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Mieterwechsel
Bäume und Sträucher
im Nachbarrecht
Grundsätzlich ist jeder Grundeigentümer
berechtigt, seine Liegenschaft
in beliebiger Weise zu bepflanzen.
Anpflanzungen können
allerdings Beeinträchtigungen für
den Nachbarn zur Folge haben.
Deshalb regelt das Gesetz, welche
Abstandsvorschriften für verschiedene
Pflanzen gelten.
Die kantonalen Regelungen betreffend Abstandsvorschriften
für Pflanzen unterscheiden bei der Festsetzung von
Grenzabständen regelmässig zwischen verschiedenen Pflanzengrössen.
Dabei werden Pflanzen vergleichbarer Grösse
oftmals zu Kategorien (Hochstamm, Zierbaum, Strauch,
Obstbaum) zusammengefasst und/oder eher seltene
bestimmte Pflanzenarten (Nussbaum, Rosskastanie) einzeln
erwähnt.
Ihnen werden verschiedene Mindestabstände
und/oder Maximalhöhen zugeordnet. Die im kantonalen
Recht verwendeten Sammelbegriffe sind allerdings
oftmals wenig präzis, was in der Praxis zu Abgrenzungsschwierigkeiten
und Streit führen kann.
Der Verband Schweizerischer Gärtnermeister hat seine aus zwei
Teilen bestehende Broschüre zu diesem Thema überarbeitet. «Bäume und Sträucher
im Nachbarrecht» gibt in Form von übersichtlichen Darstellungen, Checklisten und
Gesetzeshinweisen präzise Auskunft.
Im Teil 1 fasst Andreas Wasserfallen (Fürsprecher und Ing. Agr. ETH) die Rechtsgrundlagen
bezüglich Abstandsvorschriften, Kapprecht, Anriesrecht und Grenzpflanzen
für alle Kantone zusammen. Teil 2 enthält eine von JardinSuisse zusammengestellte, rund
500 Pflanzen umfassende Liste, in der die verschiedenen Arten aufgrund ihrer Wuchsstärke
in «nachbarrechtliche» Kategorien eingeteilt sind.