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HEV 4/2008 Inhaltsverzeichnis
Arbeitsvertrag und Sozialversicherung

     
  Putzfrau im Privathaushalt  
     
  Durch die Inkraftsetzung des Bundesgesetzes über die Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA) am 1. Januar 2008 hat auch das Arbeitsverhältnis der Putzfrau im Privathaushalt, welches wir in HEV 10/05 ausführlich behandelten, hinsichtlich der Abgaben gewisse Änderungen erfahren.  
         
  Harald Solenthaler
lic. iur.
Harald Solenthaler,
Rechtsanwalt,
Rechtsberatung
und Prozessführung
HEV Zürich
  Mit der Einführung des BGSA soll die Schwarzarbeit bekämpft werden. Nun fragen Sie sich, was dieses Gesetz mit der Anstellung Ihrer Putzfrau zu tun hat. Tatsache ist, dass viele Arbeitsverhältnisse mit einer Putzfrau weder bei der Sozialversicherung noch bei einer Unfallversicherung angemeldet sind. Dies ist in der Regel nicht auf Böswilligkeit der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers zurückzuführen, sondern eher auf fehlende Kenntnisse.

Sozialversicherungspflicht
Grundsätzlich besteht weiterhin die Regelung, dass bei Entlöhnungen bis 2200 Franken pro Kalenderjahr keine Beiträge an die Sozialversicherung zu entrichten sind, sofern die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer dies nicht verlangt. Sie gilt aber nicht länger für Hausangestellte. Bei diesen müssen die Beiträge ungeachtet der Höhe des Lohnes bezahlt werden. Demnach sind für jede Putzhilfe, die einen Geld- oder Naturallohn erhält, Sozialversicherungsbeiträge zu leisten.
 
   
     
  Unfallversicherung
Der Arbeitgeber hat überdies die Pflicht, für die Putzhilfe eine Unfallversicherung abzuschliessen. Die Prämie für diese Versicherung hat er selber zu übernehmen.
Putzt die Angestellte wöchentlich mehr als acht Stunden beim gleichen Arbeitgeber, ist zusätzlich zur Berufsunfallversicherung eine Nichtberufsunfallversicherung abzuschliessen. Diese Prämie kann der Arbeitgeber auf den Arbeitnehmer abwälzen.
 
     
  Vereinfachtes Verfahren
Wurden die Sozialversicherungsbeiträge schon bisher für die Putzfrau abgerechnet, so besteht kein Handlungsbedarf. Wie ist aber vorzugehen, wenn sie noch nicht bei der Sozialversicherung angemeldet wurde?
Bevor die Putzhilfe bei der Sozialversicherung angemeldet werden kann, haben Sie sich als Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber bei der Ausgleichskasse Ihres Wohnsitzkantons anzumelden. Dabei steht Ihnen seit dem 1. Januar 2008 die Möglichkeit offen, im so genannten vereinfachten Verfahren abzurechnen. Sofern Sie sich für das vereinfachte Abrechnungsverfahren entscheiden, wird auf Wunsch Ihre Anmeldung dem gewählten Unfallversicherer weitergeleitet, der mit Ihnen Kontakt aufnehmen wird.
 
     
  Quellensteuer
Mit dem vereinfachten Abrechnungsverfahren ist neu auch eine Quellensteuer von 5% für alle Personen (auch CH-Bürger) eingeführt worden, die die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber bei der Lohnzahlung vom AHV-pflichtigen Lohn abzieht. Die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer erhält über die abgelieferte Steuer eine Bescheinigung, die der Steuererklärung beizulegen ist, sodass dieses Einkommen nicht mehr versteuert werden muss.
 
     
  Höhe der Beiträge
Grundsätzlich haben sich die Sozialversicherungsbeiträge seit Herbst 2005 nicht geändert. Die Abzüge für AHV, IV, EO und ALV betragen insgesamt 12,1% des Gesamtlohns und werden zur Hälfte von Arbeitgeber und Angestellter getragen. Das heisst, 6,05% werden der Putzhilfe vom Bruttolohn abgezogen und die anderen 6,05% trägt der Arbeitgeber.
Wie bereits oben erwähnt, werden der Putzhilfe beim vereinfachten Verfahren die 5% Quellensteuer zusätzlich vom Bruttolohn abgezogen.
Ausserdem hat die Arbeitgeberseite einen Beitrag an die Familienausgleichskasse zu leisten, der in der Regel 1,3 bis 2,8% des Bruttolohnes beträgt.
 
     
  Ausnahme
Werden die Reinigungsarbeiten durch AHV-Rentner ausgeführt, besteht keine Abrechnungspflicht, wenn der monatliche Verdienst weniger als 1400 Franken beträgt.
Der BVG-pflichtige Lohn wurde übrigens von Fr. 19 350.– auf Fr. 19 890.– erhöht.
 
 
     
  Ein einziger Ansprechpartner
Der Arbeitgeber hat mit der für ihn zuständigen Ausgleichskasse einen einzigen Ansprechpartner für alle Bereiche, welche das vereinfachte Abrechnungsverfahren umfasst. Das entsprechende Anmeldeformular kann bei der Ausgleichskasse angefordert werden oder wird als Download zur Verfügung gestellt (www.svazurich.ch/Formulare/AHV). Unter der Option «Hausangestellte» gibt es eine einfache Anleitung zum Ablauf des Verfahrens.
SVA Zürich, Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich, Tel.: 044 448 50 00 Weiterführende umfangreiche Informationen zur Kampagne und zum Thema finden sich unter www.keine-schwarzarbeit.ch.
 
 
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