2. Schlüsselverzeichnis
Bei der Übergabe der Wohnung wird ein
Schlüsselverzeichnis erstellt. lm Verlauf der
Mietdauer abhanden gekommene Schlüssel
sind vom Mieter spätestens auf Ende der
Mietdauer auf seine Kosten zu ersetzen.
Der Vermieter ist in einem solchen Falle
berechtigt, wenn nötig, die Schliessanlage
und die Schlüssel auf Kosten des Mieters
abzuändern oder zu ersetzen. Zusätzlich
angefertigte Schlüssel sind dem Vermieter
beim Auszug des Mieters ohne Entschädigung
zu überlassen.
3. Gebrauch des Mietobjektes
Der Mieter gebraucht die Mietsache zum
vertraglich vereinbarten Zweck. Gebrauchsänderungen
bedürfen der schriftlichen Zustimmung
des Vermieters. Jede Änderung,
insbesondere auch die Erhöhung der vertraglich
vereinbarten Personenzahl (ausgenommen
Familienzuwachs), bedarf der
schriftlichen Zustimmung des Vermieters.
Der Mieter ist gehalten, das Mietobjekt mit
Sorgfalt zu gebrauchen, vor Schaden zu
bewahren und insbesondere zu lüften –
auch wenn dieses nicht benutzt wird.
2. Schlüssel
Bei der Übergabe der Wohnung wird ein
Schlüsselverzeichnis erstellt. Zusätzliche
Schlüssel dürfen nur mit schriftlicher Erlaubnis
des Vermieters angefertigt werden und
sind diesem beim Auszug ohne Entschädigung
zu überlassen.
Im Verlauf der Mietdauer abhanden
gekommene Schlüssel sind vom Mieter spätestens
auf Ende der Mietdauer auf seine
Kosten zu ersetzen. Bei einem Schlüsselverlust
ist der Vermieter berechtigt, die betreffenden
Schlösser und Schlüssel auf Kosten
des Mieters ersetzen oder abändern zu
lassen. Bei geschütztem Schliessplan kann
auch die Schliessanlage des Gebäudes auf
Kosten des Mieters ersetzt werden.
3. Gebrauch des Mietobjektes
Der Mieter gebraucht die Mietsache ausschliesslich
zum vertraglich vereinbarten
Zweck. Jede Änderung, insbesondere auch
die Erhöhung der vertraglich vereinbarten
Anzahl erwachsener Personen, bedarf der
schriftlichen Zustimmung des Vermieters.
Der Mieter ist verpflichtet, auf die übrigen
Hausbewohner Rücksicht zu nehmen, das
Mietobjekt mit Sorgfalt zu gebrauchen und
vor Schaden zu bewahren. Das Mietobjekt
ist regelmässig zu lüften. Während der
Heizperiode darf die Heizung in keinem
Raum vollständig abgestellt werden. Für
Schäden, die auf eine unsorgfältige und vertragswidrige
Benutzung zurückzuführen
sind, ist der Mieter schadenersatzpflichtig.