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Private Erdbebenversicherung im
Kanton Zürich – zulässig oder nicht?
* Paco Oliver |
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Die Nachfrage nach Erdbebenversicherungen,
wie sie der HEV Schweiz anbietet, hat nach
dem Seebeben vor Sumatra spürbar zugenommen.
Das wirft die Frage der Versicherbarkeit
dieses Risikos auf.
Im Unterschied zu anderen Kantonen ist
das Erdbebenrisiko im Kanton Zürich in der
Gebäudeversicherung eingeschlossen (vgl.
HEV 11/04). Die Versicherten tragen
einen Selbstbehalt von 10 Prozent der Versicherungssumme,
mindestens aber 50 000
Franken. Übersteigen Gebäudeschäden
diesen Selbstbehalt, hat ein Beben in der
Regel den Stärkegrad VII der seismischen
Intensitätsskala erreicht, und die Erdbebendeckung
kommt zum Tragen. Die GVZ hat
daher zumindest bisher den Standpunkt
eingenommen, die Versicherung von im
Kanton Zürich befindlichen Gebäuden
gegen Erdbeben sei wegen des gesetzlichen Verbots der Doppelversicherung generell
nicht zulässig.
Dem widerspricht das Bundesamt für Privatversicherung
(BPV). Seiner Auffassung
nach schliesst das zürcherische Gebäudeversicherungsgesetz
die anderweitige Versicherung
nur für «die in diesem Gesetz vorgesehenen
Leistungen» aus. Es weist darauf hin,
dass im Kanton Zürich Gebäude mit einem
Wert unter 5000 Franken nicht versichert
werden, dass besonders gefährdete Gebäude
von der Versicherung ausgeschlossen
sind, dass Erdbebenschäden nicht gedeckt
sind, wenn das Beben nicht mindestens den
Stärkegrad VII erreicht, dass der Selbstbehalt
10 Prozent der Versicherungssumme,
mindestens aber 50 000 Franken, beträgt
und dass Aushub, Planierungs- und Umgebungsarbeiten
etc. nicht Bestandteil der Erdbebendeckung
sind. In diesen Bereichen
muss seiner Auffassung nach eine private
Versicherung erlaubt sein. |
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