Hauseigentümerverband Zürich
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HEV 11/2005 Inhaltsverzeichnis
Arbeitsrecht

     
  Arbeitsverhältnis mit Putzfrau
Ergänzung zum Artikel in HEV 10/2005
* Harald Solenthaler
 
     
  Der im Text erwähnte Ferienanspruch ist nicht im Obligationenrecht verankert und daher vielen nicht bekannt. Er wird vielmehr in Art. 8 des kantonalen Normalarbeitsvertrages für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer geregelt und gilt aufgrund von Art. 359 Abs. 2 und 360 OR für alle im Kanton Zürich abgeschlossenen Arbeitsverträge für Arbeitnehmer im Hausdienst.
Betreffend Sozialversicherungsbeiträge ist Folgendes unbedingt zu beachten: Die Sozialversicherungsbeiträge bei geringfügigem Nebenerwerb (bis Fr. 2000.– pro Kalenderjahr) entfallen, sofern die Putzfrau neben ihrer Haupterwerbstätigkeit (zum Beispiel gilt Hausfrau auch als Haupterwerbstätigkeit) die Nebenerwerbstätigkeit an nur einer Stelle ausübt und ausdrücklich durch Verzichtserklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf diese Beiträge verzichtet. (Weitere Informationen zu den Sozialversicherungsbeiträgen beim Bundesamt für Sozialversicherung: www.bsv.admin.ch, Telefon 031 322 90 11.)
In HEV 10/2005 wurde der Verband Hauswirtschaft Schweiz erwähnt. Bei diesem handelt es sich um den Dachverband. Da es zwischen den Kantonen Unterschiede gibt, ist dieser Verband in kantonale Sektionen aufgeteilt. Zuständig für den Kanton Zürich ist Hauswirtschaft Zürich (Florastrasse 48, 8008 Zürich, Tel. 044 383 53 22, info@hauswirtschaft-zh.ch, www.hauswirtschaft-zh.ch). Neben der Führung einer unentgeltlichen Auskunftsstelle für Arbeitnehmer und Arbeitgeber sind bei Hauswirtschaft Zürich auch Merkblätter und andere Unterlagen erhältlich.
 
     
  * lic. iur., Rechtsanwalt, HEV Zürich  
     
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