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HEV 9/2005 Inhaltsverzeichnis
Mietrecht

     
  Keine Mietzinsreduktion
wegen Mobilfunkantenne

* Tiziano Winiger
 
     
  In einem neueren Urteil hat das Genfer Mietgericht die Rechtsprechung des Mietgerichtes Kanton Waadt bestätigt, wonach der Nachbar einer Mobilfunkantenne kein Recht auf Mietzinsreduktion hat. Dies in Anlehnung an die bundesgerichtliche Rechtsprechung vom August 2004 (Urteil 1A.158/2004).  
     
  Das Urteil vom 31. Mai 2005 des Mietgerichtes des Kantons Genf hat den Streit zwischen den Mietern, die in der Nähe einer Sunrise-Mobilfunkantenne im Grand- Saconnex-Quartier wohne und dem Eigentümer beendigt. Die Schlichtungsbehörde hatte über die Ansprüche der Parteien bzw. über die Verwendung der hinterlegten Mietzinse zu entscheiden und hat eine Mietzinsreduktion von 30% ab Inbetriebnahme der Antenne den Mietern zugestanden. Der Entscheid der Schlichtungsbehörde wurde durch das Mietgericht umgestossen.
Im Urteil vom 31. Mai 2005 bestätigte das Genfer Mietgericht, dass eine Mobilfunkantenne auf der Liegenschaft kein Mangel darstellt, solange die Anlage die Grenzwerte der Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz von nichtionisierender Strahlung (NISV) einhält. Die Mieter sind demnach nicht berechtigt, den Mietzins zu hinterlegen, und bekommen auch keine Mietzinsreduktion.
Dieser Entscheid erfolgte in Anlehnung an den Bundesgerichtsentscheid vom 12. August 2004 (Urteil 1A.158/2004), welcher nach dem gegenwärtigen Stand der wissenschaftlichen Forschung keinen objektiven Ursache-Wirkungszusammenhang zwischen elektromagnetischen Feldern und dem Auftreten von gesundheitlichen Symptomen sieht. Das Bundesgericht verweist für die Beurteilung der Gesundheitsfrage und der Grenzwertfrage auf die Bundesregelung in oben erwähnter Verordnung, sodass die Bewilligungsvollzugsbehörden, die Mobilfunkbetreiber und die Immobilieneigentümer sich auf die in der NISV verankerten Anlagegrenzwerte verlassen können.

Siehe auch Artikel auf Seite 623
 
     
  * lic. iur., HEV Zürich  
     
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