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HEV 8/2007 Inhaltsverzeichnis
Nachbarrecht

     
  Die Höhe der Pflanzen
* Kathrin Spüler
 
     
  Pflanzen entlang von und um Grundstücksgrenzen herum führen immer wieder zu Unstimmigkeiten zwischen Nachbarn und Grundeigentümern. Zur Regulierung solcher Unstimmigkeiten gibt es grundsätzlich gesetzliche Bestimmungen, die kantonal geregelt sind und entsprechend auch voneinander abweichen können. Dazu sei auf die Monatsschrift HEV 8/2006 verwiesen, welche die Themen Abstands- und Höhenvorschriften, sowie Beseitigungsanspruch und Verjährung ausführlich erläutert. Grundsätzlich ist auch hier zu beachten, dass man vorsichtigerweise vor der Bepflanzung genau abklärt, welche Pflanzen (Bäume, Sträucher etc.) man auswählt, insbesondere auch, um abschätzen zu können, wie diese sich im Laufe der Zeit entwickeln, d.h. wachsen. Nachher kann es nämlich schwierig werden, an den «Bäumen noch zu rütteln».  
     
  Problematik der Messung der Höhe
Im oben erwähnten Beitrag wurde eine spezielle Problematik, die sich im Zusammenhang mit den Vorschriften zur Höhe einer Pflanze stellt, nicht näher beschrieben: Die Höhenmessung von Pflanzen bei Niveauunterschieden und verändertem Terrain bei benachbarten Grundstücken.
Gemäss § 169 EGzZGB definiert sich zum Beispiel die Höhe von kleineren Gartenbäumen, Zwergobstbäumen und Sträuchern über deren Abstand (zur Grenze) und sie müssen somit bis auf eine Entfernung von vier Metern so unter der Schere gehalten werden, dass ihre Höhe nie mehr als das Doppelte ihrer Entfernung beträgt. Für Waldbäume und grosse Zierbäume, Feldobstbäume und kleinere, nicht unter der Schere zu haltende Zierbäume im Sinne von § 170 Abs. 1 EGzZGB findet sich dort keine Höhenbeschränkung. Allfällige Beeinträchtigungen müssten hier auf der Grundlage der Immissionsbestimmungen (ZGB 684) geltend gemacht werden. Des Weiteren findet sich eine Höhenvorschrift in § 178 EGzZGB, wonach so genannte tote Hecken, Holzwände oder Mauern, welche die Höhe von 150 cm übersteigen, je um die Hälfte der Höhe über 150 cm von der Grenze entfernt werden müssen. Unter 150 cm dürfen sie an der Grenze angebracht werden und daran Spaliere gezogen werden. Auch hier bestimmt sich also die zulässige Höhe in Relation zum Abstand.
Bei der Messung der Höhe können aber unterschiedliche Reliefe und Niveauunterschiede der benachbarten Gründstücke Schwierigkeiten bereiten. Dabei ist grundsätzlich mit zwei verschiedenen Messmethoden vorzugehen:
 
     
  a) Messweise bei natürlich gewachsenem Boden
Grundsatz: Die Höhe ist vom Fuss der Pflanze aus, d.h. dort, wo sie aus dem Boden tritt, bis zur obersten Spitze zu messen. Das Niveau des benachbarten Grundstückes ist in der Regel unbeachtlich. Darum misst man die Höhe auch dann vom Fusse der Pflanze aus, wenn das Nachbargrundstück wesentlich höher gelegen ist und der höchste Punkt der Pflanze kaum über das Niveau der Grenzlinie hinausreicht. Demzufolge kommt es auch nicht darauf an, ob das Niveau des Nachbargrundstückes künstlich aufgeschüttet wurde. Bei Topfpflanzen ist im Übrigen die Topfhöhe zur Pflanzenhöhe hinzuzuzählen, resp. die Höhe vom Boden aus zu messen.
 
     
  b) Messweise bei künstlich aufgeschüttetem Boden
Grundsatz (nach herrschender Lehre und Rechtsprechung): Die Höhe ist vom hypothetischen Niveau des natürlich gewachsenen Bodens aus zu messen. Es soll also beim aufgeschütteten Boden nicht das aufgeschüttete, sondern das mutmassliche Niveau des gewachsenen ursprünglichen Bodens massgebend sein. Die Höhe der künstlichen Aufschüttung ist also zur Pflanzenhöhe hinzuzurechnen. Dies aus der Überlegung heraus, dass eine künst-liche Veränderung des natürlichen Bodens sich für den Nachbarn nicht nachteilig auswirken sollte. Auf eine Aufschüttung kann der Nachbar keinen Einfluss nehmen und es darf nicht sein, dass dadurch der Schutz der zu hohen Pflanzen untergraben wird.
Soll das mutmassliche Niveau des gewachsenen Bodens bestimmt werden, muss die natürliche Neigung des Bodens berücksichtigt werden, weil dieser als Grundlage der Messung dient. Kann die natürliche Neigung nicht genau festgestellt werden, weil zum Beispiel keine Pläne vorhanden sind, ist als Schätzung ein durchschnittlicher Neigungswinkel anzunehmen, welcher der mutmasslichen natürlichen Neigung des gewachsenen Bodens am ehesten entspricht.
Sodann muss auch bei einer künstlichen Terrainverringerung, etwa durch eine Abgrabung, vom natürlich gewachsenen Boden aus gemessen werden, das heisst, die Tiefe der Abgrabung ist von der Pflanzenhöhe in Abzug zu bringen.
 
     
  c) Ausnahme: Boden, der trotz Terrainveränderung als natürlich gewachsen gilt
Dies kann der Fall sein, wo eine Terrainveränderung lange Zeit zurückliegt. Aber wie lange? Hierzu kann § 5 der zürcherischen Allgemeinen Bauverordnung analog angewendet werden, welcher besagt, dass auf frühere Verhältnisse zurückzugreifen ist, wenn der Boden innert eines Zeitraums von 10 Jahren vor der Baueingabe in einem im Zeitpunkt der Ausführung der Bewilligungspflicht unterliegenden Ausmass aufgeschüttet und das neue Terrain in der baurechtlichen Bewilligung oder in einem förmlichen Planungs- und Projektgenehmigungsverfahren nicht ausdrücklich als künftig gewachsener Boden erklärt worden ist. Somit wären auch nicht bewilligungspflichtige Terrainveränderungen unbeachtlich.
Abschliessend sollten sodann auch an beiden Grundstücken gemeinsam vorgenommene Veränderungen nicht relevant sein und als natürlich gewachsen betrachtet werden, selbst wenn nicht beide Grundstücke in gleicher Weise verändert wurden.
 
     
  * lic. iur., HEV Zürich  
 
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