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Der Herbst hält bald Einzug: Die Tage
werden kürzer, die Temperaturen merklich
kühler und auf den Strassen liegt oftmals
Laub. Der Wind weht die Blätter hin und
wieder auch in den Nachbarsgarten bzw.
auf dessen Privatstrasse. Nicht jeder
Eigentümer ist darüber erfreut, weil das
Laub zu einem Mehraufwand an Gartenund
Umgebungsarbeiten führt. Des Weiteren
stellen sich Fragen nach der Verkehrssicherheit
auf privaten, aber auch auf
öffentlichen Strassen und Wegen.
In Quartieren, in welchen Bäume und
Sträucher einen wesentlichen Teil des Quartiercharakters
ausmachen, ist der herbstliche
Laubfall in der Regel ortsüblich, zumal
dieser im Herbst kaum mehr als einen
Monat dauert. Die Tatsache, dass Laubfall
namentlich in Verbindung mit Nässe und
kalter Witterung Privatstrassen glitschig
macht und insoweit zu einer gewissen
Beeinträchtigung führt, ist nichts Aussergewöhnliches.
Da der herbstliche Laubfall
nicht als übermässige Immission im Sinne
des Zivilgesetzbuches gilt, haben die Nachbarn
keinen Anspruch darauf, dass Bäume,
welche den Laubfall verursachen, gefällt
werden müssen. Es entspricht allgemeiner
Lebenserfahrung, dass bei Laubfall, insbesondere
in Verbindung mit Schnee, Eis und
Regen, besondere Vorsicht geboten ist.
Man kann sich vor den Unfallgefahren
schützen, indem man vorsichtig fährt bzw.
geht und die Geschwindigkeit den Strassenverhältnissen
anpasst. Der Laubfall in mit
Bäumen und Sträuchern bepflanzten Orten
bzw. Quartieren muss somit in der Regel
geduldet werden. Dies gilt auch für den
gesteigerten Arbeitsaufwand bei der
Umgebungspflege aufgrund des herbstlichen
Laubfalls.
Es besteht aber selbstverständlich keine
Unterhaltspflicht des Eigentümers einer Privatstrasse,
die jeden Unfall ausschliesst.
Dasselbe gilt für öffentliche Strassen und
Wege. Unterhaltspflichtige müssen nur diejenigen
Massnahmen und Vorkehrungen
treffen, die gemäss den Sicherheitserwartungen
des betreffenden Verkehrs geeignet
sind, Gefahren möglichst abzuwenden.
Diese Massnahmen und Vorkehrungen
müssen zudem wirtschaftlich zumutbar
sein. Aus diesem Grunde besteht auch
keine Pflicht des zuständigen Eigentümers
bzw. Gemeinwesens, herabfallende Blätter
jeweils unverzüglich zu entfernen. Es kann
von allen Verkehrsteilnehmern – so auch
vom Fahrradfahrer und vom Fussgänger –
erwartet werden, dass diese sich auf die im
Herbst lauernden Gefahren – glitschige
Strassen und Wege – einstellen und sich
entsprechend vorsichtig verhalten. |
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