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HEV 3/2008 Inhaltsverzeichnis
Die Eigentumswohnung

     
  Die Ausübung des Einspracherechts  
     
  In HEV 2/08 hat der Schreibende das Thema des Einspracherechts im Stockwerkeigentum behandelt. Es wurde vor allem Bezug auf die Errichtung und den Inhalt des Einspracherechts genommen. In dieser Ausgabe soll die Ausübung des Einspracherechts Thema sein.  
     
  Cornel Tanno
lic. iur.
Cornel Tanno,
Rechtsanwalt, Leiter Rechtsberatung / Prozessführung
HEV Zürich
  Das Gesetz (Art. 712 a Abs. 2 ZGB) gewährt nicht jedem Stockwerkeigentümer ein voraussetzungslos individuelles Einspracherecht (gegen Veräusserung des Stockwerkes, dessen Belastung mit Nutz-niessung oder Wohnrecht sowie Vermietung). Dessen Ausübung setzt im Gegenteil einen Beschluss der Stockwerkeigentümerversammlung sowie das Bestehen eines wichtigen Grundes voraus.
Unter Vorbehalt einer anders lautenden Vereinbarung bedarf es eines Beschlusses der Stockwerkeigentümerversammlung mit einfachem Mehr. Die Stimme des betroffenen Stockwerkeigentümers wird nicht mitgezählt.
Die Ausübung des Einspracherechtes bedarf zwingend eines wichtigen Grundes. Der Richter muss letztlich prüfen, ob ein solch wichtiger Grund geltend gemacht wird. Er ist an eine allfällige Auflistung von wichtigen
 
   
  Gründen im Begründungsakt oder an eine nachherige Vereinbarung nicht gebunden. Der wichtige Grund kann in der Person des Erwerbers (z.B. wichtigster Konkurrent der anderen Stockwerkeigentümer) oder in seiner wirtschaftlichen Lage (z.B. mit Fall des Konkurses) liegen.
Die Ausübung des Einspracherechtes muss innerhalb von 14 Tagen seit Mitteilung des einsprachefähigen Rechtsgeschäftes erfolgen. Diese 14-tägige Frist ist äusserst kurz, wenn man bedenkt, dass vorab noch eine Stockwerkeigentümerversammlung abgehalten werden muss. Als Verwirkungsfrist kann diese aber nicht verlängert werden.
Der betreffende Stockwerkeigentümer kann sich der Einsprache der Stockwerkeigentümerversammlung beugen und das Rechtsgeschäft rückgängig machen. Im anderen Fall muss sich der Richter dieser Frage annehmen. Die Klage wird dabei vom betreffenden Stockwerkeigentümer gegen die Stockwerkeigentümergemeinschaft geführt.
 
 
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