|
|
|
|
|
|
Die Höhe der Pflanzen
* Kathrin Spüler |
|
|
|
|
|
Pflanzen entlang von und um Grundstücksgrenzen herum führen
immer wieder zu Unstimmigkeiten zwischen Nachbarn und Grundeigentümern.
Zur Regulierung solcher Unstimmigkeiten gibt es grundsätzlich
gesetzliche Bestimmungen, die kantonal geregelt sind und entsprechend
auch voneinander abweichen können. Dazu sei auf die Monatsschrift HEV
8/2006 verwiesen, welche die Themen Abstands- und Höhenvorschriften,
sowie Beseitigungsanspruch und Verjährung ausführlich erläutert.
Grundsätzlich ist auch hier zu beachten, dass man vorsichtigerweise vor
der Bepflanzung genau abklärt, welche Pflanzen (Bäume, Sträucher etc.)
man auswählt, insbesondere auch, um abschätzen zu können, wie diese
sich im Laufe der Zeit entwickeln, d.h. wachsen. Nachher kann es nämlich
schwierig werden, an den «Bäumen noch zu rütteln». |
|
|
|
|
|
Problematik der Messung der Höhe
Im oben erwähnten Beitrag wurde eine
spezielle Problematik, die sich im Zusammenhang
mit den Vorschriften zur Höhe einer
Pflanze stellt, nicht näher beschrieben: Die
Höhenmessung von Pflanzen bei Niveauunterschieden
und verändertem Terrain bei
benachbarten Grundstücken.
Gemäss § 169 EGzZGB definiert sich zum
Beispiel die Höhe von kleineren Gartenbäumen,
Zwergobstbäumen und Sträuchern über
deren Abstand (zur Grenze) und sie müssen
somit bis auf eine Entfernung von vier Metern
so unter der Schere gehalten werden, dass
ihre Höhe nie mehr als das Doppelte ihrer
Entfernung beträgt. Für Waldbäume und
grosse Zierbäume, Feldobstbäume und kleinere,
nicht unter der Schere zu haltende Zierbäume
im Sinne von § 170 Abs. 1 EGzZGB
findet sich dort keine Höhenbeschränkung.
Allfällige Beeinträchtigungen müssten hier
auf der Grundlage der Immissionsbestimmungen
(ZGB 684) geltend gemacht werden.
Des Weiteren findet sich eine Höhenvorschrift
in § 178 EGzZGB, wonach so genannte
tote Hecken, Holzwände oder Mauern,
welche die Höhe von 150 cm übersteigen, je
um die Hälfte der Höhe über 150 cm von der
Grenze entfernt werden müssen. Unter 150
cm dürfen sie an der Grenze angebracht werden
und daran Spaliere gezogen werden.
Auch hier bestimmt sich also die zulässige
Höhe in Relation zum Abstand.
Bei der Messung der Höhe können aber
unterschiedliche Reliefe und Niveauunterschiede
der benachbarten Gründstücke
Schwierigkeiten bereiten. Dabei ist grundsätzlich
mit zwei verschiedenen Messmethoden
vorzugehen: |
|
|
|
|
|
a) Messweise bei natürlich gewachsenem
Boden
Grundsatz: Die Höhe ist vom Fuss der
Pflanze aus, d.h. dort, wo sie aus dem Boden
tritt, bis zur obersten Spitze zu messen. Das
Niveau des benachbarten Grundstückes ist in
der Regel unbeachtlich. Darum misst man die
Höhe auch dann vom Fusse der Pflanze aus,
wenn das Nachbargrundstück wesentlich
höher gelegen ist und der höchste Punkt der Pflanze kaum über das Niveau der Grenzlinie
hinausreicht. Demzufolge kommt es auch
nicht darauf an, ob das Niveau des Nachbargrundstückes
künstlich aufgeschüttet wurde.
Bei Topfpflanzen ist im Übrigen die Topfhöhe
zur Pflanzenhöhe hinzuzuzählen, resp. die
Höhe vom Boden aus zu messen. |
|
|
|
|
|
b) Messweise bei künstlich aufgeschüttetem
Boden
Grundsatz (nach herrschender Lehre und
Rechtsprechung): Die Höhe ist vom hypothetischen
Niveau des natürlich gewachsenen
Bodens aus zu messen. Es soll also beim aufgeschütteten
Boden nicht das aufgeschüttete,
sondern das mutmassliche Niveau des
gewachsenen ursprünglichen Bodens massgebend
sein. Die Höhe der künstlichen Aufschüttung
ist also zur Pflanzenhöhe hinzuzurechnen.
Dies aus der Überlegung heraus,
dass eine künst-liche Veränderung des natürlichen
Bodens sich für den Nachbarn nicht
nachteilig auswirken sollte. Auf eine Aufschüttung
kann der Nachbar keinen Einfluss
nehmen und es darf nicht sein, dass dadurch
der Schutz der zu hohen Pflanzen untergraben
wird.
Soll das mutmassliche Niveau des gewachsenen
Bodens bestimmt werden, muss die
natürliche Neigung des Bodens berücksichtigt
werden, weil dieser als Grundlage der Messung
dient. Kann die natürliche Neigung nicht
genau festgestellt werden, weil zum Beispiel
keine Pläne vorhanden sind, ist als Schätzung
ein durchschnittlicher Neigungswinkel anzunehmen,
welcher der mutmasslichen natürlichen
Neigung des gewachsenen Bodens am
ehesten entspricht.
Sodann muss auch bei einer künstlichen
Terrainverringerung, etwa durch eine Abgrabung,
vom natürlich gewachsenen Boden aus
gemessen werden, das heisst, die Tiefe der
Abgrabung ist von der Pflanzenhöhe in
Abzug zu bringen. |
|
|
|
|
|
c) Ausnahme: Boden, der trotz Terrainveränderung
als natürlich gewachsen gilt
Dies kann der Fall sein, wo eine Terrainveränderung
lange Zeit zurückliegt. Aber wie
lange? Hierzu kann § 5 der zürcherischen Allgemeinen
Bauverordnung analog angewendet
werden, welcher besagt, dass auf frühere
Verhältnisse zurückzugreifen ist, wenn der
Boden innert eines Zeitraums von 10 Jahren vor der Baueingabe in einem im Zeitpunkt der
Ausführung der Bewilligungspflicht unterliegenden
Ausmass aufgeschüttet und das neue
Terrain in der baurechtlichen Bewilligung oder
in einem förmlichen Planungs- und Projektgenehmigungsverfahren
nicht ausdrücklich
als künftig gewachsener Boden erklärt worden
ist. Somit wären auch nicht bewilligungspflichtige
Terrainveränderungen unbeachtlich.
Abschliessend sollten sodann auch an beiden
Grundstücken gemeinsam vorgenommene
Veränderungen nicht relevant sein und als
natürlich gewachsen betrachtet werden,
selbst wenn nicht beide Grundstücke in gleicher
Weise verändert wurden. |
|
|
|
|
|
* lic. iur., HEV Zürich |
|
 |
|
 |
|