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Der Schweizerische Immobilientreuhänderverband
(SVIT) gibt wie viele andere
Berufsverbände Honorarempfehlungen heraus.
Im Frühling 2005 verabschiedete er eine
neue Fassung. Aus rechtlichen Gründen war
er jedoch vor deren Inkraftsetzung verpflichtet,
ein Meldeverfahren bei der Eidgenössischen
Wettbewerbskommission durchzuführen.
In diesem Verfahren wurde insbesondere
abgeklärt, ob und welchen Einfluss die
neuen Honorarempfehlungen auf den Wettbewerb
unter den Schweizer Immobiliendienstleistern
haben könnten.
Im November 2005 nahm das Sekretariat
der Eidgenössischen Wettbewerbskommission
zur Eingabe des SVlT Schweiz Stellung.
Das Sekretariat befand, dass die Einführung
dieser einheitlichen SVIT-Honorarempfehlungen
womöglich negative Auswirkungen auf
den Wettbewerb haben könnte, und stellte
zur Wahrung der im Kartellgesetz vorgesehenen
Sanktionsmöglichkeiten die Eröffnung
einer Vorabklärung in Aussicht. Vor diesem
Hintergrund entschloss sich der SVlT Schweiz,
die eingereichten neuen SVIT-Honorarempfehlungen
zurückzuziehen, um in Zusammenarbeit
mit den Wettbewerbsbehörden
eine kartellrechtlich unbedenkliche neue Version
auszuarbeiten. Diese Gespräche sind gegenwärtig
noch im Gang.
Wie immer sie auch ausgehen, wird es mit
Sicherheit dabeibleiben, dass Verbände lediglich
Empfehlungen oder Richtwerte abgeben,
nicht aber Honorare verbindlich festlegen
können. Im konkreten Einzelfall wird das
Honorar daher auch in Zukunft nicht durch
die erwähnten Honorarempfehlungen, sondern
allein durch die Parteien bestimmt werden.
Der Markt soll spielen und spielt tatsächlich
auch. Insofern kann zur Höhe nicht viel
mehr gesagt werden, als dass zurzeit in unserer
Gegend Provisionen von 2 bis 3% üblich
sind. Provisionen unter 2%, wie in HEV 2,
S. 110, erwähnt, werden nur ausnahmsweise,
z.B. bei Grossüberbauungen und Siedlungen,
vereinbart. |
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