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Arbeitsverhältnis mit Putzfrau
Ergänzung zum Artikel in HEV 10/2005
* Harald Solenthaler |
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Der im Text erwähnte Ferienanspruch
ist nicht im Obligationenrecht verankert
und daher vielen nicht bekannt. Er
wird vielmehr in Art. 8 des kantonalen Normalarbeitsvertrages
für hauswirtschaftliche
Arbeitnehmer geregelt und gilt aufgrund
von Art. 359 Abs. 2 und 360 OR für alle im
Kanton Zürich abgeschlossenen Arbeitsverträge
für Arbeitnehmer im Hausdienst.
Betreffend Sozialversicherungsbeiträge
ist Folgendes unbedingt zu beachten: Die
Sozialversicherungsbeiträge bei geringfügigem
Nebenerwerb (bis Fr. 2000.– pro Kalenderjahr)
entfallen, sofern die Putzfrau neben
ihrer Haupterwerbstätigkeit (zum Beispiel
gilt Hausfrau auch als Haupterwerbstätigkeit)
die Nebenerwerbstätigkeit an nur
einer Stelle ausübt und ausdrücklich durch
Verzichtserklärung gegenüber dem Arbeitgeber
auf diese Beiträge verzichtet. (Weitere
Informationen zu den Sozialversicherungsbeiträgen
beim Bundesamt für Sozialversicherung:
www.bsv.admin.ch, Telefon
031 322 90 11.)
In HEV 10/2005 wurde der Verband
Hauswirtschaft Schweiz erwähnt. Bei diesem
handelt es sich um den Dachverband.
Da es zwischen den Kantonen Unterschiede
gibt, ist dieser Verband in kantonale Sektionen
aufgeteilt. Zuständig für den Kanton
Zürich ist Hauswirtschaft Zürich (Florastrasse
48, 8008 Zürich, Tel. 044 383 53 22,
info@hauswirtschaft-zh.ch, www.hauswirtschaft-zh.ch). Neben der Führung einer
unentgeltlichen Auskunftsstelle für Arbeitnehmer
und Arbeitgeber sind bei Hauswirtschaft
Zürich auch Merkblätter und andere
Unterlagen erhältlich. |
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* lic. iur., Rechtsanwalt, HEV Zürich |
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