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Die Kündigungssperrfrist Einschränkung
der Kündigungsmöglichkeit für den Vermieter * Daniel Petazzi |
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(Teil
1) |
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Die
Kündigung des Vermieters ist anfechtbar, wenn sie während einer
laufenden Sperrfrist im Sinne von Art. 271a Abs. 1 lit. e oder Abs. 2 OR
ausgesprochen wird. Diese so genannte Sperrfrist dauert drei Jahre und kann
aufgrund einer Streitigkeit, welche mit dem Mietverhältnis im Zusammenhang
steht, ausgelöst werden. Das Laufen einer solchen Sperrfrist bewirkt, dass
jede während dieser Frist durch den Vermieter ausgesprochene ordentliche
Kündigung als Rachekündigung angesehen wird und demzufolge
missbräuchlich ist. Wird eine solche Kündigung durch den Mieter
innert der Frist von 30 Tagen angefochten, führt dies regelmässig
Ausnahmen vorbehalten dazu, dass die Kündigung durch die
Schlichtungsbehörde bzw. durch den Richter aufgehoben
wird. |
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Diese Sperrfrist
wird immer dann ausgelöst, wenn der Vermieter in einem wegen einer
Mietstreitigkeit angehobenen Schlichtungs- oder Gerichtsverfahren erheblich
unterliegt oder sich mit dem Mieter einigt. Dabei werden das Zurückziehen
der Kündigung sowie das starke Einschränken der Klage durch den
Vermieter ebenfalls als erhebliches Unterliegen qualifiziert. Des Weiteren wird
die Sperrfrist auch unabhängig von einem Schlichtungs- oder
Gerichtsverfahren ausgelöst, wenn der Mieter durch Schriftstücke
nachweisen kann, dass er sich mit dem Vermieter über eine Forderung aus
dem Mietverhältnis geeinigt hat. Grundsätzlich ist zu erwähnen, dass nur eine Streitigkeit
von einem gewissen Ausmass diese Sperrfrist auslösen kann. Eine
Bagatellstreitigkeit löst daher keine Sperrfrist aus. Als Bagatelle kann
eine Streitigkeit bis zu Fr. 50. beurteilt werden. Ob ein erhebliches Unterliegen des Vermieters in der
Mietstreitigkeit vorliegt, ist aufgrund des gestellten Rechtsbegehrens zu
beurteilen. In der Literatur wird von einem erheblichen Unterliegen gesprochen,
wenn der Vermieter mit seinem gestellten Rechtsbegehren zu 20% bis 40%
unterliegt. Tatsächlich erscheint es jedoch als abwegig, ein 20%iges
Unterliegen als erheblich zu beurteilen. Wenn einem Vermieter zum Beispiel nach
einer geltend gemachten Forderung von Fr. 10 000. bloss Fr. 8000.
vom Gericht zugesprochen würden, hiesse dies nach der vorgenannten
Beurteilung bereits, dass der Vermieter erheblich unterlegen wäre. Dem
kann nicht zugestimmt werden, weshalb erst bei einem Unterliegen im Umfang von
35% bis 40% von Erheblichkeit gesprochen werden sollte. Wird der Streit jedoch ohne Urteil, Klagerückzug
oder Anerkennung der Klage durch einen Vergleich beigelegt, so spielt das
faktische Unterliegen bzw. Obsiegen keine Rolle. Unabhängig vom Inhalt des
Vergleichs wird daher eine Sperrfrist ausgelöst, was zu unbefriedigenden
Resultaten führen kann. So wurde in einem im Jahre 2003 ergangenen
Entscheid (vgl. MRA 5/03 S. 165 ff.) das Auslösen einer Sperrfrist in
folgendem Fall bejaht: Die Vermieterin sprach eine Kündigung wegen
diverser Verfehlungen durch den Mieter aus. Im nachfolgenden
Anfechtungsverfahren einigten sich die Parteien. Die Vermieterin zog ihre
Kündigung zurück, und der Mieter verpflichtete sich, sämtliche
Verfehlungen, die zur Kündigung führten, in Zukunft zu unterlassen.
Faktisch erhielt die Vermieterin daher in sämtlichen Punkten Recht. Da sie
jedoch einem Vergleich zustimmte, hatte dies zur Folge, dass dadurch eine
Sperrfrist ausgelöst wurde. Dieser Umstand wurde sodann anlässlich
eines späteren Prozesses zwischen den Parteien in einer neuen Streitigkeit
durch das Gericht bestätigt. Diese Art von Rechtsprechung kann sich nun
vor allem auch zum Nachteil der Mieter auswirken, weil sich der Vermieter in
Zukunft davor hüten wird, einem Vergleich zuzustimmen, wenn der Vermieter
in der Sache zu obsiegen vermag. Ferner
gilt es zu erwähnen, dass die einmal ausgelöste Sperrfrist auf einen
allfälligen Rechtsnachfolger übergeht. Wird die Liegenschaft zum
Beispiel verkauft oder geht sie durch Erbschaft auf die Erben über, hat
dies zur Folge, dass die neuen Eigentümer, welche ja ohne weiteres in das
bestehende Mietverhältnis eintreten, ebenfalls an eine allenfalls laufende
Sperrfrist gebunden sind. Die
Einschränkung der Kündigungsmöglichkeit gilt nicht absolut. In
welchen Fällen trotz Laufen einer Sperrfrist erfolgreich eine
Kündigung ausgesprochen werden kann, wird in der nächsten Ausgabe der
Monatsschrift ausgeführt (Teil 2). |
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lic. iur., Rechtsanwalt, HEV Zürich |
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Ergänzung zur Kostenfrage in «Ausweisung der
Mieterschaft» * Björn
Kernen |
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(HEV 7/2004, S.482 ) |
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Liegt ein
rechtskräftiger gerichtlicher Ausweisungsbefehl vor, so muss
grundsätzlich der Mieter die gerichtlichen Verfahrens- und
Vollziehungskosten bezahlen. Sie sind den Behörden allerdings durch den
Vermieter vorzuschiessen. Die Kosten für das Einlagern des Hausrates
dagegen bezahlt im Kanton Zürich gemäss dem Sozialhilfegesetz das
Sozialamt, sofern der Mieter sie nicht selber aufbringen kann. |
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