HEV Zürich  
Monatsschrift
Home
Verband
Veranstaltungen Seminare
Monatsschrift
Formulare
Handwerker
Links
HEV 11/2008 Inhaltsverzeichnis
Haftung

     
  Der Einbrecher hat zugeschlagen  
     
  Wer muss nach einem Einbruch in die Mietwohnung für die durch den Dieb verursachten Schäden am Gebäude (eingeschlagene Fensterscheiben, beschädigte Türen) aufkommen? In der Regel ist das der Eigentümer selber. Nach dem Grundsatz «casum sentit dominus» hat der Geschädigte nämlich seinen Schaden grundsätzlich selber zu tragen, ausser er habe einen rechtlichen Anspruch, diesen auf einen Dritten abzuwälzen.*  
         
  Kathrin Spühler
lic. iur.
Kathrin Spühler,
tel. Rechtsberatung
HEV Zürich
  Nach einem Einbruch in eine Mietwohnung käme eine Haftung aus Vertrag oder aus unerlaubter Handlung in Frage. Zwischen Vermieter und Mieter gilt somit Folgendes: Rechtlich gesehen ist der Vermieter verpflichtet, das Mietobjekt in einem zum vorausgesetzten Gebrauch tauglichen Zustand zu übergeben und in diesem zu erhalten (Art. 256 OR). Im Gegenzug hat der Mieter die Pflicht, die Sache sorgfältig zu gebrauchen (Art. 257 f. Abs. 1 OR) und diese (nach Beendigung des Mietverhältnisses) in dem Zustand zurückzugeben, die sich aus dem vertragsgemässen Gebrauch ergibt (Art. 267 Abs. 1 OR). Entstehen nun an der Sache Mängel, haftet der Mieter dem Vermieter aus Vertrag gemäss Art. 97 OR, wenn er nicht beweisen kann, dass ihn kein Verschulden trifft resp. er alle ihm zumutbare Sorgfalt angewendet hat, den  
   
  Mangel oder Schaden zu verhindern. Dies gilt auch für allfällige Hilfspersonen oder Personen, für die der Mieter verantwortlich ist. Zudem muss der Mieter gemäss Art. 259 OR (Kleiner Unterhalt) kleine Mängel auf eigene Kosten beseitigen.
Im Falle eines Einbruches, bei welchem Schäden – vertragsrechtlich gesehen Mängel – am Mietobjekt entstehen, ist der Mieter in der Regel nicht verantwortlich. Für das rechtswidrige Eindringen des Einbrechers trifft ihn wohl kaum ein Verschulden, ausser er hätte durch sein Verhalten in irgendeiner Art dazu beigetragen, dass es zum Einbruch kommen konnte. Er haftet nicht für diesen «Zufall» und auch nicht für höhere Gewalt. Haftbar ist in diesem Fall tatsächlich ja der Dritte, der Einbrecher, und zwar aus unerlaubter Handlung. Leider kann man diesen meist nicht ausfindig machen, und falls doch, wird die Erstattung des Schadens wahrscheinlich an dessen Liquiditätsproblem scheitern. Somit hat der geschädigte Eigentümer oder Vermieter für die Reparaturkosten selber aufzukommen.
Unabhängig von der Haftungsfrage kann, wie oben erwähnt, ein geringer Schaden im Rahmen des kleinen Unterhaltes (ca. Fr. 150.–) auf den Mieter abgewälzt werden. Zudem besteht eventuell die Möglichkeit, den Schaden über die Versicherung des Mieters zu regulieren, da möglicherweise dessen Hausratversicherung auch anlässlich des Einbruchs entstandene Schäden am Mietobjekt deckt. Allerdings kann der Mieter nicht gezwungen werden, den Schaden bei seiner Versicherung anzumelden – da ihn ja kein Verschulden trifft. In der Praxis könnte deshalb so verfahren werden, dass der Vermieter den Bonusverlust des Mieters auf sich nimmt.
 
     
  * Casum sentit dominus ist der aus dem Römischen Recht stammende Grundsatz und bedeutet sinngemäss «Den Zufall empfindet der Eigentümer ». Mit anderen Worten: Der Eigentümer trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs einer Sache, er hat den Schaden selber zu tragen. Im Zusammenhang mit dem Einbruch kommt dieser Grundsatz insofern zur Anwendung, als er in diesem Sinne ein «zufälliges» Ereignis darstellt, da den Mieter kein Verschulden trifft.  
     
Inhaltsverzeichnis Seitenanfang
Hauseigentümerverband Zürich  Albisstrasse 28  Postfach  8038 Zürich
Telefon 044 487 17 00  Fax 044 487 17 77  www.hev-zuerich.ch  hev@hev-zuerich.ch
Hauseigentümerverband Zürich, Albisstrasse 28, 8038 Zürich