Hauseigentümerverband Zürich
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HEV 09/2004 Inhaltsverzeichnis
Fluglärm

     
  Unhaltbare Forderung nach Mietzinsreduktion
Pressemitteilung des HEV Schweiz
 
     
  Der Pressemitteilung des HEV Zürich vom 16.5.03, bzw. dem Beitrag «Fluglärm als Mangel der Mietsache?» in HEV 4/2004 (S. 252) ist eigentlich nichts beizufügen. Der HEV Schweiz hat die Situation in einer Pressemitteilung verdeutlicht:  
     
  Die betroffenen Mieter und Hauseigentümer leiden gleichermassen unter den teilweise äusserst gravierenden Beeinträchtigungen durch den Fluglärm. Ein zusätzliches Aufheizen der Diskussion um den Fluglärm durch das Wecken falscher Hoffnungen ist fehl am Platz. Die emotional stark aufgeladene Diskussion ist zu versachlichen:  
     
  Inwiefern an einem Standort ein leistungs- und wettbewerbsfähiger Flughafen betrieben wird, ist letztlich ein politischer Entscheid. Auch zu welchen Rahmenbedingungen ein solcher Betrieb erfolgt. Dies gilt insbesondere auch für die Lärmschutzvorschriften, welche durch den Bundesrat festgelegt werden, auf Vorschlag des Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK). Diese staatlich vorgeschriebenen Lärmschutzbestimmungen gelten für alle Betroffenen gleichermassen. Es kann nicht angehen, dass auf Hauseigentümer und Mieter ein unterschiedlicher Toleranzmassstab angelegt wird. Bis heute erhielt kein einziger fluglärmgeplagter Hauseigentümer eine Entschädigung für die Zunahme des Fluglärmes. Der vom Mieterinnen- und Mieterverband im Rahmen seiner Kampagne angeführte Bundes gerichtsentscheid bestätigte lediglich, dass Entschädigungsbegehren einzelner fluglärmgeplagter Hauseigentümer in Opfikon- Glattbrugg, welche ihr Haus vor 1961 erworben haben, noch nicht verjährt sind (s. 583). Zudem hat der Zürcher Regierungsrat trotz der offensichtlichen Lärmbelastungen durch die Südanflüge den betroffenen Hauseigentümern eine Reduktion der Eigenmietwerte für das Jahr 2003 verweigert. Dies unter anderem mit der Begründung, dass vorerst keine Anzeichen für sinkende Immobilienpreise bestünden und es an Kriterien zur Beurteilung der Fluglärmbelastung fehle. Sollten eines Tages tatsächlich Entschädigungszahlungen an betroffene Hauseigentümer geleistet werden, so sind diese bei vermieteten Objekten selbstverständlich in Form von Mietzinsherabsetzungen an Mieter weiterzugeben, wenn der Mietvertrag bereits vor der erheblichen Zunahme der Fluglärmbelastung abgeschlossen wurde.
Es mutet besonders seltsam an, dass der Mieterinnen- und Mieterverband bei seinem öffentlichen Aufruf zu Mietreduktionen auf das Berechnungsmodell von Comparis abstellt; hat doch der Mieterinnen und Mieterverband die Verwendung solcher Vergleichsmietemodelle im Rahmen der Volksabstimmung zum neuen Mietrecht vom Februar dieses Jahres vehement bekämpft. Die von Comparis eruierten Mietzinse sind für die geltenden Mieten und das heutige Mietrecht von keinerlei Bedeutung. Keine Schlichtungsbehörde und kein Gericht wird daraus irgendwelche Ansprüche ableiten. Ansonsten könnten ja auch Vermieter unter Berufung auf Comparis- Daten Mietzinserhöhungen durchsetzen, wenn ein Mieter einen tieferen als den von Comparis veranschlagten Mietzins zahlt. Zudem wurde auch vom Bundesamt für Wohnungswesen kritisiert, dass die Datenerhebung durch Comparis keine statistisch relevante Aussage über die angemessene Mietzinshöhe erlaubt.
Die Kampagne des Mieterinnen- und Mieterverbandes ist offensichtlich darauf ausgerichtet, die zuständigen Schlichtungsbehörden und Mietgerichte mit ungerechtfertigten Klagen zu überfluten. Ob dies letztlich im Interesse der Mieter ist, muss dahingestellt bleiben. Auf jeden Fall verliert durch diese Entwicklung die Bereitstellung von Wohnraum weiter an Attraktivität.
 
     
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