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Mangel oder
Schaden zu verhindern. Dies gilt auch für allfällige
Hilfspersonen oder Personen, für die
der Mieter verantwortlich ist. Zudem muss
der Mieter gemäss Art. 259 OR (Kleiner
Unterhalt) kleine Mängel auf eigene Kosten
beseitigen.
Im Falle eines Einbruches, bei welchem
Schäden – vertragsrechtlich gesehen Mängel
– am Mietobjekt entstehen, ist der Mieter
in der Regel nicht verantwortlich. Für das
rechtswidrige Eindringen des Einbrechers
trifft ihn wohl kaum ein Verschulden, ausser
er hätte durch sein Verhalten in irgendeiner
Art dazu beigetragen, dass es zum Einbruch
kommen konnte. Er haftet nicht für diesen
«Zufall» und auch nicht für höhere Gewalt.
Haftbar ist in diesem Fall tatsächlich ja der
Dritte, der Einbrecher, und zwar aus unerlaubter
Handlung. Leider kann man diesen
meist nicht ausfindig machen, und falls doch,
wird die Erstattung des Schadens wahrscheinlich
an dessen Liquiditätsproblem
scheitern. Somit hat der geschädigte
Eigentümer oder Vermieter für die Reparaturkosten
selber aufzukommen.
Unabhängig von der Haftungsfrage kann,
wie oben erwähnt, ein geringer Schaden im Rahmen des kleinen Unterhaltes (ca.
Fr. 150.–) auf den Mieter abgewälzt werden.
Zudem besteht eventuell die Möglichkeit,
den Schaden über die Versicherung des
Mieters zu regulieren, da möglicherweise
dessen Hausratversicherung auch anlässlich
des Einbruchs entstandene Schäden am
Mietobjekt deckt. Allerdings kann der Mieter
nicht gezwungen werden, den Schaden bei
seiner Versicherung anzumelden – da ihn ja
kein Verschulden trifft. In der Praxis könnte
deshalb so verfahren werden, dass der Vermieter
den Bonusverlust des Mieters auf sich
nimmt. |
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* Casum sentit dominus ist der aus dem Römischen
Recht stammende Grundsatz und bedeutet
sinngemäss «Den Zufall empfindet der Eigentümer
». Mit anderen Worten: Der Eigentümer trägt
die Gefahr des zufälligen Untergangs einer Sache,
er hat den Schaden selber zu tragen. Im Zusammenhang
mit dem Einbruch kommt dieser Grundsatz
insofern zur Anwendung, als er in diesem
Sinne ein «zufälliges» Ereignis darstellt, da den
Mieter kein Verschulden trifft. |
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