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Steuererklärung 2002 Paco Oliver
Das Thema Besteuerung von Liegenschaften ist ein politischer
Dauerbrenner. Immer wieder wird über Revisionspläne, neue Modelle, Systemwechsel oder wenigstens neue
Berechnungsgrundlagen berichtet. Das hat da und dort zu einer gewissen Verunsicherung geführt. In
HEV 2/2002, S. 92 f. wies lic. iur Martin Byland, Rechtsanwalt, bereits auf die
wenigen und nicht sehr bedeutenden Änderungen für Hauseigentümer hin. Auf S. 111 schilderte Kantonalpräsident Hans Egloff sodann die aktuelle Lage
bezüglich bevorstehender Änderungen. Offenbar sitzt die Verunsicherung aber tiefer, als wir dachten. Hier
deshalb noch einmal ein kleiner Überblick über die derzeitige Situation. Seit dem Druck der Broschüre Wohneigentum in der Zürcher Steuererklärung 1999B" hat sich
für Hauseigentümer so gut wie nichts geändert. Neu ist vor allem, dass jeder Steuerpflichtige nur noch
eine Steuererklärung ausfüllen muss, auch wenn er in mehreren Kantonen steuerpflichtig ist.
Neue Regelung ab 2003 zu erwarten Vor Jahresfrist verabschiedete der Kantonsrat eine Änderung des Steuergesetzes. Dach ist künftig
der Eigenmietwert auf höchstens 70% des Marktwertes, der Vermögenssteuerwert grundsätzlich auf 90%
festzulegen. Das Referendum gegen diese Änderung wurde nicht ergriffen, hingegen erhob der Mieterverband eine
Staatsrechtliche Beschwerde. Das Bundesgericht hat dieser aufschiebende Wirkung erteilt. Bis zum Entscheid des
Bundesgerichts bleibt damit die alte Regel anwendbar. Die neue Regelung dürfte ab 2003 wirksam werden.
Leicht modernisiertes Formular Das Steuererklärungsformular des Kantons Zürich ist im Wesentlichen unverändert, ausser dass
es noch etwas bunter geworden ist. Neu konzipiert wurde das frühere Hilfsblatt C, welches das Verzeichnis der
Liegenschaften umfasst. Dieses heisst neu Liegenschaftenverzeichnis und erlaubt eine detailliertere Angabe der
Liegenschaftenerträge und Unterhaltskosten. Die überarbeitete Wegleitung zur Steuererklärung 2001
enthält zudem genauere Angaben zu den Abzugsmöglichkeiten zum Liegenschaftenaufwand. Überhaupt lohnt es
sich, die mit Beispielen und einer Checkliste versehene Wegleitung zu konsultieren, da sie viele Fragen
beantwortet.
Internet Im Kanton
Zürich ist es noch nicht möglich, die Steuererklärung auf elektronischem Wege einzureichen. Das Internet
bietet aber auch den Zürchern eine grosse Hilfe. Unter www.steueramt.zh.ch können Sie eine CD-ROM mit dem Steuererklärungsprogramm Private Tax
2001 bestellen oder das Programm in einer einfacheren Version zusammen mit zahlreichen anderen Formularen
herunterladen. Von der Website des Steueramtes können zahlreiche Informationen abgerufen werden, wie das
Steuergesetz, diverse Ausführungserlasse, die Gemeindesteuerfüsse oder das
Steuerberechnungsprogramm. Auch die Homepage des Hauseigentümerverbandes
Kanton Zürich (www.khev-zh.ch) bietet eine Fülle
von Informationen. Vor allem können Sie dort online Eigenmiet- und Vermögenswert Ihrer selbstbewohnten
Liegenschaft berechnen.
Liegenschafteneigentümer Für Eigentümer von Einfamilienhäusern und Stockwerkeigentum gelten unverändert die ab
1. Januar 1999 festgelegten Vermögens- und Eigenmietwerte. Auch bei Mehrfamilienhäusern wurde
der Kapitalisierungssatz von 7.05% nicht geändert. Neu ist, dass ab Januar 2001 bei
Stockwerkeigentümergemeinschaften (und nur bei diesen) die Verrechnungssteuer für Kapitalerträge nicht
mehr von den einzelnen Eigentümern, sondern von der Gemeinschaft bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung
zurückzufordern ist. Die einzelnen Stockwerkeigentümer haben jedoch weiterhin ihren Anteil am Vermögen
und an den Erträgen in ihren persönlichen Steuererklärungen (in der Rubrik Werte ohne
Verrechnungssteuerabzug') zu deklarieren.
Interkantonale Vereinheitlichung Seit dem 1. Januar 2001 ist das Koordinationsgesetz (Bundesgesetz zur Koordination und
Vereinfachung der Veranlagungsverfahren für die direkten Steuern im interkantonalen Verhältnis vom 15.
Dezember 2000) in Kraft. Dieses gilt für den Bund und alle Kantone. Natürliche Personen, welche in
verschiedenen Kantonen steuerpflichtig sind, haben nur noch am Wohnsitz eine Steuererklärung auszufüllen. Wer
z.B. im Kanton Zürich steuerpflichtig ist und eine Ferienwohnung in Graubünden besitzt, ist nur noch
verpflichtet, den Bündner Steuerbehörden eine Kopie der Zürcher Steuererklärung (einschl.
Liegenschaftenverzeichnis samt Beilage) einzureichen. Dabei sind allerdings die Einreichungsfristen in beiden Kantonen
zu berücksichtigen. Die weitere Neuerung, welche durchaus in
steuerplanerischer Hinsicht von Bedeutung ist, betrifft den Wechsel des Wohnsitzes innerhalb der Schweiz. Neu ist
derjenige Kanton für die Veranlagung zuständig, in welchem der Steuerpflichtige am Ende des Jahres seinen
Wohnsitz hat. Mit Ausnahme der Kantone Tessin, Waadt und Wallis zahlen natürliche Personen ihre Steuern für
das ganze Jahr im Zuzugskanton (ausser für Kapitalleistungen). Wer somit anfangs Dezember von Zürich nach
Freienbach/SZ zügelt, zahlt seine Steuern für das ganze Jahr nach Schwyzer Tarif (und umgekehrt).
Demgegenüber ist bei einem Wohnsitzwechsel innerhalb des Kantons Zürich für das ganze Jahr der
Steuerfuss der bisherigen Wohngemeinde anzuwenden.
* Redaktor, lic. iur. |
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