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Gründen im Begründungsakt
oder an eine nachherige Vereinbarung
nicht gebunden. Der wichtige
Grund kann in der Person des Erwerbers
(z.B. wichtigster Konkurrent der anderen
Stockwerkeigentümer) oder in seiner wirtschaftlichen
Lage (z.B. mit Fall des Konkurses)
liegen.
Die Ausübung des Einspracherechtes
muss innerhalb von 14 Tagen seit Mitteilung
des einsprachefähigen Rechtsgeschäftes
erfolgen. Diese 14-tägige Frist ist äusserst
kurz, wenn man bedenkt, dass vorab noch
eine Stockwerkeigentümerversammlung abgehalten
werden muss. Als Verwirkungsfrist
kann diese aber nicht verlängert werden.
Der betreffende Stockwerkeigentümer
kann sich der Einsprache der Stockwerkeigentümerversammlung
beugen und das
Rechtsgeschäft rückgängig machen. Im anderen
Fall muss sich der Richter dieser Frage
annehmen. Die Klage wird dabei vom
betreffenden Stockwerkeigentümer gegen
die Stockwerkeigentümergemeinschaft geführt. |
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