Hauseigentümerverband Zürich
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HEV 03/2002 Inhaltsverzeichnis
Steuern

 

Steuererklärung 2002
Paco Oliver

Das Thema Besteuerung von Liegenschaften ist ein politischer Dauerbrenner. Immer wieder wird über Revisionspläne, neue Modelle, Systemwechsel oder wenigstens neue Berechnungsgrundlagen berichtet. Das hat da und dort zu einer gewissen Verunsicherung geführt. In HEV 2/2002, S. 92 f. wies lic. iur Martin Byland, Rechtsanwalt, bereits auf die wenigen und nicht sehr bedeutenden Änderungen für Hauseigentümer hin. Auf S. 111 schilderte Kantonalpräsident Hans Egloff sodann die aktuelle Lage bezüglich bevorstehender Änderungen. Offenbar sitzt die Verunsicherung aber tiefer, als wir dachten. Hier deshalb noch einmal ein kleiner Überblick über die derzeitige Situation.
Seit dem Druck der Broschüre „Wohneigentum in der Zürcher Steuererklärung 1999B" hat sich für Hauseigentümer so gut wie nichts geändert. Neu ist vor allem, dass jeder Steuerpflichtige nur noch eine Steuererklärung ausfüllen muss, auch wenn er in mehreren Kantonen steuerpflichtig ist.

Neue Regelung ab 2003 zu erwarten
Vor Jahresfrist verabschiedete der Kantonsrat eine Änderung des Steuergesetzes. Dach ist künftig der Eigenmietwert auf höchstens 70% des Marktwertes, der Vermögenssteuerwert grundsätzlich auf 90% festzulegen. Das Referendum gegen diese Änderung wurde nicht ergriffen, hingegen erhob der Mieterverband eine Staatsrechtliche Beschwerde. Das Bundesgericht hat dieser aufschiebende Wirkung erteilt. Bis zum Entscheid des Bundesgerichts bleibt damit die alte Regel anwendbar. Die neue Regelung dürfte ab 2003 wirksam werden.

Leicht modernisiertes Formular
Das Steuererklärungsformular des Kantons Zürich ist im Wesentlichen unverändert, ausser dass es noch etwas bunter geworden ist. Neu konzipiert wurde das frühere Hilfsblatt C, welches das Verzeichnis der Liegenschaften umfasst. Dieses heisst neu Liegenschaftenverzeichnis und erlaubt eine detailliertere Angabe der Liegenschaftenerträge und Unterhaltskosten. Die überarbeitete Wegleitung zur Steuererklärung 2001 enthält zudem genauere Angaben zu den Abzugsmöglichkeiten zum Liegenschaftenaufwand. Überhaupt lohnt es sich, die mit Beispielen und einer Checkliste versehene Wegleitung zu konsultieren, da sie viele Fragen beantwortet.

Internet
Im Kanton Zürich ist es noch nicht möglich, die Steuererklärung auf elektronischem Wege einzureichen. Das Internet bietet aber auch den Zürchern eine grosse Hilfe. Unter www.steueramt.zh.ch können Sie eine CD-ROM mit dem Steuererklärungsprogramm Private Tax 2001 bestellen oder das Programm in einer einfacheren Version zusammen mit zahlreichen anderen Formularen herunterladen. Von der Website des Steueramtes können zahlreiche Informationen abgerufen werden, wie das Steuergesetz, diverse Ausführungserlasse, die Gemeindesteuerfüsse oder das Steuerberechnungsprogramm.
Auch die Homepage des Hauseigentümerverbandes Kanton Zürich (www.khev-zh.ch) bietet eine Fülle von Informationen. Vor allem können Sie dort online Eigenmiet- und Vermögenswert Ihrer selbstbewohnten Liegenschaft berechnen.

Liegenschafteneigentümer
Für Eigentümer von Einfamilienhäusern und Stockwerkeigentum gelten unverändert die ab 1. Januar 1999 festgelegten Vermögens- und Eigenmietwerte. Auch bei Mehrfamilienhäusern wurde der Kapitalisierungssatz von 7.05% nicht geändert. Neu ist, dass ab Januar 2001 bei Stockwerkeigentümergemeinschaften (und nur bei diesen) die Verrechnungssteuer für Kapitalerträge nicht mehr von den einzelnen Eigentümern, sondern von der Gemeinschaft bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung zurückzufordern ist. Die einzelnen Stockwerkeigentümer haben jedoch weiterhin ihren Anteil am Vermögen und an den Erträgen in ihren persönlichen Steuererklärungen (in der Rubrik ‚Werte ohne Verrechnungssteuerabzug') zu deklarieren.

Interkantonale Vereinheitlichung
Seit dem 1. Januar 2001 ist das Koordinationsgesetz (Bundesgesetz zur Koordination und Vereinfachung der Veranlagungsverfahren für die direkten Steuern im interkantonalen Verhältnis vom 15. Dezember 2000) in Kraft. Dieses gilt für den Bund und alle Kantone. Natürliche Personen, welche in verschiedenen Kantonen steuerpflichtig sind, haben nur noch am Wohnsitz eine Steuererklärung auszufüllen. Wer z.B. im Kanton Zürich steuerpflichtig ist und eine Ferienwohnung in Graubünden besitzt, ist nur noch verpflichtet, den Bündner Steuerbehörden eine Kopie der Zürcher Steuererklärung (einschl. Liegenschaftenverzeichnis samt Beilage) einzureichen. Dabei sind allerdings die Einreichungsfristen in beiden Kantonen zu berücksichtigen.
Die weitere Neuerung, welche durchaus in steuerplanerischer Hinsicht von Bedeutung ist, betrifft den Wechsel des Wohnsitzes innerhalb der Schweiz. Neu ist derjenige Kanton für die Veranlagung zuständig, in welchem der Steuerpflichtige am Ende des Jahres seinen Wohnsitz hat. Mit Ausnahme der Kantone Tessin, Waadt und Wallis zahlen natürliche Personen ihre Steuern für das ganze Jahr im Zuzugskanton (ausser für Kapitalleistungen). Wer somit anfangs Dezember von Zürich nach Freienbach/SZ zügelt, zahlt seine Steuern für das ganze Jahr nach Schwyzer Tarif (und umgekehrt). Demgegenüber ist bei einem Wohnsitzwechsel innerhalb des Kantons Zürich für das ganze Jahr der Steuerfuss der bisherigen Wohngemeinde anzuwenden.

* Redaktor, lic. iur.

 

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