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HEV 9/2005 Inhaltsverzeichnis
Umwelt

     
  Moratorium für Mobilfunk-Antennen
muss aufgehoben werden


Medienmitteilung des Zürcher Regierungsrates
 
     
  Der Regierungsrat hat einen Rekurs der Swisscom Mobile AG gegen die Politische Gemeinde Stäfa gutgeheissen. Er hat das verhängte befristete Moratorium für die Bewilligung von Mobilfunk-Antennen aufgehoben und die Gemeinde Stäfa angewiesen, die Behandlung des pendenten Baugesuchs der Swisscom wieder aufzunehmen. Der Regierungsrat begründet den Entscheid damit, dass für die Regulierung der Folgen der Mobilfunk-Technologie ausschliesslich der Bundesrat zuständig ist.  
     
  Der Gemeinderat von Stäfa erliess im Mai 2005 für die Behandlung und Bewilligung von Antennenanlagen mit nicht ionisierender Strahlung ein bis Ende Mai 2006 befristetes Moratorium. Gleichzeitig bestätigte er seine bisherige Praxis, den Siedlungsbereich der Gemeinde Stäfa von Antennenanlagen freizuhalten. Der Gemeinderat begründete seinen Entscheid mit Bedenken über die möglichen gesundheitlichen Auswirkungen der Strahlung von Antennenanlagen, namentlich bei Anlagen mit UMTS-Technologie. Ein Moratorium sei notwendig, bis die Auswirkungen der Anlagen auf die Gesundheit der Bevölkerung abgeklärt seien. Gestützt auf diesen Beschluss sistierte der Gemeinderat ein Baugesuch der Swisscom Mobile AG für eine Mobilfunk-Antenne. Swisscom Mobile erhob in der Folge Rekurs an den Regierungsrat und verlangte, die Gemeinde Stäfa anzuweisen, das Baubewilligungsverfahren wieder aufzunehmen und das Antennen-Moratorium aufzuheben.
Der Regierungsrat hat diesen Rekurs gutgeheissen: Er hat den Beschluss des Gemeinderats vom Mai 2005 vollumfänglich aufgehoben und die Gemeinde Stäfa verpflichtet, die Behandlung des Baugesuchs wieder aufzunehmen. In seiner Begründung weist der Regierungsrat darauf hin, dass neue Technologien wie der Mobilfunk durchwegs mit vielen Unbekannten verbunden sind und es Aufgabe des Umwelt- und Technikrechts ist, die nachteiligen Folgen zu regulieren. Aufgrund der Rechtslage und der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist dafür aber ausschliesslich der Bundesrat im Rahmen der Verordnung über den Schutz vor nicht ionisierender Strahlung (NISV) zuständig. Weder der Kanton noch eine Gemeinde dürfen geltendes Bundesrecht durch Nichtanwendung faktisch ausser Kraft setzen. Sollte sich aufgrund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse ergeben, dass mit den Vorgaben der NISV die von der Bundesverfassung und vom Umweltschutzgesetz vorgegebenen Ziele nicht erreicht werden können, obläge es dem Bundesrat, diese Verordnung abzuändern. Das Bundesgericht hat schon wiederholt die Rechtmässigkeit der NISV und die darin enthaltenen Grenzwerte bestätigt und festgehalten, dass dem Bundesrat in diesem Zusammenhang weder eine pflichtwidrige Untätigkeit noch ein Missbrauch seines Beurteilungsspielraums vorgeworfen werden kann.
Der Beschluss des Regierungsrates ist auszugsweise im Internet unter www.zhentscheide.zh.ch, Suchbegriff «Moratorium», verfügbar.

Siehe auch Artikel auf Seite 669
 
     
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