|
|
 |
 |
 |
 |
|
 |
 |
 |
 |
 |
Arbeitsvertrag und Sozialversicherung |
 |
 |
 |
 |
 |
|
 |
|
|
|
|
Putzfrau im Privathaushalt |
|
|
|
|
|
Durch die Inkraftsetzung des Bundesgesetzes über die Massnahmen
zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA) am 1. Januar 2008 hat auch
das Arbeitsverhältnis der Putzfrau im Privathaushalt, welches wir in HEV 10/05 ausführlich behandelten, hinsichtlich der Abgaben gewisse
Änderungen erfahren. |
|
|
|
|
|
|
|

lic. iur.
Harald Solenthaler,
Rechtsanwalt,
Rechtsberatung
und Prozessführung
HEV Zürich |
|
Mit der Einführung
des BGSA soll die
Schwarzarbeit bekämpft
werden. Nun
fragen Sie sich, was
dieses Gesetz mit der
Anstellung Ihrer Putzfrau
zu tun hat. Tatsache
ist, dass viele
Arbeitsverhältnisse
mit einer Putzfrau
weder bei der Sozialversicherung
noch bei
einer Unfallversicherung
angemeldet sind. Dies ist in der Regel
nicht auf Böswilligkeit der Arbeitgeberin
bzw. des Arbeitgebers zurückzuführen,
sondern eher auf fehlende Kenntnisse.
Sozialversicherungspflicht
Grundsätzlich besteht weiterhin die
Regelung, dass bei Entlöhnungen bis 2200
Franken pro Kalenderjahr keine Beiträge an
die Sozialversicherung zu entrichten sind,
sofern die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer
dies nicht verlangt. Sie gilt aber
nicht länger für Hausangestellte. Bei diesen
müssen die Beiträge ungeachtet der Höhe
des Lohnes bezahlt werden. Demnach sind
für jede Putzhilfe, die einen Geld- oder
Naturallohn erhält, Sozialversicherungsbeiträge
zu leisten. |
|
 |
|
|
 |
|
|
|
|
Unfallversicherung
Der Arbeitgeber hat überdies die Pflicht,
für die Putzhilfe eine Unfallversicherung
abzuschliessen. Die Prämie für diese Versicherung
hat er selber zu übernehmen.
Putzt die Angestellte wöchentlich mehr
als acht Stunden beim gleichen Arbeitgeber,
ist zusätzlich zur Berufsunfallversicherung
eine Nichtberufsunfallversicherung abzuschliessen.
Diese Prämie kann der Arbeitgeber
auf den Arbeitnehmer abwälzen. |
|
|
|
|
|
Vereinfachtes Verfahren
Wurden die Sozialversicherungsbeiträge
schon bisher für die Putzfrau abgerechnet,
so besteht kein Handlungsbedarf.
Wie ist aber vorzugehen, wenn sie noch
nicht bei der Sozialversicherung angemeldet
wurde?
Bevor die Putzhilfe bei der Sozialversicherung
angemeldet werden kann, haben
Sie sich als Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber
bei der Ausgleichskasse Ihres Wohnsitzkantons
anzumelden. Dabei steht Ihnen
seit dem 1. Januar 2008 die Möglichkeit
offen, im so genannten vereinfachten Verfahren
abzurechnen. Sofern Sie sich für das
vereinfachte Abrechnungsverfahren entscheiden,
wird auf Wunsch Ihre Anmeldung
dem gewählten Unfallversicherer weitergeleitet,
der mit Ihnen Kontakt aufnehmen
wird. |
|
|
|
|
|
Quellensteuer
Mit dem vereinfachten Abrechnungsverfahren
ist neu auch eine Quellensteuer von
5% für alle Personen (auch CH-Bürger) eingeführt
worden, die die Arbeitgeberin bzw.
der Arbeitgeber bei der Lohnzahlung vom
AHV-pflichtigen Lohn abzieht. Die Arbeitnehmerin
bzw. der Arbeitnehmer erhält
über die abgelieferte Steuer eine Bescheinigung,
die der Steuererklärung beizulegen
ist, sodass dieses Einkommen nicht mehr
versteuert werden muss. |
|
|
|
|
|
Höhe der Beiträge
Grundsätzlich haben sich die Sozialversicherungsbeiträge
seit Herbst 2005 nicht
geändert. Die Abzüge für AHV, IV, EO und
ALV betragen insgesamt 12,1% des
Gesamtlohns und werden zur Hälfte von
Arbeitgeber und Angestellter getragen. Das
heisst, 6,05% werden der Putzhilfe vom
Bruttolohn abgezogen und die anderen
6,05% trägt der Arbeitgeber.
Wie bereits oben erwähnt, werden der
Putzhilfe beim vereinfachten Verfahren die
5% Quellensteuer zusätzlich vom Bruttolohn
abgezogen.
Ausserdem hat die Arbeitgeberseite
einen Beitrag an die Familienausgleichskasse
zu leisten, der in der Regel 1,3 bis 2,8%
des Bruttolohnes beträgt. |
|
|
|
|
|
Ausnahme
Werden die Reinigungsarbeiten durch
AHV-Rentner ausgeführt, besteht keine Abrechnungspflicht,
wenn der monatliche Verdienst
weniger als 1400 Franken beträgt.
Der BVG-pflichtige Lohn wurde übrigens
von Fr. 19 350.– auf Fr. 19 890.– erhöht. |
|
 |
|
 |
|
|
|
|
Ein einziger Ansprechpartner
Der Arbeitgeber hat mit der für ihn
zuständigen Ausgleichskasse einen einzigen
Ansprechpartner für alle Bereiche,
welche das vereinfachte Abrechnungsverfahren
umfasst. Das entsprechende
Anmeldeformular kann bei der Ausgleichskasse
angefordert werden oder
wird als Download zur Verfügung gestellt
(www.svazurich.ch/Formulare/AHV). Unter
der Option «Hausangestellte» gibt es
eine einfache Anleitung zum Ablauf des
Verfahrens.
SVA Zürich, Röntgenstrasse 17, Postfach,
8087 Zürich, Tel.: 044 448 50 00
Weiterführende umfangreiche Informationen
zur Kampagne und zum Thema
finden sich unter
www.keine-schwarzarbeit.ch. |
|
 |
|
 |
|