Hauseigentümerverband Zürich
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HEV 6/2003 Inhaltsverzeichnis
Steuern

Verfahrensrechtliches zur Ersatzbeschaffung
* Martin Byland

Wenn ein Grundeigentümer seine selbstbewohnte Liegenschaft verkauft und mit dem daraus gelösten Geld eine ebenfalls selbstbewohnte Liegenschaft erwirbt, wird die Grundstückgewinnsteuer im Umfang des reinvestierten Erlöses aufgeschoben (sog. Ersatzbeschaffung). Analoges gilt im Kanton Zürich für die Handänderungssteuer. Mit dem neuen Steuergesetz wurde einiges geändert; so gilt ab 1. Januar 2001 die Ersatzbeschaffung in der ganzen Schweiz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sind dabei einige Punkte zu beachten.

      Voraussetzung für die Gewährung des Steueraufschubes ist wie bisher, dass sowohl die bisherige wie auch die neu erworbene Liegenschaft vom Steuerpflichtigen dauernd selbstbewohnt wird. Es darf sich somit nicht um einen Zweitwohnsitz, eine Ferienwohnung oder unüberbautes Land handeln. Der Verkauf der bisherigen und der Kauf der neuen Liegenschaft muss innert ‚angemessener Frist' erfolgen, wobei auch die umgekehrte Reihenfolge anerkannt wird (Vorausbeschaffung). Als angemessen wird im Kanton Zürich eine Frist von zwei Jahren angesehen, wobei unter Umständen auch eine längere Frist als zulässig erachtet wird. Bei einer Vorausbeschaffung wird diese Frist restriktiver gehandhabt. In beiden Fällen wird verlangt, dass zwischen Kauf und Verkauf ein ursächlicher Zusammenhang besteht.  

Martin Byland
 
  Längere Fristen werden insbesondere dann anerkannt, wenn die Verzögerung nicht vom Steuerpflichtigen verursacht wurde (wie Bauverzögerung). Seit dem 1. Januar 2001 ist die Ersatzbeschaffung in der ganzen Schweiz möglich.

Verfahren
Zu beachten ist, dass das Begehren um Steueraufschub beim Gemeindesteueramt innert bestimmter Fristen geltend zu machen ist, wobei der Steuerpflichtige für das Vorliegen der Voraussetzungen beweispflichtig ist. Wird die ursprüngliche Liegenschaft erst verkauft, nachdem die Ersatzliegenschaft gekauft wurde, muss der Antrag auf Aufschub in diesem Veranlagungsverfahren gestellt werden. Später wird nicht mehr darauf eingetreten. Sind die Voraussetzungen erst später erfüllt – z.B. weil erst später eine neue Liegenschaft erworben wird – muss das Begehren innert 90 Tagen ab Handänderung beim Gemeindesteueramt eingereicht werden, worauf der ursprüngliche Entscheid revidiert wird. Der Steuerpflichtige hat in jedem Fall eine vollständig ausgefüllte Steuererklärung einzureichen. Das Steueramt wird stets den Grundstückgewinn ermitteln. In der Regel wird das Gemeindesteueramt vom steuerpflichtigen Verkäufer die Unterzeichnung einer Erklärung verlangen (Revers), in welcher der Steuerpflichtige bestätigt, das die Voraussetzungen für den Aufschub der Grundstückgewinnsteuer erfüllt sind. Gleichzeitig wird ihm zur Kenntnis gebracht, das er mit einer Nachveranlagung der Grundstückgewinnsteuer zu rechnen hat, wenn die Voraussetzungen nachträglich wegfallen. Bezüglich der Steuerberechnung sei auf Heft 10/2002 verwiesen.

Nachveranlagung
Die Vorteile des Steueraufschubes gehen jedoch verloren, wenn das Ersatzgrundstück innert zwanzig Jahren seit der ursprünglichen Handänderung veräussert wird. Mit einer Nachveranlagung wird die aufgeschobene Steuer samt Zins doch noch erhoben, wobei die Höhe der Steuer je nach Situation unterschiedlich ausfällt. Eine Nachbesteuerung findet ebenfalls statt, wenn das Ersatzgrundstück innert fünf Jahren seit der Handänderung ‚zweckentfremdet' wird, indem z.B. dessen Bewohner ins Altersheim zügeln. Wird die Liegenschaft jedoch vererbt oder verschenkt, findet keine Nachveranlagung statt, solange die Liegenschaft von dem Begünstigten selbst bewohnt wird. Gleiches gilt neuerdings, wenn eine weitere Ersatzbeschaffung stattfindet, der Steuerpflichtige also wiederum selbstbewohntes Eigentum erwirbt. Die Nachveranlagung wird durch rein objektive Gründe ausgelöst. Ist jemand aus persönlichen Gründen gezwungen seine Liegenschaft zu verkaufen, z.B. weil er an den Rollstuhl gebunden ist, hat dies keinen Einfluss auf die Nachveranlagung.

Fazit
Die Bezeichnung Steueraufschub führt deutlich vor Augen, dass unter Umständen aus einer ursprünglichen Privilegierung eine böse Überraschung werden kann, indem die Steuerersparnis samt Zins nachzubezahlen ist. Kann der Steuerpflichtige nicht nachzahlen, muss der Käufer, welcher die ursprüngliche Liegenschaft gekauft hat, während dreier Jahre ab Handänderung damit rechnen, den Kopf hinhalten zu müssen. Darum ist es ratsam, sich jeweils bei Vorliegen eines Ersatzbeschaffungstatbestandes genau über die Folgen zu informieren.
Zu Recht laufen zur Zeit Bestrebungen, die Bestimmungen um die Ersatzbeschaffung gesamtschweizerisch einheitlich zu regeln. Eine einheitliche Regelung ist unabdingbar, da nur so die sehr unterschiedlichen kantonalen Systeme aufeinander abgestimmt werden können. Dabei werden die kantonalen Steuerverwaltungen versuchen, den Streit um die richtige Berechnung des aufzuschiebenden Erlöses (vgl. Heft 12/2002) zu ihren Gunsten zu entscheiden, indem sie vorschlagen, die für sie einträglichere absolute Berechnungsmethode gesetzlich zu verankern. Diesbezüglich sind die Würfel jedoch noch nicht gefallen.
 
     
  * lic. iur. Rechtsanwalt, TBO Treuhand AG, Zürich  
     
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