Praxis übernommen und als theoretisch richtig anerkannt worden sein. Andererseits müssen sie praktiziert werden, das heisst sich in der Praxis durchgesetzt haben.
Die Verletzung von Regeln der Baukunde wird aufgrund einer Strafanzeige durch den Strafrichter geahndet.
 
     
  Verhältnis der einzelnen Massnahmen
Die aufgezeigten Massnahmen verfolgen unterschiedliche Zwecke. Sie sind daher grundsätzlich kumulativ anwendbar.
Allerdings dürfen alle angeordneten Massnahmen gesamthaft den säumigen Bauherrn nicht unverhältnismässig treffen.
Das bedeutet, dass das Verhältnismässigkeitsprinzip nicht nur bei der Festsetzung der einzelnen Sanktionen, sondern auch bei deren Kumulation zu beachten ist.
 
 
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