Hauseigentümerverband Zürich
Monatsschrift
Home
Verband
Veranstaltungen Seminare
Monatsschrift
Formulare
Handwerker
Links
HEV 02/2004 Inhaltsverzeichnis
Mietrecht

 

Der Mieterwechsel

Teil 1: Nach der Kündigung bis zur Wohnungsabnahme
* Tiziano Winiger

Obwohl in der politischen Diskussion fast immer die Kündigung bzw. deren Anfechtung am meisten zu diskutieren gibt, ist es um ihre Häufigkeit im Alltag des Vermieters oder Liegenschaftsverwalters nicht weit her. Langjährige Mieter sind immer noch die überwältigende Mehrheit. Gerade darum haben viele Vermieter im Umgang mit Kündigungen wenig Erfahrung und wissen nur ungenau, wie sie sich verhalten müssen.

Das Besichtigungsrecht des Vermieters nach der Kündigung
Nach Art. 257h Abs. 2 OR muss der Mieter die Besichtigung durch den Vermieter dulden, soweit dies für den Unterhalt, den Verkauf oder die Wiedervermietung erforderlich ist. Das ist zwar nicht nur, aber vor allem dann aktuell, wenn das Mietverhältnis gekündigt wurde oder das Ende eines befristeten Mietverhältnisses bevorsteht. 257h Abs. 3 OR verlangt, dass die Vermieterschaft die Besuche rechtzeitig im Voraus ankündigt und bei der Durchführung auch auf die Interessen der Mieter Rücksicht nimmt.
Ziff. 12 der gemeinsam vom Hauseigentümerverband Zürich (HEV), dem Schweizerischer Verband der Immobilientreuhänder (SVIT), Sektion Zürich, und der Vereinigung Zürcher Immobilienfirmen (VZI) herausgegebenen «Allgemeinen Bedingungen zum Zürcher Mietvertrag für Wohnräume», Ausgabe 1996 (nachfolgend AGB genannt) konkretisiert das Besichtigungsrecht wie folgt: «Der Vermieter oder dessen Vertreter sind berechtigt unter 48-stündiger Voranzeige Besichtigungen durchzuführen, die zur Wahrung des Eigentumsrechts und zwecks Vornahme der ihnen obliegenden Reparaturen und Renovationen notwendig sind. Diese sind ferner berechtigt für Verkaufs- oder Vermietungsverhandlungen mit Interessenten die Räumlichkeiten in der Zeit von Montag bis Freitag zwischen 14.00 und 17.00 Uhr und am Samstag zwischen 10.00 und 12.00 zu besichtigen. Die Besichtigungen sind auf das Notwendigste zu beschränken.» Sinnvollerweise werden die Parteien ein paar Termine oder einige Stunden pro Woche festlegen, an denen derartige Besuche stattfinden können. Weder im Gesetz noch im Vertrag ausdrücklich erwähnt sind Besichtigungen zur Abklärung der erforderlichen Unterhaltsarbeiten. Da ohne sie aber die Vornahme der Arbeiten nicht möglich wäre, gelten sie als in die genannten Regelungen eingeschlossen.
Ohne Zustimmung des Mieters darf der Vermieter dessen Mietobjekt nicht betreten, sonst könnte er wegen Hausfriedensbruches i.S. von Art. 186 StGB verzeigt werden. Verweigert ihm aber der Mieter ohne triftigen Grund den Zutritt zu Besichtigungszwecken, haftet dieser für einen allfälligen dadurch verursachten Schaden.

Zeitpunkt der Rückgabe
Es sollte selbstverständlich sein, dass die Parteien vor Beendigung des Vertrages miteinander Kontakt aufnehmen, um den Zeitpunkt der Rückgabe festzulegen. Haben die Parteien nichts vereinbart, so muss die Mieterschaft nach Art. 79 OR die Sache spätestens am letzten Tag der Mietdauer «während den gewöhnlichen Geschäftszeiten» zurückgeben. Dabei vertritt die Mehrheit der Lehre die Meinung, dass, wenn das Ende der Mietdauer auf einen arbeitsfreien Tag (Sonn- oder Feiertag) fällt, die Rückgabe erst am ersten darauf folgenden Werktag stattfindet.
Vertragliche Bestimmungen und Ortsgebrauch weichen indessen oft von dieser Regelung ab. Nach Art. 18 der oben erwähnten AGB erfolgt die Rückgabe des Mietobjektes «bis spätestens am Tag nach Beendigung der Miete um 12.00 Uhr. Fällt dieser Rückgabetermin auf einen Samstag, Sonntag oder staatlich anerkannten Ruheoder Feiertag, hat die Rückgabe am darauf folgenden lokalen Werktag bis spätestens 12.00 Uhr zu geschehen» (vgl. dazu HEV 03/2002, S. 140). Wurde die Kündigung angefochten und ist ein Verfahren hängig, so kann der Vermieter in der Regel keine Rückgabe der Mietsache während des Verfahrens verlangen.

Zustand des Mietobjektes bei der Rückgabe
Das Gesetz beschränkt sich auf eine sehr allgemeine Regel: Der Mieter muss die Sache in dem Zustand zurückgeben, der sich aus dem vertragsgemässen Gebrauch ergibt (Art. 267 OR).
Das bedeutet insbesondere, der Mieter muss:
 
 
die Mietsache vollständig räumen Nicht nur das Mietobjekt, auch alle Nebenräume wie Keller, Estrich usw. müssen geräumt werden.
Es kann sein, dass der ausziehende dem einziehenden Mieter gewisse Gegenstände wie dem Mieter gehörende Teppiche oder Vorhänge verkauft oder dass solche entschädigungslos im Mietobjekt belassen werden. Vorsicht: Dadurch kann unter Umständen die Abnahme erschwert werden, weil der Zustand des Mietobjektes nicht mehr richtig geprüft werden kann. Der Vermieter sollte nicht auf sein Recht verzichten, die Sache vollständig geräumt zurückzuerhalten, es sei denn der neue Mieter übernimmt schriftlich die Verpflichtung, bei seinem Auszug die vom Vormieter übernommenen Einrichtungen oder Gegenstände zu entfernen, die nicht schriftlich bewilligten Änderungen an der Mietsache rückgängig zu machen und für allfällige Schäden, die erst dann zum Vorschein kommen, einzustehen. Dabei ist genau aufzuführen welche Gegenstände oder Änderungen gemeint sind, denn die Beweislast liegt beim Vermieter. Besonders problematisch sind verlegte Teppiche auf Parkett. Erstens kann man allfällige während der Mietdauer entstandene Beschädigungen des Holzes nicht sehen und zweitens entstehen beim Entfernen des Teppichs immer wieder Schäden an Parkettböden.
   
die Mieträumlichkeiten reinigen und kleinere Ausbesserungen vornehmen:
Das Gesetz spricht sich über den Reinigungszustand des Mietobjektes bei der Rückgabe nicht ausdrücklich aus. Allerdings verpflichtet Art. 259 OR den Mieter, während der Mietdauer die für den gewöhnlichen Unterhalt erforderlichen Reinigungen vorzunehmen. Darauf kann sich der Vermieter grundsätzlich jederzeit, also auch bei der Wohnungsrückgabe berufen. Nach Treu und Glauben dürfen der neue Mieter und der Vermieter erwarten, dass der alte Mieter das Mietobjekt so zurückgibt, wie er es angetroffen hat. So dürfen der neue Mieter und der Vermieter vom alten Mieter erwarten, dass das Mietobjekt mindestens im Rahmen des kleinen Unterhalts (vgl. dazu HEV 04/2002, S.221) repariert (OR 259) und wie folgt gereinigt wird:
  unversiegelte Parkettböden werden gespänt, mit Flüssigwachs gewichst und geblocht und nicht aufgewaschen;
  versiegelte Böden oder Böden aus Kunststoff oder Linoleum werden mit Spezialmittel und nicht mit Stahlspänen behandelt;
  Spannteppiche werden durch einen Fachmann im Sprühextraktionsverfahren gereinigt;
  Dübel- und Nagellöcher werden fachmännisch ausgebessert;
  Sämtliches Holzwerk, wie Türen, Getäfer, Fensterrahmen oder anderes werden mit neutralem Seifenwasser abgewaschen, und vom Mieter angebrachte Nägel und Schrauben werden entfernt;
  Schränke werden innen und aussen feucht gereinigt. Kontaktpapier und Klebemasse auf den Tablaren werden entfernt;
  Küchen- und sanitäre Apparaturen, wie Kochherd, Geschirrspülmaschine, Lavabo, Klosett und Badewanne werden mit einem nicht säurehaltigen Spezialmittel gereinigt. Da moderne Backöfen oft innen spezial beschichtet sind, dürfen sie nicht mit scharfen Mitteln behandelt werden. Auch Kalkrückstände an emaillierten oder glasierten sanitären Einrichtungen müssen schonend entfernen werden;
  Kühlschrank und Tiefkühlschrank werden abgetaut und gründlich nach Anleitung gereinigt;
  Dampfabzug in der Küche und Ventilationsdeckel in indirekt belüfteten Räumen einschliesslich Lüftungskanal werden gründlich gereinigt. Der Filter und wenn vorhanden auch der Kohlefilter werden beide ersetzt;
  Fenster innen und aussen einschliesslich Zwischenverglasung sowie Jalousien und Rollläden werden gereinigt;
  Cheminee wird durch Kaminfeger gereinigt;
  Estrich- und Kellerabteil einschliesslich Fenster und Obsthurden werden gereinigt, sowie Brief- und Milchkasten;
  Die Garage und der Garagenplatz, einschliesslich Pneukasten und Fenster werden gründlich gereinigt. Ölflecken werden entfernt, am besten mit der Hilfe von Katzensand, Sand oder Holzspänen.
 
     
 
die nicht schriftlich bewilligten Änderungen am Mietobjekt rückgängig machen.
Der Mieter kann Erneuerungen und Änderungen an der Sache (vgl. HEV 06/2002, S.359) nur vornehmen, wenn der Vermieter dazu schriftlich zugestimmt hat (Art. 260a Abs. 1 OR) und muss die Sache – vorbehältlich der Abnützung durch den vertragsgemässen Gebrauch – in dem Zustand zurückgeben, in dem er sie entgegengenommen hat.
Hat der Mieter am Mietobjekt Änderungen ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters vorgenommen oder wurde die Wiederherstellung vereinbart, so muss er den früheren vertragsgemässen Zustand wieder herstellen. Weigert sich der Mieter, die Wiederherstellung bis zur Rückgabe zu vollziehen, so wird er schadenersatzpflichtig. Verzichtet der Vermieter auf die Wiederherstellung, so tut er gut daran, gleichzeitig festzuhalten, dass der Mieter auf das Geltendmachen einer Mehrwertentschädigung verzichtet.
Hat der Mieter der Änderung oder Erneuerung schriftlich zugestimmt und wurde die Arbeit fachmännisch durchgeführt, sodass die Sache bei Beendigung des Mietverhältnisses einen erheblichen Mehrwert aufweist, so kann der Mieter dafür eine entsprechende Entschädigung verlangen (Art. 260a Abs. 3 OR), es sei denn die Parteien hätten die Entschädigungspflicht vertraglich wegbedungen. Der erhebliche Mehrwert einer fachmännisch ausgeführten Änderung am Mietobjekt richtet sich nach dem Zeitwert im Zeitpunkt der Rückgabe, wobei nur die für den Vermieter objektiv nützlichen Änderungen zu berücksichtigen sind.
Hat der Mieter die Arbeiten unfachmännisch ausgeführt, so hat er keinen Anspruch auf Entschädigung, da sich gar kein Mehrwert ergibt. Vielmehr könnte er gegebenenfalls verpflichtet werden, den Schaden zu ersetzen, es sei denn der Vermieter habe der unfachmännischen Ausführung schriftlich zugestimmt.
Ist die Wiederherstellung geschuldet, so muss sie im Zeitpunkt der Rückgabe durch den Mieter unaufgefordert vollzogen sein.
 
     
  * lic. iur., HEV Zürich  
     
Inhaltsverzeichnis Seitenanfang