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HEV 12/2008 Inhaltsverzeichnis
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  Bäume und Sträucher
im Nachbarrecht


Grundsätzlich ist jeder Grundeigentümer berechtigt, seine Liegenschaft in beliebiger Weise zu bepflanzen. Anpflanzungen können allerdings Beeinträchtigungen für den Nachbarn zur Folge haben. Deshalb regelt das Gesetz, welche Abstandsvorschriften für verschiedene Pflanzen gelten.

Die kantonalen Regelungen betreffend Abstandsvorschriften für Pflanzen unterscheiden bei der Festsetzung von Grenzabständen regelmässig zwischen verschiedenen Pflanzengrössen. Dabei werden Pflanzen vergleichbarer Grösse oftmals zu Kategorien (Hochstamm, Zierbaum, Strauch, Obstbaum) zusammengefasst und/oder eher seltene bestimmte Pflanzenarten (Nussbaum, Rosskastanie) einzeln erwähnt.
     
    Buch: Bäume und Sträucher im Nachbarrecht  
       
  Ihnen werden verschiedene Mindestabstände und/oder Maximalhöhen zugeordnet. Die im kantonalen Recht verwendeten Sammelbegriffe sind allerdings oftmals wenig präzis, was in der Praxis zu Abgrenzungsschwierigkeiten und Streit führen kann.
Der Verband Schweizerischer Gärtnermeister hat seine aus zwei Teilen bestehende Broschüre zu diesem Thema überarbeitet. «Bäume und Sträucher im Nachbarrecht» gibt in Form von übersichtlichen Darstellungen, Checklisten und Gesetzeshinweisen präzise Auskunft.
Im Teil 1 fasst Andreas Wasserfallen (Fürsprecher und Ing. Agr. ETH) die Rechtsgrundlagen bezüglich Abstandsvorschriften, Kapprecht, Anriesrecht und Grenzpflanzen für alle Kantone zusammen. Teil 2 enthält eine von JardinSuisse zusammengestellte, rund 500 Pflanzen umfassende Liste, in der die verschiedenen Arten aufgrund ihrer Wuchsstärke in «nachbarrechtliche» Kategorien eingeteilt sind.
 
     
  (Online bestellen. Bestellnummer 40025)  
 
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