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Das möblierte Zimmer:
Kündigungsfristen und Erstreckung
* Tiziano Winiger |
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Ein möbliertes Zimmer ist rechtlich von einer Einzimmerwohnung
zu unterscheiden. Letztere ist in der Regel nicht möbliert
und verfügt über eine eigene Küche und ein eigenes Badezimmer.
Beim möblierten Einzelzimmer hingegen ist in der Regel lediglich eine
Mitbenutzung von Küche und Bad zusammen mit Drittpersonen
möglich. |
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Wie für gesondert vermietete Einstellplätze
oder ähnliche Einrichtungen, gilt für
möblierte Zimmer gesetzlich eine ordentliche
Kündigungsfrist von lediglich zwei
Wochen auf Ende einer einmonatigen
Mietperiode. Merke: nicht unbedingt auf
Ende eines Monats. Hat die Miete zum
Beispiel am 17. September begonnen, so
kann der Mieter unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von zwei Wochen frühestens
auf den 16. Oktober kündigen. Aber
nur, sofern die Parteien nicht etwas anderes
vereinbart haben.
Verwenden die Parteien den Mietvertrag
für möblierte Zimmer, Ausgabe
1996A, herausgegeben vom HEV Zürich,
so können die Parteien eine minimale Kündigungsfrist
von zwei Wochen und den
Kündigungstermin «Ende jeden Monats»
oder «Ende März, Ende Juni und Ende
September» vereinbaren.
Ein nicht möbliertes Zimmer ist diesbezüglich
hingegen einer möblierten oder
unmöblierten Wohnung gleichgestellt. Das
Gesetz sieht für nicht möblierte Zimmer eine
Kündigungsfrist von mindestens drei
Monaten auf einen ortsüblichen Termin
oder, bei Fehlen von Ortsgebrauch, auf
das Ende einer dreimonatigen Mietdauer
vor. Diese Dauer gilt auch für die Untermiete.
Anders als nach altem Mietrecht sind
nunmehr auch Mietverhältnisse für
möblierte Einzelzimmer erstreckbar, weil
das möblierte Einzelzimmer zwanglos unter
die Kategorie der «Wohn- und Geschäftsräume» zu subsumieren ist.
Für den Fall des Zahlungsrückstandes
des Mieters gelten für nicht möblierte Zimmer
die gleichen Fristen wie für Wohn- und
Geschäftsräume. So beträgt die Frist für die
Zahlungsaufforderung mit Kündigungsandrohung
und für die ausserordentliche
Kündigung bei Zahlungsrückstand des Mieters
nach Art. 257 d OR 30 Tage (mehr
dazu in MS 7/04 S. 488).
Dies kann dazu führen, dass die Frist für
eine ausserordentliche Kündigung länger ist
als diejenige für die ordentliche. In dieser
Situation ist eine Erstreckung bei der ausserordentlichen
Kündigung wegen Zahlungsrückstand
des Mieters (Art. 257d OR) ausgeschlossen
(Art. 272a OR).
Der oben erwähnte Mietvertrag für möblierte
Zimmer kann beim HEV Zürich bestellt
werden.
Online bestellen. Bestellnummer 10008. |
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