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Das Recht auf Tierhaltung
in der Mietwohnung
* Tiziano Winiger |
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Schon zur Studienzeit war für mich unverständlich, dass Lebewesen
wie Tiere unter dem Begriff «Sache» zu subsumieren sind. Auf den
1. April 2003 erfolgte die juristische Emanzipation der Tiere, welche
seither nicht mehr als «Sache» gelten. Diese neue juristische Qualifikation
hat indes mietrechtlich keine besondere Bedeutung. |
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In einem weiteren Sinne könnten viele
Tierarten als Haustiere betrachtet und insofern
«artgerecht» in der Wohnung gehalten
werden. In der Schweiz verstehen wir den
Begriff des Haustieres jedoch in einem
engeren Sinne. Dazu gehören Hund, Katze,
Hamster, Kanarienvögel, Zierfische und
dergleichen. Nicht dazu gehören Tierarten
mit hohem Stör- oder Gefährdungspotenzial
wie Giftschlangen, Krokodile, Papageien
oder exotische Raubtiere. Die Haltung
dieser Tiere wird hierzulande als grundsätzlich
unzulässig erachtet.
Als auch ohne Einwilligung des Vermieters
zulässig gilt das Halten von kleinen
Haustieren, wie zum Beispiel Meerschweinchen
oder Zierfischen, jedenfalls soweit sie
nicht in allzu grosser Zahl gehalten werden
und sie nicht allzu starke Immissionen verursachen.
Problematischer ist hingegen das
Halten von grösseren Haustieren, wie Hund
und Katze, weil hier das Stör- und Gefährdungspotenzial
gegenüber den kleineren
Haustieren erhöht ist. Das Mietrecht regelt
das Halten von Tieren in der Wohnung
nicht. Die Parteien können daher im Rahmen
der Vertragsfreiheit die Hunde- und
Katzenhaltung vertraglich frei regeln.
Nach dem Bundesgerichtsentscheid
vom 21.2.1994 in Sachen H.H. gegen D.R.
(vgl. HEV 8/94, S.375, HEV 7/2003, Seite
495, MRA 2/95, S. 93ff.) kann der Vermieter
das Halten von grösseren Haustieren
ohne Angabe von Gründen verbieten.
Hält der Vermieter einen Hund in Verletzung
des Tierhalteverbotes und fordert
der Vermieter den Mieter ohne Erfolg auf,
innerhalb von zehn Tagen das Tier wegzugeben,
so könnte der Vermieter ordentlich
oder sogar ausserordentlich kündigen
(Art. 257f OR) unter Einhaltung einer Kündigungsfrist
von 30 Tagen auf Ende eines
Monats.
Dass man die Tierhaltung verbieten
kann, bedeutet nicht, dass man das auch
tun muss. Vielen Menschen ist das Halten
von Haustieren ein starkes Bedürfnis. Die
meisten gehen mit ihren Lieblingen auch so
um, dass sie für die übrigen Hausbewohner
nicht zum Problem werden. Vermieter,
welche die Tierhaltung gestatten wollen,
tun das am besten mit dem Formular
«Vereinbarung über die Heimtierhaltung»
als Zusatz zum Mietvertrag (Bestellnummer
10502, Drucksachen-Bestellfomular
unter www.hev-zuerich.ch
online zu bestellen). Der Hauseigentümerverband
hat in Zusammenarbeit mit dem
Konrad-Lorenz-Kuratorium diesen Vertragszusatz
entworfen unter Mitberücksichtigung der Interessen der Vermieterschaft,
der Mieterschaft und der Tiere.
Willigt der Vermieter nachträglich, nach
Abschluss des Mietvertrages, in die Tierhaltung
ein, so sollte er seine Zustimmung
schriftlich erteilen (vgl. Ziff. 13 der Allgemeinen
Bedingungen zum Mietvertrag
für Wohnräume des Hauseigentümerverbandes
Zürich, Ausgabe 1996, gemeinsam
herausgegeben von: HEV Zürich, Schweizerischer
Verband der Immobilien-Treuhänder
[SVIT], Sektion Zürich, Vereinigung
Zürcher Immobilienfirmen [VZ]). Diese
Bewilligung kann aus wichtigen Gründen
und nach zweimaliger schriftlicher eingeschriebener
Abmahnung unter Einhaltung
einer Frist von drei Monaten widerrufen
werden. |
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