Hauseigentümerverband Zürich
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HEV 3/2005 Inhaltsverzeichnis
Mietrecht

     
  Das Recht auf Tierhaltung
in der Mietwohnung
* Tiziano Winiger
 
     
  Schon zur Studienzeit war für mich unverständlich, dass Lebewesen wie Tiere unter dem Begriff «Sache» zu subsumieren sind. Auf den 1. April 2003 erfolgte die juristische Emanzipation der Tiere, welche seither nicht mehr als «Sache» gelten. Diese neue juristische Qualifikation hat indes mietrechtlich keine besondere Bedeutung.  
     
  In einem weiteren Sinne könnten viele Tierarten als Haustiere betrachtet und insofern «artgerecht» in der Wohnung gehalten werden. In der Schweiz verstehen wir den Begriff des Haustieres jedoch in einem engeren Sinne. Dazu gehören Hund, Katze, Hamster, Kanarienvögel, Zierfische und dergleichen. Nicht dazu gehören Tierarten mit hohem Stör- oder Gefährdungspotenzial wie Giftschlangen, Krokodile, Papageien oder exotische Raubtiere. Die Haltung dieser Tiere wird hierzulande als grundsätzlich unzulässig erachtet.
Als auch ohne Einwilligung des Vermieters zulässig gilt das Halten von kleinen Haustieren, wie zum Beispiel Meerschweinchen oder Zierfischen, jedenfalls soweit sie nicht in allzu grosser Zahl gehalten werden und sie nicht allzu starke Immissionen verursachen. Problematischer ist hingegen das Halten von grösseren Haustieren, wie Hund und Katze, weil hier das Stör- und Gefährdungspotenzial gegenüber den kleineren Haustieren erhöht ist. Das Mietrecht regelt das Halten von Tieren in der Wohnung nicht. Die Parteien können daher im Rahmen der Vertragsfreiheit die Hunde- und Katzenhaltung vertraglich frei regeln.
Nach dem Bundesgerichtsentscheid vom 21.2.1994 in Sachen H.H. gegen D.R. (vgl. HEV 8/94, S.375, HEV 7/2003, Seite 495, MRA 2/95, S. 93ff.) kann der Vermieter das Halten von grösseren Haustieren ohne Angabe von Gründen verbieten. Hält der Vermieter einen Hund in Verletzung des Tierhalteverbotes und fordert der Vermieter den Mieter ohne Erfolg auf, innerhalb von zehn Tagen das Tier wegzugeben, so könnte der Vermieter ordentlich oder sogar ausserordentlich kündigen (Art. 257f OR) unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 30 Tagen auf Ende eines Monats.
Dass man die Tierhaltung verbieten kann, bedeutet nicht, dass man das auch tun muss. Vielen Menschen ist das Halten von Haustieren ein starkes Bedürfnis. Die meisten gehen mit ihren Lieblingen auch so um, dass sie für die übrigen Hausbewohner nicht zum Problem werden. Vermieter, welche die Tierhaltung gestatten wollen, tun das am besten mit dem Formular «Vereinbarung über die Heimtierhaltung» als Zusatz zum Mietvertrag (Bestellnummer 10502, Drucksachen-Bestellfomular unter www.hev-zuerich.ch online zu bestellen). Der Hauseigentümerverband hat in Zusammenarbeit mit dem Konrad-Lorenz-Kuratorium diesen Vertragszusatz entworfen unter Mitberücksichtigung der Interessen der Vermieterschaft, der Mieterschaft und der Tiere.
Willigt der Vermieter nachträglich, nach Abschluss des Mietvertrages, in die Tierhaltung ein, so sollte er seine Zustimmung schriftlich erteilen (vgl. Ziff. 13 der Allgemeinen Bedingungen zum Mietvertrag für Wohnräume des Hauseigentümerverbandes Zürich, Ausgabe 1996, gemeinsam herausgegeben von: HEV Zürich, Schweizerischer Verband der Immobilien-Treuhänder [SVIT], Sektion Zürich, Vereinigung Zürcher Immobilienfirmen [VZ]). Diese Bewilligung kann aus wichtigen Gründen und nach zweimaliger schriftlicher eingeschriebener Abmahnung unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten widerrufen werden.
 
     
  * lic. iur., HEV Zürich  
     
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