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HEV 12/2008 Inhaltsverzeichnis
Die Eigentumswohnung

     
  Bestellung des Verwalters
durch das Gericht
 
     
  Verzichtet die Stockwerkeigentümergemeinschaft auf die Bestellung eines Verwalters oder kommt eine solche nicht zustande, kann der Richter auf Antrag eines Stockwerkeigentümers einen solchen einsetzen und ihm bestimmte Aufgaben übertragen.  
         
  Cornel Tanno
RA lic. iur.
Cornel Tanno,
Rechtsberatung/
Prozessführung
HEV Zürich
  Der Verwalter ist eine von der Stockwerkeigentümerversammlung gewählte oder vom Richter (Art. 712q ZGB) eingesetzte natürliche oder juristische Person, welche die Verwaltung und die Vertretung des Stockwerkeigentümers und der Stockwerkeigentümergemeinschaft besorgt. Unter Vorbehalt einer anders lautenden reglementarischen Bestimmung erfolgt die Wahl des Verwalters mit einfachem Mehr der Stockwerkeigentümerversammlung. Dies gilt selbst dann, wenn im Reglement die Zuständigkeit des Verwalters gegenüber dem Gesetz erweitert worden ist. Die reglementarische Erweiterung der Zuständigkeit des Verwalters bedarf hingegen eines qualifizierten Mehrs nach Wertquoten und nach Köpfen (in Ausnahmefällen gar eines einstimmigen Beschlusses).  
   
  Aus verschiedenen Gründen kann die Stockwerkeigentümerversammlung auf die Bestellung eines Verwalters verzichten. Da unter einem solchen Verzicht die Verwaltung des Stockwerkeigentums leiden kann, räumt der Gesetzgeber den Stockwerkeigentümern die Möglichkeit für eine richterliche Bestellung ein. Die Einsetzung des Verwalters durch den Richter stellt hingegen nur ein subsidiäres Mittel dar. Sie kann entsprechend nur verlangt werden, wenn erstens noch kein Verwalter im Amt ist und zweitens die Wahl eines Verwalters durch die Stockwerkeigentümergemeinschaft nicht zustande kommt. Somit stellt die richterliche Bestellung eines Verwalters ein (subsidiäres) Rechtsmittel gegen einen Beschluss der Stockwerkeigentümerversammlung dar, wonach die Bestellung nicht zustande kam.
Der auf Einsetzung des Verwalters klagende Stockwerkeigentümer kann in seinem Rechtsbegehren ganz generell die Einsetzung eines Verwalters verlangen oder auch eine bestimmte, von ihm ausgewählte Person beim Richter beantragen. Der Richter ist in seinem Entscheid jedoch nicht an den Antrag gebunden. Er kann den Verwalter selbst bestimmen.
Im Urteil können dem Verwalter sodann ganz bestimmte Aufgaben übertragen werden. Andernfalls könnte das Gerichtsurteil ohne Weiteres umgangen werden, indem die Gemeinschaft dem Verwalter sämtliche Zuständigkeiten entziehen würde. Zudem sind die Stockwerkeigentümer nicht mehr frei in der Abberufung des Verwalters. Diese kann nämlich nur mit der Zustimmung des Richters oder mit dem Verstreichen einer allfälligen richterlichen Frist erfolgen.
 
 
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