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Rechtsdurchsetzung mit denjenigen
an der Beibehaltung des bestehenden
rechtswidrigen Zustands konfrontiert,
wobei das Interesse an der richtigen Durchführung
des objektiven Rechts grundsätzlich
schwer wiegt und eine allfällige Bösgläubigkeit
des Bauherrn mitberücksichtigt
wird.
Mit anderen Worten ist ein Abbruchund
Beseitigungsbefehl nur dann gestattet,
wenn er im öffentlichen Interesse liegt und
verhältnismässig ist. Dies hat zur Folge,
dass vor allem bei leichten Baurechtsverletzungen
die Anordnung des Abbruchs unter
Umständen unverhältnismässig sein kann.
In einem solchen Fall sind andere, mildere
Massnahmen zu ergreifen.
Bricht der Bauherr die rechtswidrig
erstellte Baute nach Anordnung des Abbruchs
innert Frist nicht ab, beauftragt die
zuständige Baubehörde einen Bauunternehmer
auf Kosten des Bauherrn mit dem
Abbruch des Gebäudes (Ersatz- beziehungsweise.
Drittvornahme).
Die zuständige Baubehörde kann zwecks
Herbeiführung des rechtmässigen Zustands oder wenn der säumige Bauherr eine
Ersatzvornahme mit Gewalt zu verhindern
versucht, auch direkt gegen Letzteren einwirken,
indem er beispielsweise eine Siegelung
oder Betriebsschliessung veranlasst
(unmittelbarer Zwang). Sowohl der Ersatzvornahme
als auch der Anwendung unmittelbaren
Zwanges hat in der Regel eine
Zwangsandrohung mit Fristansetzung voranzugehen.
Zu bemerken bleibt, dass die
Gemeinden für die Kosten von Vollstreckungsmassnahmen
einen gesetzlichen
Anspruch auf Errichtung eines Grundpfandes
haben. |
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Übertretungstatbestände
a. Widerhandlung gegen das
Baurecht (§ 340 PBG)
Wer gegen die Bau- und Zonenordnung,
gegen das PBG oder gegen darauf gestützte
Verfügungen (zum Beispiel Abbruchbefehl)
vorsätzlich oder fahrlässig verstösst,
wird unter Strafe gestellt. In der Regel
können Bussen in der Höhe von bis zu
Fr. 50 000.– erteilt werden. Ausnahmsweise
– bei Gewinnsucht – sind auch Bussen in
unbeschränkter Höhe möglich. Handelt der
Täter fahrlässig, ist die Strafe Busse bis
Fr. 5000.–.
In der Praxis werden die Baubussen
meist nach schematischen Ansätzen bemessen,
wobei jeweils die konkreten Umstände
der Tat und die persönlichen Verhältnisse
des Täters angemessen zu berücksichtigen
sind. |
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b. Widerhandlung gegen Verfügungen
(Art. 292 StGB)
Neben § 340 PBG kommt für eine
Bestrafung subsidiär auch Art. 292 des
Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB)
in Frage. Danach wird mit Busse bestraft,
wer einer an ihn erlassenen Verfügung
nicht Folge leistet, nachdem er auf die
Strafdrohung hingewiesen worden ist. |
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c. Verfahren
Die beiden oben erwähnten Übertretungstatbestände
werden primär durch die
kommunalen Verwaltungsbehörden und
die Statthalterämter verfolgt. Das Verfahren
wird dabei meistens von den Behörden
selbst eingeleitet, zumal der Täterschaft
regelmässig kein verletzter Privater gegenübersteht.
Kommt hinzu, dass Behörden
ihnen bekannt gewordene strafbare Handlungen
grundsätzlich anzuzeigen haben, die
sie bei der Ausübung ihrer Amtstätigkeit
wahrnehmen. |
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Verletzung von Regeln der Baukunde
(Art. 229 StGB)
Art. 229 StGB enthält einen besonders
das Bauen betreffenden Straftatbestand.
Nach dieser Vorschrift wird mit Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren oder Geldstrafe
bestraft, wer vorsätzlich bei der Leitung
oder Ausführung eines Bauwerks oder eines
Abbruches die anerkannten Regeln der
Baukunde ausser Acht lässt und dadurch
wissentlich Leib und Leben von Mitmenschen
gefährdet. Auch die fahrlässige
Nichtbeachtung von Regeln der Baukunde
wird sanktioniert.
Unter den anerkannten Regeln der Baukunde
sind Regeln zu verstehen, welche die
technische Seite des Bauens betreffen, insbesondere
die Bauausführung. Diese Grundsätze
der Baubranche müssen einerseits von der
Praxis übernommen und als theoretisch richtig
anerkannt worden sein. Andererseits müssen
sie praktiziert werden, das heisst sich in
der Praxis durchgesetzt haben.
Die Verletzung von Regeln der Baukunde
wird aufgrund einer Strafanzeige durch
den Strafrichter geahndet. |
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Verhältnis der einzelnen Massnahmen
Die aufgezeigten Massnahmen verfolgen
unterschiedliche Zwecke. Sie sind daher
grundsätzlich kumulativ anwendbar.
Allerdings dürfen alle angeordneten
Massnahmen gesamthaft den säumigen
Bauherrn nicht unverhältnismässig treffen.
Das bedeutet, dass das Verhältnismässigkeitsprinzip
nicht nur bei der Festsetzung
der einzelnen Sanktionen, sondern auch bei
deren Kumulation zu beachten ist. |
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