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HEV 11/2008 Inhaltsverzeichnis
Die Eigentumswohnung

     
  Das Stimmrecht im Falle einer
Nutzniessung oder eines Wohnrechts
 
     
  Der Inhaber eines beschränkt dinglichen Rechts am Stockwerkanteil ist nicht Stockwerkeigentümer und somit auch nicht Mitglied der Stockwerkeigentümer-Gemeinschaft. Je nach beschränktem dinglichem Recht kann der Berechtigte trotzdem an der Beschlussfassung der Stockwerkeigentümer-Versammlung teilnehmen.  
         
  Cornel Tanno
RA lic. iur.
Cornel Tanno,
Rechtsberatung/
Prozessführung
HEV Zürich
  a) Die Nutzniessung
Die Nutzniessung verleiht dem Berechtigten – unter Vorbehalt einer anders lautenden Vereinbarung – den vollen Genuss des Stockwerkanteils (Art. 745 Abs. 2 ZGB). In der Regel benutzt der Nutzniesser die Stockwerkeinheit und trägt die Kosten des gewöhnlichen Unterhalts und der Bewirtschaftung (Art. 765 Abs. 1 ZGB). Er ist also effektiv Bewohner und steht der Stockwerkeigentümer- Gemeinschaft sehr nahe.
Bei Vorliegen einer Nutzniessung haben sich Eigentümer und der Nutzniesser über die Ausübung des Stimmrechts zu verständigen. Die Betroffenen sind dabei bei deren Regelung frei. Sind sich Eigentümer und Nutzniesser über die Ausübung des Stimmrechts ausnahmsweise nicht einig, so sieht das Gesetz vor, dass der Nutzniesser bei sämtlichen (normalen)
 
   
  Verwaltungsangelegenheiten das Stimmrecht ausüben kann. Dem Eigentümer kommt lediglich bei Entscheiden über Zweckänderungen sowie hinsichtlich nützlicher oder luxuriöser baulicher Massnahmen das Stimmrecht zu.  
     
  b) Das Wohnrecht
Selbst ohne ausdrückliche gesetzliche Erwähnung hat auch der Wohnberechtigte ein beschränktes Stimmrecht. Einerseits ist die Beanspruchung der Stockwerkeinheit mit der des Nutzniessers vergleichbar, anderseits untersteht das Wohnrecht mehrheitlich denselben Bestimmungen wie die Nutzniessung.
Zwei Bemerkungen seien jedoch angebracht:
 
 
Sofern es sich nicht um ein ausschliessliches Wohnrecht (Art. 778 Abs. 2 ZGB) handelt, behält der Stockwerkeigentümer sein Stimmrecht vollumfänglich, denn er wohnt weiter in der Stockwerkeinheit und hat die gemeinschaftlichen Kosten und Lasten zu tragen.
Von Gesetzes wegen haben sich (wie bei der Nutzniessung) der Stockwerkeigentümer und der Wohnrechtsberechtigte über die Ausübung des Stimmrechts zu verständigen. Diese Verständigung kann dazu führen, dass der Stockwerkeigentümer sein Stimmrecht behält.
 
     
  c) Die anderen beschränkten dinglichen Rechte
Weder der Pfandrechtsgläubiger noch der Dienstbarkeitsberechtigte können anlässlich der Stockwerkeigentümer-Versammlung ein Stimmrecht ausüben. Ihre Berechtigung ist nicht vergleichbar mit derjenigen eines Nutzniessers oder eines Wohnberechtigten. Sie leben nicht im Stockwerkeigentum und sind auch nicht an den gemeinschaftlichen Kosten und Lasten beteiligt.
 
     
  d) Persönliche Rechte
Auch verfügen weder Mieter noch Pächter noch irgendeine andere persönlich berechtigte Person (Kaufs-, Verkaufs- oder Rückkaufsberechtigte) über ein Stimmrecht.
 
 
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