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Verwaltungsangelegenheiten
das Stimmrecht ausüben kann.
Dem Eigentümer kommt lediglich bei Entscheiden
über Zweckänderungen sowie
hinsichtlich nützlicher oder luxuriöser baulicher
Massnahmen das Stimmrecht zu. |
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b) Das Wohnrecht
Selbst ohne ausdrückliche gesetzliche
Erwähnung hat auch der Wohnberechtigte
ein beschränktes Stimmrecht. Einerseits ist
die Beanspruchung der Stockwerkeinheit
mit der des Nutzniessers vergleichbar,
anderseits untersteht das Wohnrecht mehrheitlich
denselben Bestimmungen wie die
Nutzniessung.
Zwei Bemerkungen seien jedoch angebracht: |
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Sofern es sich nicht um ein ausschliessliches
Wohnrecht (Art. 778 Abs. 2 ZGB)
handelt, behält der Stockwerkeigentümer
sein Stimmrecht vollumfänglich,
denn er wohnt weiter in der Stockwerkeinheit
und hat die gemeinschaftlichen
Kosten und Lasten zu tragen. |
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Von Gesetzes wegen haben sich (wie bei
der Nutzniessung) der Stockwerkeigentümer
und der Wohnrechtsberechtigte
über die Ausübung des Stimmrechts zu
verständigen. Diese Verständigung kann
dazu führen, dass der Stockwerkeigentümer
sein Stimmrecht behält. |
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c) Die anderen beschränkten dinglichen
Rechte
Weder der Pfandrechtsgläubiger noch
der Dienstbarkeitsberechtigte können
anlässlich der Stockwerkeigentümer-Versammlung ein Stimmrecht ausüben. Ihre
Berechtigung ist nicht vergleichbar mit derjenigen
eines Nutzniessers oder eines
Wohnberechtigten. Sie leben nicht im
Stockwerkeigentum und sind auch nicht an
den gemeinschaftlichen Kosten und Lasten
beteiligt. |
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d) Persönliche Rechte
Auch verfügen weder Mieter noch
Pächter noch irgendeine andere persönlich
berechtigte Person (Kaufs-, Verkaufs- oder
Rückkaufsberechtigte) über ein Stimmrecht. |
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