Hauseigentümerverband Zürich
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HEV 12/2004 Inhaltsverzeichnis
Mietrecht

     
  Wartelisten/Anmeldeformulare für
Mietwohnungen und Datenschutz
* Tiziano Winiger
 
     
  Wer sich für eine Mietwohnung interessiert, kann sich bei der Liegenschaftsverwaltung auf eine Warteliste setzen lassen und muss in der Regel ebenfalls ein Anmeldeformular ausfüllen. Das Obligationenrecht schreibt keine standardisierten Anmeldeformulare vor. Die Praxis zeigt, dass unter den Mietern und den Vermietern unklar ist, welche Fragen aus datenschutzrechtlicher Sicht gestellt werden dürfen und welche nicht.  
     
  Das Datenschutzgesetz schreibt vor, dass Daten rechtmässig beschafft werden müssen und dass die Bearbeitung nach Treu und Glauben sowie auch nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit zu erfolgen hat. Als Hilfsmittel zur Überprüfung, welche Fragen gestellt werden dürfen und welche nicht, hat der Datenschutz-beauftragte ein Merkblatt (www.edsb.ch) publiziert, das die Empfehlungen des eidgenössischen Datenschutzbeauftragten und die Entscheidungen der Eidgenössischen Datenschutzkommission zusammenfasst und wiedergibt. Das Merkblatt wurde seit unserem Beitrag zu diesem Thema (MS 02/2001) den neuesten Empfehlungen des Datenschutzbeauftragten und der Praxis der Datenschutzkommission angepasst:
Gemäss dem eidgenössischen Datenschutzbeauftragten darf der Vermieter grundsätzlich Daten von Mietinteressen-ten mittels Formularen sammeln. Die Vermieter dürfen von den Mietinteressenten nur die Angaben verlangen, welche für die Auswahl eines geeigneten Mieters nach objektiven Kriterien tatsächlich gebraucht werden. Daten, welche nur punktuell Aufschluss über die finanzielle Situation der Mietinteressenten geben, dürfen nicht erhoben werden. Bei der Datenbehebung muss der Vermieter auf die Persönlichkeit des Mieters Rücksicht nehmen. So dürfen Referenzen nur bei den unter dieser Rubrik genannten Personen eingeholt werden und nur als Bestätigung der auf dem Anmeldeformular gemachten Angaben dienen. Referenzen sollten auch erst eingeholt werden, wenn der Mieter ernsthaft in Frage kommt. Da die Mietinteressenten nicht verpflichtet sind, diese Rubrik auszufüllen, sollte diese Frage mit dem Vermerk «fakultativ» versehen werden. Die Beschaffung von Daten setzt grundsätzlich die Einwilligung der betroffenen Person voraus. Wenn der Vermieter Informationen will, welche über die im Anmeldeformular gemachten Angaben hinausgehen, so muss er zuerst die Einwilligung des Mieters einholen. Dem eidgenössischen Datenschutzbeauftragten zufolge kann die Einwilligung des Mieters angenommen werden, wenn der Vermieter Fragen im Zusammenhang mit der Vermietung stellt, welche nicht über das nötige Mass die Privatsphäre des Mieters tangieren, und der Mieter auf die Einwilligungspflicht aufmerksam gemacht wurde. Zudem sollte der Mieter nicht befürchten, dass er die Wohnung nicht bekommt, wenn er nicht alle gestellten Fragen beantwortet.Die gesammelten Daten dürfen nur denjenigen zugänglich gemacht werden, welche die Auswahl des Mieters treffen müssen. Nach der Auswertung sollten die nicht mehr benötigten Daten sofort vernichtet oder an die Betroffenen zurückgegeben werden. Der eidgenössische Datenschutzbeauftragte unterscheidet im Merkblatt zwischen zulässigen, bedingt zulässigen und unzulässigen Fragen.
 
     
  Zulässige Fragen
Nach dem eidgenössischen Datenschutzbeauftragten darf der Vermieter dem Mieter folgende Fragen stellen:
 
 
Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum, Beruf, Arbeitgeber der dem Mietvertrag als Partei beitretenden Personen
Nationalität (Fragen, ob Schweizer oder Ausländer)
Art der Aufenthaltsbewilligung und deren Ablaufdatum bei Ausländern
Personen, die dem Mietvertrag nicht als Partei beitreten: für Kinder die Anzahl, das Alter und das Geschlecht der Kinder, für Erwachsene die Anzahl, allfällige Verwandtschaftsverhältnisse dieser Personen untereinander resp. zum Mietinteressenten
Bestehender oder beabsichtigter Untermietvertrag
Verwendung der Wohnung auch als Wohnung für den Ehepartner (Familienwohnung)
Einkommen in Einkommenskategorien (10 000er-Schritte bis zu Fr. 100 000 oder Frage nach dem Verhältnis zwischen Mietzins und Einkommen)
Betreibungen in den letzten zwei Jahren sowie innerhalb der letzten fünf Jahre ausgestellte Verlustscheine
Anzahl Autos
Haustiere
Besondere Lärmverursachung
Frage, ob die bisherige Wohnung durch den Vermieter gekündigt wurde und wenn ja, warum
Anforderungen, welche an die Wohnung gestellt werden (gewünschte Räumlichkeiten)
 
     
  Als «fakultativ» bezeichnet, dürfen folgende Fragen gestellt werden:  
 
Arbeitsort
Name und Adresse des gegenwärtigen Vermieters
Referenzen
 
     
  Bedingt zulässige Fragen
Wenn der Vermieter eine gesetzliche Meldepflicht wahrnehmen muss, darf er sich zudem erkundigen über:
 
 
Konfession
Zivilstand, Datum der Trauung, Trennung oder Scheidung
Bürgerort/Nationalität (bisherige Aufenthaltsdauer in der Schweiz)
Heimatort
Adresse und Telefonnummer des Arbeitgebers, Dauer des Arbeitsverhältnisses
 
     
  Muss der Vermieter eine gesetzliche oder statutarische Pflicht wahrnehmen oder liegen andere besondere Gründe vor, dann darf der Vermieter sich über Zusätzliches erkundigen:  
 
Name, Vorname, Adresse sowie das Geschlecht von Personen, die dem Mietvertrag nicht als Partei beitreten, Verwandtschaftsverhältnisse zwischen diesen Personen und dem Mietinteressenten
Angaben, die der detallierten systematischen Abklärung der finanziellen Verhältnisse der Mietinteressenten dienen
Musikinstrumente
Unregelmässige Arbeitszeiten
Benutzte Fahrzeuge, Fahrzeugmarke, Kontrollschildnummer, Wert des Fahrzeugs
Anzahl Wohnungswechsel in den letzten Jahren
Grund des Wohnungswechsels
Anzahl Zimmer und Mietpreis der bisherigen Wohnung
Nutzung der bisherigen Wohnung
Verwendungszweck der neuen Wohnung
Voraussichtliche Mietdauer
Bestehen einer Invalidität (grundsätzlich nur bei Vermietung von Invalidenwohnungen)
 
     
  Unzulässige Fragen  
 
Besteht ein Zwang zum Abschluss des Mietvertrages aufgrund der Situation auf dem Wohnungsmarkt?
Beurteilung des Preis-Leistungs-Verhältnisses der Wohnung
Mitgliedschaft des Mietinteressenten oder anderer Personen bei einer Mietschutzorganisation
Interesse an einem Koppelungsgeschäft, namentlich eines Versicherungsvertrages mit der Liegenschaftsverwaltung
Bestehende chronische Krankheiten
Angaben zur finanziellen Situation des Mietinteressenten, die über das grundsätzlich Zulässige hinausgehen und die kein vollständiges Bild der finanziellen Situation des Mietinteressenten ergeben (Frage nach einem Abzahlungs- und Leasingvertrag, Restschuld auf Mobiliar, Lohnzessionen).
 
  Der Hauseigentümerverband empfiehlt die Verwendung der von ihm herausgegebenen Anmeldeformulare. Online bestellen.  
     
  * lic. iur., HEV Zürich  
     
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