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Koordination der werterhaltenden Aufwendungen
zwischen der Einkommens- und
der Grundstückgewinnsteuer
* Martin Byland |
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Bekanntlich können beim Verkauf einer
Liegenschaft die wertvermehrenden Aufwendungen
bei der Grundstückgewinnsteuer
steuermindernd geltend gemacht
werden. In einem neueren Entscheid hat die
Steuerrekurskommission III des Kantons
Zürich festgehalten, dass die Steuerbehörde
befugt ist, Aufwendungen, die bereits bei
der Einkommenssteuer nachweislich anerkannt
wurden, bei der Grundstückgewinnsteuer
ohne weitere Prüfung abzuweisen 1.
Dieser in Rechtskraft erwachsene Entscheid
ist Ausdruck einer neuen Praxis der Steuerbehörden.
Ein Ehepaar hatte in der Steuererklärung
1993/94 Renovationskosten im Umfang
von Fr. 270 000.– geltend gemacht. Diese
waren vom Steuerkommissär vollumfänglich
als steuermindernd anerkannt worden.
Nachdem das Ehepaar die Liegenschaft verkauft
hatte, machte es bei der Grundstückgewinnsteuer
geltend, die Kosten hätten
überwiegend wertvermehrenden Charakter
und seien daher bei der Grundstückgewinnsteuer
als Anlagekosten gewinnmindernd
zu berücksichtigen. Der kommunale Steuersekretär
verweigerte die Anrechnung, mit
der Begründung, die Pflichtigen verhielten
sich widersprüchlich, was gegen Treu und
Glauben verstosse. Die Rekurskommission
schützte diesen Entscheid. |
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Die gesetzlichen Rahmenbedingungen
Obwohl die Grundstückgewinnsteuer
ihrer Natur nach eine Einkommenssteuer
ist, wird der anlässlich einer Handänderung
einer Liegenschaft erzielte Gewinn im Kanton
Zürich in einem separaten Verfahren
besteuert. Einkommens- wie Grundstückgewinnsteuer
gehen vom gleichen Einkommensbegriff
aus und damit auch von den
gleichen Kriterien für steuermindernde Aufwendungen.
Es gilt daher der Grundsatz,
dass die beiden Steuerarten lückenlos auf
einander abzustimmen sind, wobei keiner
der beiden Steuerarten Vorrang zukommt.
Die Koordination hat so zu erfolgen, dass
eine gleichzeitige Erfassung eines Gewinnes
bei beiden Steuerarten ausgeschlossen ist. |
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Die bisherige Praxis
In der bisherigen Einschätzungspraxis
fand die Abstimmung zwischen Einkommens-
und Grundstückgewinnsteuer nur
punktuell statt, da für die Veranlagung zwei
verschiedene Behörden zu einem meist
unterschiedlichen Zeitpunkt zuständig sind:
Während die Einkommenssteuer vom kantonalen
Steuerkommissär veranlagt wird, ist
für die Grundstückgewinnsteuer der Steuersekretär
der Gemeinde zuständig. Dies wirkte sich vor allem bei der Frage aus, ob
die geltend gemachten Aufwendungen für
ein Grundstück als wertvermehrend oder
nur als werterhaltend einzustufen seien. Es
kam daher regelmässig vor, dass der Steuersekretär
der Gemeinde die Grundstückgewinnsteuer
veranlagte, ohne zu kontrollieren,
welche Aufwendungen in den
letzten 20 Jahren bereits als Liegenschaftenunterhalt
steuerwirksam geltend gemacht
worden waren. Diese Praxis wurde
vom Verwaltungsgericht insofern bestätigt,
als dieses explizit festhielt, dass die Grundsteuerbehörden
nicht an die Entscheidungen
der kantonalen Einschätzungsbehörden
gebunden seien. |
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Die Praxisänderung
Im eingangs erwähnten Entscheid beruft
sich die Rekurskommission auf die gesetzliche
Konzeption und verweist auf zwanzig
Kantone, welche ausdrücklich einen
nochmaligen Abzug von Kosten bei der
Grundstückgewinnsteuer ausschliessen,
wenn diese bereits bei der Einkommenssteuer
berücksichtigt worden sind 2. Sie hält
fest, dass die einheitlichen Abgrenzungskriterien
und das Gebot des Handelns nach
Treu und Glauben verlangten, dass auch im
Kanton Zürich ein zweimaliger Abzug ausgeschlossen
sei. Daran ändere auch nichts,
dass der Sachverhalt von zwei unterschiedlichen
Steuerbehörden beurteilt werde. Es
dürfe vom Steuerpflichtigen erwartet werden,
dass er die sachdienlichen Unterlagen
wie Belege und Steuererklärungen während
der massgebenden Besitzesdauer aufbewahre,
um eine gesetzmässige Deklaration
abgeben zu können. Der Nachweis, dass
Aufwendungen bereits bei der Einkommenssteuer
berücksichtigt worden seien,
obliege der Grundsteuerbehörde. Im
erwähnten Fall hielt die Kommission diesen
Nachweis denn auch als erbracht, weshalb
der Abzug der geltend gemachten Aufwendungen
verweigert wurde. |
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Energiesparende Investitionen
im Besonderen
Bekanntlich können bei Liegenschaften
nicht nur werterhaltende Unterhaltskosten
steuerlich in Abzug gebracht werden, sondern
auch wertvermehrende, sofern sie
energiesparend sind, dem Umweltschutz
dienen oder Kosten der Denkmalpflege darstellen
(z.B. Isolationsmassnahmen). Bisher
wurde vom Autor die auf die massgebende
Literatur gestützte Ansicht vertreten, dass
durch diese ausdrückliche gesetzliche Regelung
– im Sinne einer Förderung des Energiesparens
– die wertvermehrenden Kosten
zweimal, d.h. bei bei den Steuerarten,
gewinnmindernd geltend gemacht werden
könnten. Das kantonale Steueramt Zürich
hat sich – obwohl eigentlich nahe liegend –
in seinem neuen Merkblatt vom 30. Mai
2005 dazu nicht ausgesprochen 3. Unter
Verweis auf den Grundsatz, dass jede Aufwendung nur einmal abgezogen werden
darf, hat die Rekurskommis-sion die erneute
Abzugsfähigkeit als fraglich bezeichnet. |
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Kommentar
Der unter dem Einfluss der Steuerharmonisierung
stehende Entscheid erscheint im
Grundsatz sachgerecht. Es kann nicht sein,
dass derjenige, welcher mit falschen Angaben
am höchsten pokert, steuerlich am
meisten profitiert. Fragen kann man sich
höchstens, ob es auch dem Willen des
Gesetzgebers entspricht, dass die energiesparenden
Investitionen nur einmal abgezogen
werden können. Mit der neuen Rechtsprechung
mutiert nämlich die gesetzlich
gewollte Privilegierung bei den kantonalen
Steuern zu einem reinen Wahlrecht.
Der von den Steuerbehörden verfolgte
Grundsatz lautet somit, dass maximal im
tatsächlich entstandenen Umfang Kosten
steuerlich geltend gemacht werden können.
Wohl liegt der Nachweis, dass die
geltend gemachten Aufwendungen bereits
bei der Einkommenssteuer anerkannt wurden,
beim Steueramt. Dieser Nachweis
wird jedoch den Steuerbehörden inskünftig
immer besser gelingen, da bereits heute
eine grosse Anzahl von Steuererklärungen
systematisch gescannt und damit jederzeit
auch für das Gemeindesteueramt elektronisch
abrufbar werden. Als Konsequenz
dieser Rechtsprechung müssten eigentlich
die Gemeindesteuerämter bei der Grundstückgewinnsteuer
an den Entscheid des
kantonalen Steuerkommissärs gebunden
sein und sämtliche bisher nicht geltend
gemachten Aufwendungen mit teilweise
wertvermehrendem Charakter ohne Weiteres
als steuermindernd anerkennen. Dies
hätte den Vorteil, dass der Steuerpflichtige
nicht zweimal nachweispflichtig würde und
der Steuersekretär sich auf die Prüfung der
Frage beschränkten könnte, ob nicht
abziehbare reine Unterhalts- oder Lebenshaltungskosten
geltend gemacht wurden. |
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Empfehlungen
In steuerlicher Hinsicht ist es für die
Steuerpflichtigen in den meisten Fällen am
vorteilhaftesten, bei der Einkommenssteuer
möglichst hohe Unterhaltskosten geltend
zu machen. Dies auch deshalb, weil die
wertvermehrenden Kosten bei der direkten
Bundessteuer nicht abgezogen werden
können (mit Ausnahme der energiesparenden
Investitionen). Grundsätzlich ist es
Sache des Steuerpflichtigen, darzutun, welche
Kosten werterhaltend und welche wertvermehrend
sind. Da bei Umbauten die
wertvermehrende Komponente regelmässig
geschätzt werden muss, sollte sich der Steuerpflichtige
stets bewusst sein, dass im Konfliktfall
die Vorlage von Rechnungen und
eine allgemeine Umschreibung der Umbauten
nicht genügt. Häufig geht es dann um
den Zustand der Liegenschaft vor dem
Umbau, da der Steuerbeamte abschätzen
möchte, was verändert und was beibehalten
wurde. Detaillierte Beschreibungen, Pläne oder Fotos zum früheren Zustand
können in solchen Situationen weiterhelfen.
In Bezug auf die geänderte Rechtsprechung
ist Folgendes zu beachten: |
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Zwar ist es an der Grundsteuerbehörde,
zu beweisen, dass Aufwendungen
bereits bei der Einkommenssteuer
berücksichtigt worden sind. Trotzdem ist
es ratsam, die entsprechenden Aufstellungen
über die bei der Einkommenssteuer
geltend gemachten und steueramtlich
anerkannten Kosten des Liegenschaftenunterhaltes
während der ganzen
Besitzesdauer (maximal 20 Jahre) aufzubewahren. |
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Auch ein Erbgang, ein Erbvorbezug
oder eine Schenkung ändern nichts an
der Sachlage, da in diesen Fällen die
Grundstückgewinnsteuer aufgeschoben
wurde. |
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Werden Aufwendungen, die bereits bei
der Einkommenssteuer berücksichtigt
wurden, bei der Grundstückgewinnsteuer
nochmals bewusst geltend gemacht,
kann nicht mit einem Entgegenkommen
des Steuersekretärs gerechnet werden.
Insbesondere bei Schätzungen kann sich
dies stark zu Ungunsten des Steuerpflichtigen
auswirken. |
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Wer teure Überraschungen vermeiden
will, ist gut beraten, sich vor grösseren
Renovationen oder Umbauten auch um die
steuerlichen Rahmenbedingungen zu kümmern. |
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1. |
Urteil der Steuerrekurskommission III vom
20. Juni 2005, 3 ST.2005.2963 GR.2004.5;
rechtskräftig |
2. |
so AG, AI, AR, BL, BS, FR, GL, GR, LU, NE, NW,
SG, SH, SO, SZ, TI, UR, VD,VS, ZG |
3. |
Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die
steuerliche Behandlung von Investitionen, die
dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen,
bei Liegenschaften des Privatvermögens zu
finden unter www.steueramt.zh.ch unter Erlasse
und Merkblätter; vgl. auch HEV 1/2006, S. 37. |
4. |
Zitat aus einem Entscheid: «Die der Rekursschrift
beigelegten Fotos vom Innern des Hauses sind
für die Beurteilung der Frage über die Art der
Renovation wenig aussagekräftig, weil die Bildausschnitte
klein sind. Ferner fehlen die Fotos
von der alten Wohnküche sowie von den neuen
sanitären Einrichtungen, die einen echten Vergleich
erst ermöglicht hätten.» |
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* lic. iur. Rechtsanwalt, TBO Treuhand AG, Zürich |
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