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dem Schutz des Nachbarn
vor Immissionen und dem Anspruch des
Mieters auf Herabsetzung des Mietzinses
nach Art. 259d OR rechtlich ein Unterschied
besteht. Beim Anspruch auf Herabsetzung
des Mietzinses geht es um vertragsrechtliche
Ansprüche.
Nachbarn hingegen sind nicht durch
vertragliche Verpflichtungen verbunden.
Der Mieter hat – wie oben erwähnt –
gegenüber dem Vermieter das Recht auf
ungestörten Gebrauch der Mietsache.
Erhebliche Immissionen (Lärm, Staub etc.)
können entsprechend eine Abweichung
vom Mietvertrag, also einen Mangel, darstellen.
Ein allfälliger Herabsetzungsanspruch
des Mieters besteht unabhängig
davon, ob der Vermieter seinerseits
gegenüber Dritten, wie Nachbarn, Gemeinde
oder andere, einen Anspruch auf Schadenersatz
geltend machen kann.
Zur Berechnung des Umfangs des
Herabsetzungsanspruchs muss – genau
wie bei durch den Vermieter selber «verschuldeten» Mängeln – das Mietobjekt
mit und ohne Mangel betrachtet werden:
Der objektive Wert der mängelbehafteten
Sache ist mit dem objektiven
Wert der Sache ohne Mangel zu vergleichen.
Meistens wird eine solche Berechnung
aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung,
des gesunden Menschenverstandes und der Kasuistik vorgenommen. (Vgl. BGE
4C.377/2004 vom 2. Dezember 2004)
Da der Vermieter in dieser Konstellation
den Mangel nicht selber verursacht hat,
kann er sich eventuell gegenüber dem verursachenden
Nachbarn auf die nachbarrechtlichen
Bestimmungen berufen und
Schadenersatz verlangen.
(Vergleiche dazu den Beitrag «Immissionen
von Nachbargrundstücken» von RA
Dr. Roger Groner und lic. iur. Tiziano Winiger
in HEV 2/05) |
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