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Konkurseröffnung nach Übergabe des Mietobjekts
Das Vorgehen nach Art. 266h OR setzt
voraus, dass über die Mieterschaft nach
Übernahme der Mietsache der Konkurs eröffnet
wird. Mit der Konkurseröffnung ist dabei
der Zeitpunkt der Konkurserkenntnis (rechtskräftiger
Konkursdekret) durch das Gericht
gemeint und nicht die Konkurspublikation. Ist
die Mieterschaft hingegen lediglich zahlungsunfähig
oder -unwillig, so ist ein Vorgehen
nach Art. 266h OR nicht statthaft. |
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Fristansetzung
Wie bereits ausgeführt, kann die Vermieterschaft
nur für künftige Mietzinse Sicherheit
verlangen. Ist die Mieterschaft bei der Konkurseröffnung
allenfalls auch mit der Zahlung
von bereits fälligen Mietzinsen im Rückstand,
so hat die Vermieterschaft diesbezüglich nach
Art. 257d OR vorzugehen.
Für die Leistung der Sicherheit für künftige
Mietzinse hat die Vermieterschaft in der
Regel nicht nur der Mieterschaft (bei Familienwohnungen
beiden Ehegatten separat),
sondern auch der Konkursverwaltung eine
angemessene Frist anzusetzen. Setzt die Vermieterschaft
nur der Mieterschaft oder der
Konkursverwaltung Frist an, so kann dies
dazu führen, dass ihre allfällige ausserordentliche
Kündigung unwirksam ist.
Die Frist darf nicht zu kurz bemessen sein.
Für die Bemessung ist auf den konkreten Einzelfall
abzustellen, wobei die Frist in der Regel
nicht länger als 7 bis 14 Tage dauern soll.
Überdies kann die Vermieterschaft nur
während der Dauer des Konkurses eine Frist
zur Sicherheitsleistung ansetzen. Für das
Recht, Sicherheit zu verlangen, ist hingegen
nicht von Bedeutung, ob Mietzinse ausstehend
sind oder genügend Retentionssubstrat
vorhanden ist. |
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Art der Sicherheitsleistung
Eine Sicherheitsleistung kann in unterschiedlicher
Weise erfolgen. In Frage kommen
beispielsweise eine Bankgarantie, die Bestellung eines Pfandes (Faust-, Forderungsoder
Grundpfand) oder die Hinterlegung von
Geld und Wertpapieren bei der Vermieterschaft
oder einem Dritten. Da es sich dabei
um Vermögensgegenstände handeln muss,
über welche die konkursite Mieterschaft frei
verfügen darf, kann sich die Erbringung einer
Sicherheitsleistung in der Praxis durchaus als
schwierig erweisen, denn nach Konkurseröffnung
unterliegen sämtliche Vermögenswerte
der Schuldnerschaft dem Konkursbeschlag.
Immerhin ist es denkbar, dass die Leistung der
erforderlichen Sicherheit durch einen Dritten
erfolgt (z.B. in Form einer Bürgschaft). |
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Umfang der Sicherheitsleistung
Liegt ein befristetes Mietverhältnis vor, so
muss die Sicherheit den Mietzins und
die Nebenkosten bis zum Vertragsende
abdecken. Bei einem unbefristeten Mietverhältnis
hingegen ist eine Sicherheit bis zum
nächstmöglichen (vertraglichen) ordentlichen
Kündigungstermin zu leisten. |
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Erfüllung der Sicherheitsleistung
Leistet die konkursite Mieterschaft die
geforderte Sicherheit, so läuft das Mietverhältnis
wie bis anhin weiter. Die Vermieterschaft
hat jedoch zu berücksichtigen, dass die
Konkursverwaltung die von der Mieterschaft
geleistete Sicherheit zurückfordern kann,
wenn diese aus Mitteln erfolgt ist, die dem
Konkursbeschlag unterliegen. Empfehlenswert
ist somit, dass die Sicherheitsleistung
durch einen Dritten erbracht wird.
Stellt die Konkursverwaltung die Sicherheit,
äussert sie damit ihren Willen, dass sie
den Mietvertrag erfüllt. Nach der Rechtsprechung
des Bundesgerichts tritt die Konkursverwaltung
damit anstelle der konkursiten
Mieterschaft in den Mietvertrag ein. |
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Ausbleiben der Sicherheitsleistung
Wird die verlangte Sicherheit weder von
der Mieterschaft noch der Konkursverwaltung
geleistet, so kann die Vermieterschaft
gegenüber die Mieterschaft den Mietvertrag
fristlos kündigen. Eine Erstreckung des Mietverhältnisses
ist in diesem Falle ausgeschlossen
(vgl. Art. 272a lit. c OR).
Der Vermieterschaft ist anzuraten, weder
allzu lange mit der Kündigung des Mietvertrages
zuzuwarten noch gleichzeitig vorbehaltlos
Mietzinszahlungen entgegenzunehmen.
Aus einem solchen Verhalten kann
nämlich unter Umständen abgeleitet werden,
dass sie auf die Kündigung verzichte, mit der
Folge, dass das Mietverhältnis mit der Mieterschaft
stillschweigend unverändert fortgesetzt
wird. |
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