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Moratorium für Mobilfunk-Antennen
muss aufgehoben werden
Medienmitteilung des Zürcher Regierungsrates |
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Der Regierungsrat hat einen Rekurs der Swisscom Mobile AG gegen die
Politische Gemeinde Stäfa gutgeheissen. Er hat das verhängte befristete
Moratorium für die Bewilligung von Mobilfunk-Antennen aufgehoben
und die Gemeinde Stäfa angewiesen, die Behandlung des pendenten
Baugesuchs der Swisscom wieder aufzunehmen. Der Regierungsrat
begründet den Entscheid damit, dass für die Regulierung der Folgen der
Mobilfunk-Technologie ausschliesslich der Bundesrat zuständig ist. |
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Der Gemeinderat von Stäfa erliess im
Mai 2005 für die Behandlung und Bewilligung
von Antennenanlagen mit nicht
ionisierender Strahlung ein bis Ende Mai
2006 befristetes Moratorium. Gleichzeitig
bestätigte er seine bisherige Praxis, den
Siedlungsbereich der Gemeinde Stäfa von
Antennenanlagen freizuhalten. Der Gemeinderat
begründete seinen Entscheid
mit Bedenken über die möglichen gesundheitlichen
Auswirkungen der Strahlung
von Antennenanlagen, namentlich
bei Anlagen mit UMTS-Technologie. Ein
Moratorium sei notwendig, bis die Auswirkungen
der Anlagen auf die Gesundheit
der Bevölkerung abgeklärt seien. Gestützt
auf diesen Beschluss sistierte der
Gemeinderat ein Baugesuch der Swisscom
Mobile AG für eine Mobilfunk-Antenne.
Swisscom Mobile erhob in der Folge
Rekurs an den Regierungsrat und verlangte,
die Gemeinde Stäfa anzuweisen, das
Baubewilligungsverfahren wieder aufzunehmen
und das Antennen-Moratorium
aufzuheben.
Der Regierungsrat hat diesen Rekurs
gutgeheissen: Er hat den Beschluss des
Gemeinderats vom Mai 2005 vollumfänglich aufgehoben und die Gemeinde Stäfa verpflichtet,
die Behandlung des Baugesuchs
wieder aufzunehmen. In seiner Begründung
weist der Regierungsrat darauf hin, dass
neue Technologien wie der Mobilfunk
durchwegs mit vielen Unbekannten verbunden
sind und es Aufgabe des Umwelt- und
Technikrechts ist, die nachteiligen Folgen zu
regulieren. Aufgrund der Rechtslage und
der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist
dafür aber ausschliesslich der Bundesrat im
Rahmen der Verordnung über den Schutz
vor nicht ionisierender Strahlung (NISV)
zuständig. Weder der Kanton noch eine
Gemeinde dürfen geltendes Bundesrecht
durch Nichtanwendung faktisch ausser Kraft
setzen. Sollte sich aufgrund neuer wissenschaftlicher
Erkenntnisse ergeben, dass mit
den Vorgaben der NISV die von der Bundesverfassung
und vom Umweltschutzgesetz
vorgegebenen Ziele nicht erreicht werden
können, obläge es dem Bundesrat, diese
Verordnung abzuändern. Das Bundesgericht
hat schon wiederholt die Rechtmässigkeit
der NISV und die darin enthaltenen Grenzwerte
bestätigt und festgehalten, dass dem
Bundesrat in diesem Zusammenhang weder
eine pflichtwidrige Untätigkeit noch ein
Missbrauch seines Beurteilungsspielraums
vorgeworfen werden kann.
Der Beschluss des Regierungsrates ist
auszugsweise im Internet unter www.zhentscheide.zh.ch, Suchbegriff «Moratorium»,
verfügbar.
Siehe auch Artikel auf Seite 669 |
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