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Ersatzbeschaffung: Bundesgericht entscheidet gegen die
Hauseigentümer * Martin
Byland |
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«Lausanne» hat am 2. März 2004 entschieden: Wenn
ein Grundeigentümer seine selbst bewohnte Liegenschaft verkauft und mit
dem daraus gelösten Geld eine ebenfalls selbst bewohnte Liegenschaft
erwirbt, wird die Grundstückgewinnsteuer nur in dem Umfang aufgeschoben,
in welchem der in das Ersatzgrundstück reinvestierte Betrag die
Anlagekosten der veräusserten Liegenschaft übersteigt (www.steueramt.zh.ch).
Damit hat sich das höchste Gericht für die so genannte absolute und
gegen die vom HEV vertretene relative Methode entschieden. |
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In einem vom HEV
unterstützten Pilotprozess hatte sich die Rekurskommission noch für
die relative Methode ausgesprochen (Heft 12/02, 11/03). Demgegenüber
folgten das Züricher Verwaltungsgericht (vgl. www.vgrzh.ch/rechtsprechung)
und das Bundesgericht der vom Steueramt vertretenen absoluten Methode. Das
Bundesgericht bestätigt damit einen Trend, dem sich zahlreiche Kantone
angeschlossen haben und der auch von der Vereinigung der Schweizerischen
Steuerämter gestützt wird. |
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Der
Sachverhalt Die Steuerpflichtige
erwarb im September 2001 eine Eigentumswohnung zur Selbstnutzung zum Preis von
Fr. 892477. und veräusserte ihre selbst bewohnte
Liegenschaft kurz darauf für Fr. 1165000.. Aus dem
Verkauf ermittelte das Gemeindesteueramt einen steuerbaren Gewinn von Fr.
214300. (Differenz zwischen Anlagekosten von Fr.
950700. und Fr. 1165000. Verkaufserlös).
Gemäss Bundesgericht unterliegt der gesamte Gewinn aus dem Verkauf der
Grundstückgewinnsteuer, da er nicht reinvestiert wurde, weil der Kaufpreis
der Ersatzliegenschaft mit Fr. 892477. tiefer ist als die Anlagekosten
der verkauften Liegenschaft. Es bestätigte denn auch die vom
Gemeindesteueramt ermittelte Grundstückgewinnsteuer von Fr. 53335..
Demgegenüber hatte die Rekurskommission in Anwendung der relativen Methode
eine Grundstückgewinnsteuer von Fr. 12475.05. errechnet
(76,61% der Grundstückgewinnsteuer von Fr. 53335.
würden aufgeschoben). Bei dieser Methode wird der Gewinn im
Verhältnis von Reinvestition zu Veräusserungserlös aufgeteilt,
was regelmässig zu einer deutlich tieferen Steuerbelastung führt (HEV
10/02). |
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Die
höchstrichterliche Begründung Das Bundesgericht hält fest, dass bei der Ersatzbeschaffung den
Kantonen durch das eidgenössische Steuerharmonisierungsgesetz ein grosser
Gestaltungsspielraum eingeräumt worden sei, da sich aus dem
Gesetzeswortlaut beide Methoden ableiten liessen. Obwohl das Bundesgericht
einleitend festgehalten hatte, dass ihm nur eine beschränkte
Beurteilungskompetenz zustehe, wenn die Kantone über einen grossen
Gestaltungsspielraum verfügten, stellt es im Gegensatz dazu fest, es
dränge sich eine für die ganze Schweiz einheitliche Lösung auf,
weil eine von Kanton zu Kanton divergierende Handhabung des Begriffes
Reinvestition dem Ziel der Harmonisierung zuwiderlaufe und zudem die
Ersatzbeschaffung über die Kantonsgrenzen hinweg zulässig
sei. In Abwägung der beiden
Methoden stellt sich das Gericht klar hinter die absolute Methode. Es
begründet dies vor allem damit, dass die absolute Methode die mit dem
Steueraufschub anvisierte Mobilität des Eigentümers nicht behindere,
da diejenigen finanziellen Mittel, die der Steuerpflichtige in die
Ersatzliegenschaft investiere, von der Besteuerung ausgenommen würden. Der
nicht reinvestierte Anteil des Gewinnes, über welchen der Steuerpflichtige
frei verfügen könne, müsste als realisiert gelten und somit
sofort versteuert werden. Demgegenüber führe die relative Methode zu
einer ungerechtfertigten Privilegierung, was nicht harmonisierungskonform sei.
Das von der Beschwerdeführerin betonte Argument der
Wohneigentumsförderung habe bei der parlamentarischen Beratung des
Harmonisierungsgesetzes keine Mehrheit gefunden, weshalb dieses Ziel bei der
Ersatzbeschaffung nicht im Vordergrund stehen dürfe. |
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Kommentar Auch wenn
diese Rechtsprechung als steuersystematisch korrekt anzusehen ist, ändert
das nichts daran, dass das Bundesgericht unter dem Titel Harmonisierungsbedarf
stark in die kantonale Hoheit eingreift. Das Gericht negiert zudem zwei weitere
verbindliche Aufträge, die in der Bundesverfassung festgelegt sind: Nicht
erreicht wird mit der neuen Rechtsprechung das Förderungsziel der
haushälterischen Nutzung des Bodens, da nur derjenige Steuerpflichtige vom
Steueraufschub profitiert, welcher eine grössere Liegenschaft kauft. Damit
ist gerade der recht häufige Fall, bei welchem die Eltern nach Auszug
ihrer Kinder in eine kleinere Wohnung ziehen, vom Steueraufschub ausgenommen.
Auch dem uralten Postulat der Wohneigentumsförderung trägt die
Rechtsprechung nicht Rechnung. Eine Änderung kann nur noch auf politischem
Weg erzielt werden. |
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Konsequenzen Mit diesem
Bundesgerichtsurteil sind die Kantone faktisch gezwungen, die absolute Methode
zu übernehmen. Im Kanton Zürich sind die Gemeindesteuerämter
zurzeit daran, die wegen dem Verfahren vor Bundesgericht zurückgestellten
Veranlagungen mit Ersatzbeschaffung zu eröffnen. Für diejenigen
Steuerpflichtigen, welche sich bisher für die relative Methode eingesetzt
haben, heisst dies, dass sie in den sauren Apfel beissen müssen. Es gilt
jedoch, den Spielraum auszunützen, der ihnen zur Verfügung steht.
Einerseits lohnt es sich, sämtliche wertvermehrenden Aufwendungen der
verkauften Liegenschaft geltend zu machen. Andererseits ist daran zu denken,
dass zur Ermittlung des Umfanges des Steueraufschubes nicht nur der Kaufpreis
des Ersatzgrundstückes, sondern auch die für dessen Umbau und
Renovation getätigten Ausgaben herangezogen werden. Dies unabhängig
davon, ob es sich dabei um werterhaltende oder wertvermehrende Investitionen
handelt.
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lic. iur. Rechtsanwalt, TBO Treuhand AG, Zürich |
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