|
Aus verschiedenen Gründen kann die
Stockwerkeigentümerversammlung auf die
Bestellung eines Verwalters verzichten. Da
unter einem solchen Verzicht die Verwaltung
des Stockwerkeigentums leiden kann, räumt
der Gesetzgeber den Stockwerkeigentümern
die Möglichkeit für eine richterliche Bestellung
ein. Die Einsetzung des Verwalters durch
den Richter stellt hingegen nur ein subsidiäres
Mittel dar. Sie kann entsprechend nur verlangt
werden, wenn erstens noch kein Verwalter
im Amt ist und zweitens die Wahl
eines Verwalters durch die Stockwerkeigentümergemeinschaft
nicht zustande kommt.
Somit stellt die richterliche Bestellung eines
Verwalters ein (subsidiäres) Rechtsmittel
gegen einen Beschluss der Stockwerkeigentümerversammlung
dar, wonach die Bestellung
nicht zustande kam.
Der auf Einsetzung des Verwalters klagende
Stockwerkeigentümer kann in seinem
Rechtsbegehren ganz generell die Einsetzung
eines Verwalters verlangen oder auch eine
bestimmte, von ihm ausgewählte Person
beim Richter beantragen. Der Richter ist in
seinem Entscheid jedoch nicht an den Antrag
gebunden. Er kann den Verwalter selbst
bestimmen.
Im Urteil können dem Verwalter sodann
ganz bestimmte Aufgaben übertragen werden.
Andernfalls könnte das Gerichtsurteil
ohne Weiteres umgangen werden, indem
die Gemeinschaft dem Verwalter sämtliche
Zuständigkeiten entziehen würde. Zudem
sind die Stockwerkeigentümer nicht mehr frei
in der Abberufung des Verwalters. Diese kann
nämlich nur mit der Zustimmung des Richters
oder mit dem Verstreichen einer allfälligen
richterlichen Frist erfolgen. |
|