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HEV 7/2007 Inhaltsverzeichnis
Stadt Zürich

     
  Einwendung zur Teilrevision der
städtischen Parkplatzverordnung (PPV)
* Paco Oliver
 
     
  Wie wir in HEV 6/07 (S. 413) festhielten, ist die neue Parkplatzverordnung der Stadt Zürich unannehmbar. Der HEV beantragt, es sei auf die Teilrevision zu verzichten. Nachstehend geben wir die wesentlichsten Gründe wieder, weil die PPV direkt zwar nur für die Stadt Zürich Geltung hat, indirekt aber den ganzen Kanton betrifft.  
     
  Für eine Revision der PPV ist der jetzige Zeitpunkt falsch. In der vorliegenden Teilrevision werden grundlegende Neuerungen angesprochen, für welche die gesetzlichen Grundlagen fehlen (z.B. Fahrtenmodell, autoarme Nutzungen). In naher Zukunft steht eine Revision des kantonalen Baugesetzes (PBG) an, in deren Rahmen die Neuerungen grundsätzlich und demokratisch zu diskutieren sind. Erst wenn der kantonale Gesetzgeber die Neuerungen gutheisst, können die Details dazu auf kommunaler Stufe geregelt werden. Die in Missachtung des ordnungsgemässen und stufengerechten Vorgehens verfasste Teilrevision der PPV verstösst daher gegen das Legalitätsprinzip bzw. gegen das Gebot der Rechtssicherheit.
Das Gesamtverkehrskonzept des Kantons Zürich geht von einem Gesamtverkehrswachstum von 17% bis 2025 im ganzen Kanton aus. Davon soll der öffentliche Verkehr (öV) 50% übernehmen, was beim relativ geringen Verkehrsträgeranteil des öV ein überproportionales Wachstum um 30% bedeutet. Das Wachstum des motorisierten Individualverkehrs (MIV) will man unter 12% halten. Die Zielsetzung betreffend Übernahme des Mehrverkehrs durch den öV ist sehr ambitiös. Den öV- und Langsamverkehrsanteil in der Stadt um die Hälfte zu steigern, ist nur schwer umsetzbar und würde massivste Investitionen nach sich ziehen. Das ist unrealistisch und autofeindlich.
Im Gesamtverkehrskonzept des Kantons Zürich wird der Sicherstellung des wesensgerechten Einsatzes der Verkehrsmittel grosse Bedeutung zugemessen. Der öV hat dort seine Stärken, wo grosse Verkehrsströme von Zentrum zu Zentrum gebündelt werden können. Das Auto hat seine Vorteile in seiner Individualität und Verfügbarkeit, vor allem in der Fläche. Für den privaten Einkauf, die Familie und die KMU wird das Auto auch in Zukunft und auch in der Stadt Zürich weiterhin das wesensgerechte Verkehrsmittel sein. Der öV kann diese Bedürfnisse nicht abdecken, eine Feinerschliessung vergleichbar mit dem Auto kann der öV nie bieten, bzw. die Investitionen dazu sind nicht bezahlbar.
Gemäss Standbericht 2006 zur Teilstrategie Parkierung wird festgestellt, dass die Anzahl der Parkplätze auf privatem Grund und auch der Motorisierungsgrad leicht rückläufig sind. So gesehen hat die Stadt Zürich ihr Ziel betreffend Plafonierung bereits erreicht und eine weitere Verschärfung der Parkplatzzahlen trotz Bevölkerungs- und Arbeitsplatzwachstum ist nicht angezeigt.
Das Fahrtenmodell und auch das autoarme Bauen sind prima vista interessante Ansätze für Investoren und Hauseigentümer. In beiden Fällen muss nicht nur die Anzahl der Parkplätze bestimmt werden, sondern es muss – im Gegenzug – ein umfassendes Mobilitätskonzept entworfen werden, das mittels Controlling auch zu überprüfen und auch durchzusetzen ist. Das heisst, in Zukunft hat der Hauseigentümer nicht nur die Aufgabe, sein Gebäude zu vermieten und zu unterhalten, sondern er wird auch noch zum Mobilitätsmanager, der das Fahrtenaufkommen und den Modal-Split seiner Liegenschaft überprüfen muss, den öffentlichen und Langsamverkehr fördern, ein Car-Sharing betreiben und «wildes» Parkieren in der Umgebung verhindern soll. Der Hauseigentümer wird dazu verpflichtet, die städtische Verkehrspolitik lokal, das heisst bezogen auf sein Grundstück, umzusetzen. So wird die Verantwortung der städtischen Verkehrspolitik auf den Investor und Hauseigentümer hinabdelegiert. Ob das Sinn und Zweck städtischer Verkehrspolitik bzw. der Parkplatzverordnung ist, muss bezweifelt werden. Aus diesen Gründen müssen diese beiden Modelle abgelehnt werden.
Anderseits werden Probleme wie z.B. die schwierigen verkehrsmässigen Bedingungen der Unternehmungen im ganzen Stadtgebiet und speziell in der City nicht gelöst. Die Reduktionsgebiete bleiben gleich bzw. werden sogar noch ausgedehnt. Die für die Wirtschaft dringend notwendigen Kundenparkplätze in der City werden immer rarer, was sich letztlich durch mangelndes Wirtschaftswachstum volkswirtschaftlich negativ auswirken wird. Ähnlich wirkt sich die Vereinheitlichung des Normbedarfs für Abstellplätze für Dienstleistung und Kleingewerbe aus. Für kleinere Geschäfte steigt die notwendige Grundfläche von 120 m2 auf 150 m2; für sie wird es demnach schwierig, überhaupt einen Abstellplatz erstellen zu dürfen.
Weiter kann zwar für Fahrzeuge, die ausschliesslich Betriebszwecken dienen, die Zahl der insgesamt zulässigen Abstellplätze angemessen erhöht werden, gleichzeitig wird aber die Definition für diese Fahrzeuge enger gefasst: «Servicefahrzeuge und vergleichbare, für den Betrieb notwendige Fahrzeuge.» Gehören da die für gewisse Geschäfte dringend notwendigen Lieferwagen dazu oder nicht? Letzteres könnte nicht akzeptiert werden, ist doch ein Metzger, der seine Produkte nur mit bestimmten Temperaturen an die Gastronomie liefern darf, auf seinen Lieferund Kühlwagen genauso angewiesen wie ein Schreiner auf seinen Servicewagen. Ebenso muss ein Bauführer mit einem Auto seine Baustellen anfahren können. Der Interpretationsspielraum für die Behörde scheint uns in Anbetracht der autofeindlichen Grundeinstellung zu gross.
Insgesamt wird die Möglichkeit zur Erstellung von genügend Abstellplätzen weiter erschwert, ohne dass andererseits der freiwillige Verzicht auf die Erstellung von Abstellplätzen und damit eine Verbilligung von Bauten wirklich ermöglicht wird. Investitionsfördernde Flexibilität wird den Grundeigentümern so nicht eingeräumt, ganz im Gegenteil werden sie weiter eingeschränkt. Statt dem Markt seine selbstregulierende Wirkung (Stichwort Vermietbarkeit von Wohnungen mit oder ohne Abstellplätze) und den Grundeigentümern ihre eigene Verantwortlichkeit zuzugestehen, wird immer dichter reglementiert. Diese Massnahmen resultieren letztlich in einer nicht hinzunehmenden Einschränkung, wenn nicht gar Verletzung der Eigentums- und der Wirtschaftsfreiheit.
 
     
  * Redaktor, lic. iur.  
 
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