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Erbengemeinschaften:
Achtung Steuerfallen! * Martin
Byland
Auch wenn das Erben
primär angenehme Seiten hat, kann es sich in Hinblick auf die
möglichen Steuerfolgen doch lohnen, einiges an Kopfarbeit damit zu
verbinden. Insbesondere gilt es bei der Erbteilung mögliche Steuerfallen
zu meiden.
Fritz Müller und seine
Schwester Lisa Müller haben von ihrem Vater ein älteres
Mehrfamilienhaus mit 10 Wohnungen geerbt. Solange ihre betagte Mutter darin
lebte, beschränkten sie den Unterhalt auf das Nötigste. Nach deren
Tod setzen sie sich mit ihrem Steuerberater zusammen und überlegen
gemeinsam, was sie mit der Liegenschaft anfangen wollen, da sich einiges an
Unterhaltsarbeiten angestaut hat. Lisa Müller möchte die von ihrem
Vater erbaute Haus erhalten und lediglich auf den heutigen Stand bringen.
Bruder Fritz erklärt dagegen, er sei am bestehenden Gebäude nicht
interessiert, sondern wolle durch einen Umbau und den Anbau eines
grösseren Bürohauses die erheblichen Landreserven besser nutzen. Der
Steuerberater weist sie darauf hin, dass sie als Erbengemeinschaft
Gesamteigentümer des Hauses sind und daher nur gemeinsam darüber
verfügen können. Eine Einigung erscheine daher als unabdingbar. Er
zeigt ihnen die verschiedenen Varianten und deren steuerlichen Folgen
auf.
Variante Um- und
Neubau Eine Erbengemeinschaft hat an
sich nur vorübergehenden Charakter. Dennoch kann sie jahrelang bestehen
bleiben (sogenannte fortgesetzte Erbengemeinschaft), solange sich ihre
Zielsetzung, nämlich Sicherung und Erhaltung des Nachlasses, nicht
fundamental ändert. Die Auflösung der Erbengemeinschaft löst
keine Grundstückgewinn- und Handänderungssteuern aus, auch die der
fortgesetzten Erbengemeinschaft nicht, selbst, wenn sie erst nach vielen Jahren
erfolgt. Führt eine
Erbengemeinschaft jedoch grössere Um- oder Neubauten aus, verliert sie in
den Augen der Steuerbehörden den Charakter einer Erbengemeinschaft. Dies
führt dazu, dass bei einer späteren Erbteilung, z.B. durch die
Auszahlung von Lisa Müller, Grundstückgewinn- und
Handänderungssteuern erhoben werden. Sollten sich die Erben Müller
entschliessen, grössere Umbauten vorzunehmen, ist es daher ratsam, eine
Erbteilung vor Baubeginn vorzunehmen.
Variante
Renovation Bei Liegenschaften im
Kanton Zürich können die mit der Renovation anfallenden Kosten,
soweit sie werterhaltender Natur sind, von den betreffenden Erben
anteilsmässig vom Einkommen abgezogen werden. Da im vorliegenden Fall jedoch ein erheblicher
Unterhaltsnachholbedarf besteht, ist es ratsam, die Renovationen zeitlich zu
staffeln. Wird nämlich alles gleichzeitig renoviert, muss
insbesondere wenn gleichzeitig die Mieten erhöht werden damit
gerechnet werden, dass der Steuerkommissär von einer
Neueinrichtung ausgeht, mit der Folge, dass er nur ein Teil der
Kosten als abzugsfähig anerkennt**. Die Auflösung
der Erbengemeinschaft durch Vollzug der Erbteilung, z.B. durch Auszahlung von
Fritz Müller, kann vor oder nach der Renovation erfolgen, da die
Renovation nichts am Charakter der Erbengemeinschaft ändert und somit
weder Grundstückgewinn- noch Handänderungssteuern
auslöst. Liegt die Liegenschaft in
einem anderen Kanton (z.B. AG, BL, SZ, ZG), welcher die
«Dumont-Praxis» kennt, ist es ratsam, die Renovation vor der
Erbteilung vorzunehmen. So kann die Anwendung dieser Praxis vermieden werden,
welche den Abzug von Unterhaltskosten bei bei Liegenschaften mit
Unterhaltsnachholbedarf beschränkt (vgl. dazu
Der Hauseigentümer 6/2001
«Dumont» in der Steuerpraxis). Aber auch in diesen Kantonen
kann es passieren, dass infolge Neueinrichtung nur ein Teil der
Aufwendungen steuermindernd anerkannt werden.
Fazit Da es aus steuerplanerischer Sicht ratsam ist,
unnötige Handänderungen zu vermeiden, müssen sich die Erben
Müller zuerst in Klaren sein, ob sie oder evtl. ihre Kinder
mittel- bis langfristig an der geerbten Liegenschaft interessiert sind. Denkbar
ist auch die Schaffung von Stockwerkeigentum, was eine Aufteilung erleichtern
würde. Übernimmt Lisa Müller die Liegenschaft zur beabsichtigten
Renovation, ist der Zeitpunkt der Erbteilung nur relevant, wenn die
Liegenschaft nicht im Kanton Zürich liegt. Geht die Liegenschaft an Fritz Müller, sollte die Erbteilung vor
Beginn des Um- und Anbaus vorgenommen werden. Lisa Müller partizipiert
damit nicht an einem eventuellen Gewinn, sie spart sich jedoch gleichzeitig den
Aufwand und trägt auch kein Risiko. Fritz Müller sollte im weiteren
bedenken, dass er im Falle eines Verkaufes nach Ausführung seines
Bauvorhabens damit rechnen muss, von den Steuerbehörden als
Liegenschaftenhändler eingestuft zu werden, mit der Konsequenz, dass der
Gewinn aus dem Verkauf der Liegenschaft bei der Bundessteuer als steuerbares
Einkommen erfasst wird und AHV-Beiträge erhoben werden, was einer
Steuerbelastung von ca. 20% entspricht.
**
Anmerkung der Redaktion: Anderseits ist der mietrechtliche Aspekt nicht zu
vernachlässigen. So kann es unter dem Blickwinkel der Möglichkeit,
die Investition auf die Mieten zu überwälzen, interessanter sein, die
Arbeiten im Sinne einer umfassenden Überholung in einem Zug
auszuführen.
* lic. iur. Rechtsanwalt, TBO
Treuhand AG, Zürich |
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