Hauseigentümerverband Zürich
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HEV 07/2002 Inhaltsverzeichnis
Steuern

Hauseigentümer finden beim Bundesgericht
kein Gehör
* Fritz Blaser

Aufgrund der Weisung 99 können Eigenmietwerte, welche mehr als 90% des Marktwertes betragen, nicht auf 70% herabsetzen, sondern nur auf 90%.

In HEV 3/01 schilderten wir unter dem Titel «Eigenmietwert und Vermögenssteuerwert von Liegenschaften - eine Leidensgeschichte ohne Ende» die damalige Rechtsunsicherheit in Bezug auf die Bemessung des Eigenmietwertes. Das nun vorliegende Urteil bringt für die Steuerperioden 1999 bis 2002 in diesem Punkt Klarheit – allerdings nicht in dem vom HEV Kanton Zürich angestrebten Sinne.

Zur Erinnerung
Der Kantonsrat wollte anlässlich der Revision des Steuergesetzes die Eigenmietwerte so niedrig wie möglich bemessen. Das Steuergesetz vom 8.6.97 sah daher Eigenmietwerte von «in der Regel 60%» vor. Das Bundesgericht hob diese Bestimmung jedoch im Rahmen einer Staatsrechtlichen Beschwerde auf. Eigenmietwerte dürften aufgrund früherer Bundesgerichtsentscheide nicht unter 60% oder über 90% zu liegen kommen. Wenn sie aber «in der Regel 60%» darstellten, fiele unweigerlich ein Teil unter 60%. In der Folge erliess der Zürcher Regierungsrat eine neue Weisung zur Festlegung der Eigenmietwerte. Er betrachtete 70% als Zielgrösse und bestimmte:
«Wird der Eigenmietwert auf Grund einer individuellen Schätzung ermittelt, ist er
auf 60% des Marktmietwertes festzulegen, wenn der Formelwert weniger als 60% des Marktmietwertes beträgt,
auf 90% des Marktmietwertes festzusetzen, wenn der Formelwert mehr als 90% des Marktmietwertes beträgt.»
Darauf strengte der HEV Kanton Zürich einen Pilotprozess an, um den Willen des Kantonsrates wenigstens teilweise durchzusetzen.

Der Sachverhalt
Die Marktmiete betrug unbestrittenermassen Fr. 23'136.– und der formelmässig berechnete Eigenmietwert Fr. 23'900.–. Da dieser Wert über dem Marktwert lag, reduzierte die Steuerrekurskommission den Eigenmietwert auf 70% der Markmiete. In ihrer Begründung verwies sie auf diverse Gerichtsentscheide und auf den Willen des Gesetzgebers, welcher eine Zielgrösse von 70% der Marktmiete anstrebte. Selbst die Weisung bedient sich übrigens der Zielgrösse von 70% der vergleichbaren Miete und zwar beim Eigenmietwert in Mehrfamilienhäusern. Die Steuerrekurskommission fand zudem, es führe zu einer rechtsungleichen Behandlung jener Eigentümer, die einen zu tiefen Eigenmietwert besitzen, der dann auf 60% der Marktmiete heraufgesetzt wird, gegenüber jenen mit einem zu hohen, der auf 90% herab gesetzt werde.
Diese Begründung wollten weder das Verwaltungsgericht noch das Bundesgericht gelten lassen. Nach dem Bundesgericht fehlt eine Zielvorgabe des Gesetzgebers, und die von der Steuerrekurskommission und von einer Minderheit der Verwaltungsrichter geforderten 70% entbehrten jeglicher gesetzlichen Grundlage, dies selbst wenn der Regierungsrat seinerzeit bei der Festlegung seiner schematischen Berechnungsmethode von dieser Zielgrösse ausgegangen sein mag.
Nach dem Bundesgericht ist es unausweichlich, dass bei einer schematischen Festlegung einzelne Steuerpflichtige anders belastet werden als andere. Dies sei aber zulässig und nicht verfassungswidrig. Eine Verfassungswidrigkeit könne nur dann vorliegen, wenn die Anwendung eines Erlasses zwangsläufig in einer erheblichen Zahl von Fällen zu einer Ungleichbehandlung führe. Dies sei aber bei der Weisung 99 nicht der Fall, und Ziff. 86 diene einzig dazu, unzulässige Werte in die tolerierbare Streubreite von 60% bis 90% zurückzuführen. Auf eine absolut gleiche Behandlung hätten die Steuerpflichtigen ebenso wenig Anspruch, wie auf eine individuelle Schätzung, da Ziff. 86 nur für Ausnahmefälle und deren Korrektur vorgesehen sei.

Ab 2003 neue Regelung?
«Vor Jahresfrist verabschiedete der Kantonsrat eine Änderung des Steuergesetzes. Demnach ist künftig der Eigenmietwert auf höchstens 70% des Marktwertes, der Vermögenssteuerwert grundsätzlich auf 90% festzulegen. Das Referendum gegen diese Änderung wurde nicht ergriffen, hingegen erhob der Mieterverband eine Staatsrechtliche Beschwerde. Das Bundesgericht hat dieser aufschiebende Wirkung erteilt. Bis zum Entscheid des Bundesgerichts bleibt damit die alte Regel anwendbar. Die neue Regelung dürfte ab 2003 wirksam werden.» Das schrieben wir in HEV 3/02.
Bei der Finanzdirektion ist man dabei, die neue Weisung zur Ermittlung der Eigenmietwerte zu formulieren. Natürlich will man auch dort zuerst wissen, wie das Bundesgericht entscheidet, bevor man sich auf ein neues Bewertungssystem festlegt. Die Vernehmlassung dazu ist auf Anfang November versprochen.
Am 10. Juli hat nun das Bundesgericht die Beschwerde behandelt – leider zu spät, um das Ergebnis in dieser Monatsschrift würdigen zu können. Die Leidensgeschichte findet aber auf jeden Fall eine Fortsetzung.

* lic. iur., HEV Zürich

     
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