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Kein Handlungsbedarf i. S. faksimilierte Unterschrift auf
Mietzinserhöhung * Paco Oliver |
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Im Herbst 2003 entschied das Bundesgericht in einem Aargauer Fall, eine Mietzinserhöhung sei nur gültig, wenn das amtliche
Formular vom Vermieter unterzeichnet sei. Eine gedruckte oder gestempelte Unterschrift genüge nicht (vgl. HEV 10/03). Wir wiesen
damals darauf hin, dass unklar sei, welchen Einfluss das Urteil auf die Zürcher Praxis habe. Das Zürcher Obergericht hatte nämlich Mietzinserhöhungen mit einer faksimilierten
gedruckten oder gestempelten Unterschrift als genügend betrachtet. |
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Im Nationalrat wurde darauf, um diesen Zustand der Unsicherheit zu beenden, eine von Nationalrat Rolf Hegetschweiler mitunterzeichnete
Motion eingereicht, mit dem Wortlaut: «Der Bundesrat wird beauftragt, die Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen
im Bereich der Signaturen an die technische Entwicklung anzupassen und insbesondere die Faksimile- Unterschrift bei Formularen zur einseitigen Anpassung des Mietvertrages als formgenügend und
zulässig anzuerkennen. Dazu ist Artikel 19 VMWG um einen 5. Absatz zu ergänzen, der wie folgt lauten kann: Das Formular ist rechtsgenügend unterzeichnet, wenn der Erklärungswille
einer Person zugeordnet werden kann, wobei auch eine Faksimile- Unterschrift ausreicht.» Der Bundesrat hat nun die Ablehnung der Motion mit folgender
Begründung beantragt: «Mietzinserhöhungen sind nach Artikel 269d Absatz 1 des Obligationenrechts (OR) dem Mieter auf einem vom Kanton
genehmigten Formular mitzuteilen. Rechtsprechung und herrschende Lehre sehen in der Formularpflicht eine qualifizierte Schriftform, für deren Einhaltung die eigenhändige Unterschrift der
erklärenden Person erforderlich ist (vgl. BGE 4C.110/2003, erw. 3.2, mit Hinweisen). Eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift auf mechanischem Weg (Faksimile-Unterschrift)
genügt nach Artikel 14 Absatz 2 OR nur, wenn deren Gebrauch im Verkehr üblich ist. Ist, wie der Motionär ausführt,
bei der Mitteilung von Mietzinserhöhungen die Verwendung amtlicher Formulare mit Faksimile- Unterschriften üblich, so erweist sich eine Intervention des Gesetzgebers als unnötig, weil
ein solches Vorgehen nach Artikel 14 Absatz 2 OR zulässig ist
» Zwar wäre uns ein klarerer Wortlaut im Gesetz
lieber, wir nehmen aber gerne zur Kenntnis, dass die Rechtslage im Kanton Zürich faksimilierte Unterschriften zulässt. Für Liegenschaftsverwaltungen, welche Serien-
Mietzinserhöhungen bisher nicht individuell von Hand unterschrieben haben, besteht somit kein Anlass, von dieser Praxis abzurücken. Im Gegenteil: Die faksimilierte Unterschrift bei
Mietzinserhöhungen muss unbedingt weiterhin «im Verkehr üblich» bleiben. |
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