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Wartelisten/Anmeldeformulare für Mietwohnungen und
Datenschutz * Tiziano
Winiger |
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Wer sich
für eine Mietwohnung interessiert, kann sich bei der
Liegenschaftsverwaltung auf eine Warteliste setzen lassen und muss in der Regel
ebenfalls ein Anmeldeformular ausfüllen. Das Obligationenrecht schreibt
keine standardisierten Anmeldeformulare vor. Die Praxis zeigt, dass unter den
Mietern und den Vermietern unklar ist, welche Fragen aus datenschutzrechtlicher
Sicht gestellt werden dürfen und welche nicht. |
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Das
Datenschutzgesetz schreibt vor, dass Daten rechtmässig beschafft werden
müssen und dass die Bearbeitung nach Treu und Glauben sowie auch nach dem
Prinzip der Verhältnismässigkeit zu erfolgen hat. Als Hilfsmittel zur
Überprüfung, welche Fragen gestellt werden dürfen und welche
nicht, hat der Datenschutz-beauftragte ein Merkblatt (www.edsb.ch) publiziert, das die
Empfehlungen des eidgenössischen Datenschutzbeauftragten und die
Entscheidungen der Eidgenössischen Datenschutzkommission zusammenfasst und
wiedergibt. Das Merkblatt wurde seit unserem Beitrag zu diesem Thema (MS 02/2001) den
neuesten Empfehlungen des Datenschutzbeauftragten und der Praxis der
Datenschutzkommission angepasst: Gemäss dem eidgenössischen Datenschutzbeauftragten darf der
Vermieter grundsätzlich Daten von Mietinteressen-ten mittels Formularen
sammeln. Die Vermieter dürfen von den Mietinteressenten nur die Angaben
verlangen, welche für die Auswahl eines geeigneten Mieters nach objektiven
Kriterien tatsächlich gebraucht werden. Daten, welche nur punktuell
Aufschluss über die finanzielle Situation der Mietinteressenten geben,
dürfen nicht erhoben werden. Bei der Datenbehebung muss der Vermieter auf
die Persönlichkeit des Mieters Rücksicht nehmen. So dürfen
Referenzen nur bei den unter dieser Rubrik genannten Personen eingeholt werden
und nur als Bestätigung der auf dem Anmeldeformular gemachten Angaben
dienen. Referenzen sollten auch erst eingeholt werden, wenn der Mieter
ernsthaft in Frage kommt. Da die Mietinteressenten nicht verpflichtet sind,
diese Rubrik auszufüllen, sollte diese Frage mit dem Vermerk
«fakultativ» versehen werden. Die Beschaffung von Daten setzt
grundsätzlich die Einwilligung der betroffenen Person voraus. Wenn der
Vermieter Informationen will, welche über die im Anmeldeformular gemachten
Angaben hinausgehen, so muss er zuerst die Einwilligung des Mieters einholen.
Dem eidgenössischen Datenschutzbeauftragten zufolge kann die Einwilligung
des Mieters angenommen werden, wenn der Vermieter Fragen im Zusammenhang mit
der Vermietung stellt, welche nicht über das nötige Mass die
Privatsphäre des Mieters tangieren, und der Mieter auf die
Einwilligungspflicht aufmerksam gemacht wurde. Zudem sollte der Mieter nicht
befürchten, dass er die Wohnung nicht bekommt, wenn er nicht alle
gestellten Fragen beantwortet.Die gesammelten Daten dürfen nur denjenigen
zugänglich gemacht werden, welche die Auswahl des Mieters treffen
müssen. Nach der Auswertung sollten die nicht mehr benötigten Daten
sofort vernichtet oder an die Betroffenen zurückgegeben werden. Der
eidgenössische Datenschutzbeauftragte unterscheidet im Merkblatt zwischen
zulässigen, bedingt zulässigen und unzulässigen
Fragen. |
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Zulässige
Fragen Nach dem eidgenössischen
Datenschutzbeauftragten darf der Vermieter dem Mieter folgende Fragen
stellen: |
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Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum, Beruf, Arbeitgeber
der dem Mietvertrag als Partei beitretenden Personen |
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Nationalität (Fragen, ob Schweizer oder
Ausländer) |
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Art der Aufenthaltsbewilligung und deren Ablaufdatum bei
Ausländern |
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Personen, die dem Mietvertrag nicht als Partei
beitreten: für Kinder die Anzahl, das Alter und das Geschlecht der Kinder,
für Erwachsene die Anzahl, allfällige
Verwandtschaftsverhältnisse dieser Personen untereinander resp. zum
Mietinteressenten |
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Bestehender oder beabsichtigter
Untermietvertrag |
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Verwendung der Wohnung auch als Wohnung für den
Ehepartner (Familienwohnung) |
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Einkommen in Einkommenskategorien (10 000er-Schritte bis
zu Fr. 100 000 oder Frage nach dem Verhältnis zwischen Mietzins und
Einkommen) |
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Betreibungen in den letzten zwei Jahren sowie innerhalb
der letzten fünf Jahre ausgestellte Verlustscheine |
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Anzahl Autos |
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Haustiere |
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Besondere Lärmverursachung |
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Frage, ob die bisherige Wohnung durch den Vermieter
gekündigt wurde und wenn ja, warum |
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Anforderungen, welche an die Wohnung gestellt werden
(gewünschte Räumlichkeiten) |
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Als
«fakultativ» bezeichnet, dürfen folgende Fragen gestellt
werden: |
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Arbeitsort |
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Name und Adresse des gegenwärtigen
Vermieters |
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Referenzen |
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Bedingt
zulässige Fragen Wenn der
Vermieter eine gesetzliche Meldepflicht wahrnehmen muss, darf er sich zudem
erkundigen über: |
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Konfession |
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Zivilstand, Datum der Trauung, Trennung oder
Scheidung |
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Bürgerort/Nationalität (bisherige
Aufenthaltsdauer in der Schweiz) |
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Heimatort |
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Adresse und Telefonnummer des Arbeitgebers, Dauer des
Arbeitsverhältnisses |
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Muss der Vermieter
eine gesetzliche oder statutarische Pflicht wahrnehmen oder liegen andere
besondere Gründe vor, dann darf der Vermieter sich über
Zusätzliches erkundigen: |
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Name, Vorname, Adresse sowie das Geschlecht von
Personen, die dem Mietvertrag nicht als Partei beitreten,
Verwandtschaftsverhältnisse zwischen diesen Personen und dem
Mietinteressenten |
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Angaben, die der detallierten systematischen
Abklärung der finanziellen Verhältnisse der Mietinteressenten
dienen |
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Musikinstrumente |
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Unregelmässige Arbeitszeiten |
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Benutzte Fahrzeuge, Fahrzeugmarke, Kontrollschildnummer,
Wert des Fahrzeugs |
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Anzahl Wohnungswechsel in den letzten Jahren |
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Grund des Wohnungswechsels |
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Anzahl Zimmer und Mietpreis der bisherigen
Wohnung |
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Nutzung der bisherigen Wohnung |
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Verwendungszweck der neuen Wohnung |
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Voraussichtliche Mietdauer |
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Bestehen einer Invalidität (grundsätzlich nur
bei Vermietung von Invalidenwohnungen) |
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Unzulässige Fragen |
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Besteht ein Zwang zum Abschluss des Mietvertrages
aufgrund der Situation auf dem Wohnungsmarkt? |
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Beurteilung des Preis-Leistungs-Verhältnisses der
Wohnung |
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Mitgliedschaft des Mietinteressenten oder anderer
Personen bei einer Mietschutzorganisation |
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Interesse an einem Koppelungsgeschäft, namentlich
eines Versicherungsvertrages mit der Liegenschaftsverwaltung |
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Bestehende chronische Krankheiten |
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Angaben zur finanziellen Situation des
Mietinteressenten, die über das grundsätzlich Zulässige
hinausgehen und die kein vollständiges Bild der finanziellen Situation des
Mietinteressenten ergeben (Frage nach einem Abzahlungs- und Leasingvertrag,
Restschuld auf Mobiliar, Lohnzessionen). |
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Der
Hauseigentümerverband empfiehlt die Verwendung der von ihm herausgegebenen
Anmeldeformulare.
Online bestellen. |
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