Hauseigentümerverband Zürich
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HEV 06/2004 Inhaltsverzeichnis
Steuern

     
  Ersatzbeschaffung: Bundesgericht
entscheidet gegen die Hauseigentümer

* Martin Byland
 
     
  «Lausanne» hat am 2. März 2004 entschieden: Wenn ein Grundeigentümer seine selbst bewohnte Liegenschaft verkauft und mit dem daraus gelösten Geld eine ebenfalls selbst bewohnte Liegenschaft erwirbt, wird die Grundstückgewinnsteuer nur in dem Umfang aufgeschoben, in welchem der in das Ersatzgrundstück reinvestierte Betrag die Anlagekosten der veräusserten Liegenschaft übersteigt (www.steueramt.zh.ch). Damit hat sich das höchste Gericht für die so genannte absolute und gegen die vom HEV vertretene relative Methode entschieden.  
     
  In einem vom HEV unterstützten Pilotprozess hatte sich die Rekurskommission noch für die relative Methode ausgesprochen (Heft 12/02, 11/03). Demgegenüber folgten das Züricher Verwaltungsgericht (vgl. www.vgrzh.ch/rechtsprechung) und das Bundesgericht der vom Steueramt vertretenen absoluten Methode. Das Bundesgericht bestätigt damit einen Trend, dem sich zahlreiche Kantone angeschlossen haben und der auch von der Vereinigung der Schweizerischen Steuerämter gestützt wird.  
     
  Der Sachverhalt
Die Steuerpflichtige erwarb im September 2001 eine Eigentumswohnung zur Selbstnutzung zum Preis von Fr. 892477.– und veräusserte ihre selbst bewohnte Liegenschaft kurz darauf für Fr. 1165000.–. Aus dem Verkauf ermittelte das Gemeindesteueramt einen steuerbaren Gewinn von Fr. 214300.– (Differenz zwischen Anlagekosten von Fr. 950700.– und Fr. 1165000.– Verkaufserlös). Gemäss Bundesgericht unterliegt der gesamte Gewinn aus dem Verkauf der Grundstückgewinnsteuer, da er nicht reinvestiert wurde, weil der Kaufpreis der Ersatzliegenschaft mit Fr. 892477.– tiefer ist als die Anlagekosten der verkauften Liegenschaft. Es bestätigte denn auch die vom Gemeindesteueramt ermittelte Grundstückgewinnsteuer von Fr. 53335.–. Demgegenüber hatte die Rekurskommission in Anwendung der relativen Methode eine Grundstückgewinnsteuer von Fr. 12475.05.– errechnet (76,61% der Grundstückgewinnsteuer von Fr. 53335.– würden aufgeschoben). Bei dieser Methode wird der Gewinn im Verhältnis von Reinvestition zu Veräusserungserlös aufgeteilt, was regelmässig zu einer deutlich tieferen Steuerbelastung führt (HEV 10/02).
 
     
  Die höchstrichterliche Begründung
Das Bundesgericht hält fest, dass bei der Ersatzbeschaffung den Kantonen durch das eidgenössische Steuerharmonisierungsgesetz ein grosser Gestaltungsspielraum eingeräumt worden sei, da sich aus dem Gesetzeswortlaut beide Methoden ableiten liessen. Obwohl das Bundesgericht einleitend festgehalten hatte, dass ihm nur eine beschränkte Beurteilungskompetenz zustehe, wenn die Kantone über einen grossen Gestaltungsspielraum verfügten, stellt es im Gegensatz dazu fest, es dränge sich eine für die ganze Schweiz einheitliche Lösung auf, weil eine von Kanton zu Kanton divergierende Handhabung des Begriffes Reinvestition dem Ziel der Harmonisierung zuwiderlaufe und zudem die Ersatzbeschaffung über die Kantonsgrenzen hinweg zulässig sei.
In Abwägung der beiden Methoden stellt sich das Gericht klar hinter die absolute Methode. Es begründet dies vor allem damit, dass die absolute Methode die mit dem Steueraufschub anvisierte Mobilität des Eigentümers nicht behindere, da diejenigen finanziellen Mittel, die der Steuerpflichtige in die Ersatzliegenschaft investiere, von der Besteuerung ausgenommen würden. Der nicht reinvestierte Anteil des Gewinnes, über welchen der Steuerpflichtige frei verfügen könne, müsste als realisiert gelten und somit sofort versteuert werden. Demgegenüber führe die relative Methode zu einer ungerechtfertigten Privilegierung, was nicht harmonisierungskonform sei. Das von der Beschwerdeführerin betonte Argument der Wohneigentumsförderung habe bei der parlamentarischen Beratung des Harmonisierungsgesetzes keine Mehrheit gefunden, weshalb dieses Ziel bei der Ersatzbeschaffung nicht im Vordergrund stehen dürfe.
 
     
  Kommentar
Auch wenn diese Rechtsprechung als steuersystematisch korrekt anzusehen ist, ändert das nichts daran, dass das Bundesgericht unter dem Titel Harmonisierungsbedarf stark in die kantonale Hoheit eingreift. Das Gericht negiert zudem zwei weitere verbindliche Aufträge, die in der Bundesverfassung festgelegt sind: Nicht erreicht wird mit der neuen Rechtsprechung das Förderungsziel der haushälterischen Nutzung des Bodens, da nur derjenige Steuerpflichtige vom Steueraufschub profitiert, welcher eine grössere Liegenschaft kauft. Damit ist gerade der recht häufige Fall, bei welchem die Eltern nach Auszug ihrer Kinder in eine kleinere Wohnung ziehen, vom Steueraufschub ausgenommen. Auch dem uralten Postulat der Wohneigentumsförderung trägt die Rechtsprechung nicht Rechnung. Eine Änderung kann nur noch auf politischem Weg erzielt werden.
 
     
  Konsequenzen
Mit diesem Bundesgerichtsurteil sind die Kantone faktisch gezwungen, die absolute Methode zu übernehmen. Im Kanton Zürich sind die Gemeindesteuerämter zurzeit daran, die wegen dem Verfahren vor Bundesgericht zurückgestellten Veranlagungen mit Ersatzbeschaffung zu eröffnen. Für diejenigen Steuerpflichtigen, welche sich bisher für die relative Methode eingesetzt haben, heisst dies, dass sie in den sauren Apfel beissen müssen. Es gilt jedoch, den Spielraum auszunützen, der ihnen zur Verfügung steht. Einerseits lohnt es sich, sämtliche wertvermehrenden Aufwendungen der verkauften Liegenschaft geltend zu machen. Andererseits ist daran zu denken, dass zur Ermittlung des Umfanges des Steueraufschubes nicht nur der Kaufpreis des Ersatzgrundstückes, sondern auch die für dessen Umbau und Renovation getätigten Ausgaben herangezogen werden. Dies unabhängig davon, ob es sich dabei um werterhaltende oder wertvermehrende Investitionen handelt.
 
     
  * lic. iur. Rechtsanwalt, TBO Treuhand AG, Zürich  
     
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