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Keine Mietzinsreduktion
wegen Mobilfunkantenne
* Tiziano Winiger |
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In einem neueren Urteil hat das Genfer Mietgericht die
Rechtsprechung des Mietgerichtes Kanton Waadt bestätigt, wonach
der Nachbar einer Mobilfunkantenne kein Recht auf Mietzinsreduktion
hat. Dies in Anlehnung an die bundesgerichtliche Rechtsprechung
vom August 2004 (Urteil 1A.158/2004). |
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Das Urteil vom 31. Mai 2005 des Mietgerichtes
des Kantons Genf hat den Streit
zwischen den Mietern, die in der Nähe
einer Sunrise-Mobilfunkantenne im Grand-
Saconnex-Quartier wohne und dem Eigentümer
beendigt. Die Schlichtungsbehörde
hatte über die Ansprüche der Parteien bzw.
über die Verwendung der hinterlegten
Mietzinse zu entscheiden und hat eine
Mietzinsreduktion von 30% ab Inbetriebnahme
der Antenne den Mietern zugestanden.
Der Entscheid der Schlichtungsbehörde
wurde durch das Mietgericht umgestossen.
Im Urteil vom 31. Mai 2005 bestätigte
das Genfer Mietgericht, dass eine Mobilfunkantenne
auf der Liegenschaft kein
Mangel darstellt, solange die Anlage die
Grenzwerte der Verordnung vom 23. Dezember
1999 über den Schutz von nichtionisierender
Strahlung (NISV) einhält. Die
Mieter sind demnach nicht berechtigt, den
Mietzins zu hinterlegen, und bekommen
auch keine Mietzinsreduktion.
Dieser Entscheid erfolgte in Anlehnung
an den Bundesgerichtsentscheid vom
12. August 2004 (Urteil 1A.158/2004),
welcher nach dem gegenwärtigen Stand
der wissenschaftlichen Forschung keinen
objektiven Ursache-Wirkungszusammenhang
zwischen elektromagnetischen Feldern
und dem Auftreten von gesundheitlichen
Symptomen sieht. Das Bundesgericht
verweist für die Beurteilung der Gesundheitsfrage
und der Grenzwertfrage auf die
Bundesregelung in oben erwähnter Verordnung,
sodass die Bewilligungsvollzugsbehörden,
die Mobilfunkbetreiber und die
Immobilieneigentümer sich auf die in der
NISV verankerten Anlagegrenzwerte verlassen
können.
Siehe auch Artikel auf Seite 623 |
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