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HEV 11/2008 Inhaltsverzeichnis
Die Eigentumswohnung

     
  Gemeinschaftliche Kosten  
     
  In einer Gemeinschaft von Stockwerkeigentümern fallen neben den Kosten, die jedem entsprechend seinem Sonderrecht entstehen, auch gemeinschaftliche Kosten an. Diese sind in etwa mit den Nebenkosten eines Mieters zu vergleichen. Oft aber herrscht bei den Stockwerkeigentümern Unklarheit darüber, wie diese Kosten verteilt werden sollen.  
         
  Kathrin Spühler
lic. iur.
Kathrin Spühler,
tel. Rechtsberatung
HEV Zürich
  Laut Gesetz haben die gemeinschaftlichen Kosten und Lasten die Stockwerkeigentümer zu tragen. In Art. 712 h Abs. 2 ZGB werden beispielhaft solche Kosten und Lasten aufgezählt, wie etwa Auslagen für den laufenden Unterhalt, Reparaturen und Erneuerungen der gemeinschaftlichen Teile von Grundstück und Gebäude sowie der gemeinschaftlichen Anlagen und Einrichtungen. Des Weiteren zählen die Kosten der Verwaltungstätigkeit und die öffentlich-rechtlichen Beiträge und Steuern dazu, die die Gemeinschaft zu leisten hat, und – vom Gesetz hier nicht genannt – auch die Beiträge in einen allfälligen Erneuerungsfonds.
Art. 712 h Abs. 1 ZGB regelt, dass diese gemeinschaftlichen Kosten von den Stockwerkeigentümern grundsätzlich gemäss deren Wertquoten zu tragen sind. Die gesetzliche Abrechnungsmethode kann denn in der Regel der
 
   
  Kostengerechtigkeit in etwa so entsprechen, dass grössere Wohneinheiten auch grössere Wertquoten aufweisen. Im Einzelfall kann es jedoch zu einer «Benachteiligung» eines einzelnen Stockwerkeigentümers kommen.
Art. 712 h Abs. 1 und 2 ZGB sind aber keine zwingenden Bestimmungen. Reglementarisch kann demnach die Kostenverteilung anders geregelt werden. Besteht noch gar kein Reglement, so kann ein einzelner Stockwerkeigentümer die Errichtung eines solchen verlangen, welches dann durch Beschluss der Gemeinschaft verbindlich wird: Dazu braucht es aber ein qualifiziertes Mehr der Stockwerkeigentümer.
Mit dem gleichen Quorum kann das Reglement auch wieder abgeändert werden. Es bleibt aber zu beachten, dass bei einer reglementarischen Bestimmung, welche von der Kostenverteilung nach Quoten abweicht, zwingend Art. 712 h Abs. 3 ZGB zu beachten ist: Wenn gemeinschaftliche Bauteile, Anlagen oder Einrichtungen einzelnen Stockwerkeigentümern nicht oder nur in geringem Masse dienen, ist dies bei der Kostenverteilung zu berücksichtigen, wobei von einer objektiven Betrachtungsweise auszugehen ist.
Eine vom Gesetz abweichende Regelung kann also durchaus sinnvoll und im Einzelfall auch «gerechter» sein. Insbesondere könnte auch im Stockwerkeigentum zwischen neutralen und verbrauchsabhängigen Kosten unterschieden werden, wie dies bei der Kostenüberwälzung in Mietverhältnissen durchaus üblich ist. Dadurch würde man am ehesten dem Grundsatz gerecht, dass jeder Stockwerkeigentümer die tatsächlichen Kosten zu tragen hat.
Mit neutralen Kosten meint man somit solche, die nicht in Zusammenhang mit der Grösse der Stockwerkeinheit stehen, sondern gemeinschaftliche Teile betreffen. Es ist hier zu denken an die Kosten für die Hauswartung, Gartenpflege, Allgemeinstrom sowie Antennengebühren und Serviceabonnemente für gemeinschaftliche Anlagen. Diese Kosten könnten somit beispielsweise gleichmässig, und nicht nach Quoten, verteilt werden. Bei den verbrauchsabhängigen Kosten, insbesondere Wasser- und Heizkosten oder auch Kehrichtgebühren, könnte sicher gut auf die gesetzliche Regelung des Anteils nach Quoten zurückgegriffen werden.
Nach diesen Ausführungen sei aber noch einmal zusammenfassend darauf hingewiesen, dass es keinen Anspruch auf eine vom Gesetz abweichende Regelung gibt (vorbehaltlich Art. 712 h Abs. 3 ZGB). Gibt es kein Reglement, gilt das Gesetz. Soll eine individuelle Regelung getroffen werden, braucht es ein Reglement, welches mit qualifiziertem Mehrheitsbeschluss zustande kommt. Ist ein einzelner Stockwerkeigentümer mit der bestehenden (gesetzlichen/ reglementarischen) Regelung nicht einverstanden, kann er grundsätzlich die Erstellung eines Reglements (mit einem anderen Verteilschlüssel) oder die Abänderung des bestehenden Reglements verlangen. Den Beschluss der Gemeinschaft kann er letztlich beim Richter anfechten.
Ob eine richterliche Festlegung des Verteilschlüssels möglich ist, ist fraglich und in der Lehre allerdings umstritten. Es ist sich auch hier wieder vor Augen zu führen, dass in der Regel der Grundsatz der Demokratie einer Stockwerkeigentümer-Gemeinschaft gilt.
 
 
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