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HEV 2/2005 Inhaltsverzeichnis
Erdbeben

     
  Private Erdbebenversicherung im
Kanton Zürich – zulässig oder nicht?

* Paco Oliver
 
     
  Die Nachfrage nach Erdbebenversicherungen, wie sie der HEV Schweiz anbietet, hat nach dem Seebeben vor Sumatra spürbar zugenommen. Das wirft die Frage der Versicherbarkeit dieses Risikos auf.
Im Unterschied zu anderen Kantonen ist das Erdbebenrisiko im Kanton Zürich in der Gebäudeversicherung eingeschlossen (vgl. HEV 11/04). Die Versicherten tragen einen Selbstbehalt von 10 Prozent der Versicherungssumme, mindestens aber 50 000 Franken. Übersteigen Gebäudeschäden diesen Selbstbehalt, hat ein Beben in der Regel den Stärkegrad VII der seismischen Intensitätsskala erreicht, und die Erdbebendeckung kommt zum Tragen. Die GVZ hat daher zumindest bisher den Standpunkt eingenommen, die Versicherung von im Kanton Zürich befindlichen Gebäuden gegen Erdbeben sei wegen des gesetzlichen Verbots der Doppelversicherung generell nicht zulässig.
Dem widerspricht das Bundesamt für Privatversicherung (BPV). Seiner Auffassung nach schliesst das zürcherische Gebäudeversicherungsgesetz die anderweitige Versicherung nur für «die in diesem Gesetz vorgesehenen Leistungen» aus. Es weist darauf hin, dass im Kanton Zürich Gebäude mit einem Wert unter 5000 Franken nicht versichert werden, dass besonders gefährdete Gebäude von der Versicherung ausgeschlossen sind, dass Erdbebenschäden nicht gedeckt sind, wenn das Beben nicht mindestens den Stärkegrad VII erreicht, dass der Selbstbehalt 10 Prozent der Versicherungssumme, mindestens aber 50 000 Franken, beträgt und dass Aushub, Planierungs- und Umgebungsarbeiten etc. nicht Bestandteil der Erdbebendeckung sind. In diesen Bereichen muss seiner Auffassung nach eine private Versicherung erlaubt sein.
 
     
  * Redaktor, lic. iur.  
     
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