Hauseigentümerverband Zürich
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HEV 12/2004 Inhaltsverzeichnis
Mietrecht

     
  Der Mangel im mietrechtlichen Sinne
* Rafael Steger
 
     
  Entsteht am Mietobjekt ein Mangel, den weder der Mieter zu verantworten noch auf eigene Kosten zu beseitigen hat, so hat der Vermieter auf Verlangen des Mieters den Mangel zu beseitigen, den Mietzins verhältnismässig herabzusetzen und eventuell Schadenersatz zu leisten. Als zusätzliches Druckmittel gegenüber dem Vermieter wird dem Mieter die Möglichkeit einer Mietzinshinterlegung in die Hände gegeben.  
     
  Wie bereits in der Monatsschrift besprochen (vgl. HEV Zürich 9/2004, 4/2004), ist dieses Jahr vor allem im Zusammenhang mit der Fluglärmbelastung der Begriff des Mangels im mietrechtlichen Sinne ins Rampenlicht getreten. Aus diesem Grund wird im Folgenden in einem ersten Teil auf den Begriff des Mangels im mietrechtlichen Sinne, in einem zweiten auf die verhältnismässige Herabsetzung des Mietzinses eingetreten.  
     
  1. Der Begriff des Mangels im mietrechtlichen Sinn
Das Gesetz definiert den Mangel nicht. Ein Mangel besteht, wenn die Mietsache nicht mehr in einem zum vorausgesetzten Gebrauch tauglichen, vertragsgemässen und üblichen Zustand vorliegt. Anders ausgedrückt ist ein Mangel gegeben, wenn die Mietsache vom vorausgesetzten, vertragsgemässen und üblichen Zustand abweicht.
 
     
  a. Abgrenzung zu den kleinen Reinigungen und Ausbesserungen
Nicht jeder Mangel im umgangssprachlichen Sinn bewirkt, dass der Mieter seine Mängelrechte ausüben kann. Zuerst muss man sich darüber Klarheit verschaffen, ob es sich beim Mangel nicht um eine kleine Reinigung bzw. Ausbesserung handelt, die vom Mieter zu tragen ist. Das Gesetz spricht in Art. 259 OR von kleinen, für den Unterhalt erforderlichen Reinigungen oder Ausbesserungen, die nach Ortsgebrauch vom Mieter auf eigene Kosten zu beseitigen sind. Was im konkreten Fall ortsüblich (oder in zulässiger Weise vertraglich abweichend geregelt) ist, bereitet teilweise Mühe. Als Auslegungshilfe dienen dazu vorab die allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Mietvertrag für Wohnräume, die – sofern ein Formularmietvertrag des Zürcher Hauseigentümerverbandes benutzt wurde – als integrierender Vertragsbestandteil gelten. Darin sind einerseits in aufzählender Weise diejenigen Arbeiten aufgeführt, die als sog. kleiner Unterhalt vom Mieter auszuführen sind, und andererseits die Generalklausel, wonach Arbeiten, die 1% des jährlichen Nettomietzinses nicht übersteigen, ebenfalls vom Mieter zu tragen sind. Bei der Generalklausel ist jedoch Vorsicht geboten, da die Beurteilung im Einzelfall, ob eine kleine Reinigung oder Ausbesserung vorliegt, nicht einzig am finanziellen Aufwand bemessen werden kann. Instandhaltungen, die ohne grosse Fachkenntnisse ausgeführt werden können, fallen grundsätzlich darunter.
Als Schulbeispiele für Instandhaltungen (mit Ersatz) fallen darunter das Ersetzen von Glühbirnen, von Dichtungen eines tropfenden Wasserhahns, von Aufzugsgurten bei Rollläden und Sonnenstoren oder eines Schwimmers im Spülkasten. Als Instandhaltungen (ohne Ersatz) gelten das Schmieren von Scharnieren (Türen, Fenster und Fensterläden) und Türschlössern, das Wichsen von Holzböden oder das Entstopfen von Ablaufrohren.
 
     
  b. Arten von Mängeln im mietrechtlichen Sinn
Jede Abweichung vom vertraglich oder gesetzlich geschuldeten Zustand der Mietsache, der in einer Störung des damit bestimmten Gebrauchszwecks mündet, ist ein Mangel. Ein Mangel kann somit in (fast) allen Facetten auftreten. Obwohl rechtlich unbedeutend, kann im Sinne einer Klassifizierung von einem körperlichen (defekte Schlösser) oder ideellen (Baulärm, Betrieb eines Saunaclubs im Mietshaus), von einem wirtschaftlichen (tieferer als zugesicherter Umsatz eines Restaurants) oder rechtlichen (nach Baugesetz fehlende Wohnbewilligung für die Mietwohnung) Mangel gesprochen werden.
 
     
  c. Unterscheidung nach der Intensität des Mangels
Eine rechtlich bedeutsame Unterscheidung wird bezüglich der Intensität vorgenommen. Nach Intensität der Beeinträchtigung wird zwischen leichten, mittleren und schweren Mängeln unterschieden. Diese Differenzierung ist insofern von Bedeutung, als während des Mietverhältnisses nur ein mittlerer Mangel zu einer Mietzinsreduktion berechtigt. Ein solcher ist anzunehmen, wenn entweder der Gebrauch der gemieteten Sache im Umfang von mindestens 5% eingeschränkt ist (= mittlerer Mangel) oder sich ein leichter Mangel über einen langen Zeitraum dahinzieht, ohne dass der davon informierte Vermieter die notwendigen Massnahmen zur Beseitigung ergreift mit der Konsequenz, dass dem Mieter eine Beeinträchtigung des Genusses der gemieteten Sache zugestanden werden muss (= leichter Mangel über einen langen Zeitraum).
Der Zweck dieser Minimalgrenze ist in der Ausklammerung von Bagatellfällen zu erblicken. Diese sollen und dürfen nicht zu einer Mietzinsherabsetzung führen.
 
     
  2. Zusammenfassung
Ein Mangel ist die Abweichung der Mietsache vom vereinbarten, üblichen und zum vorausgesetzten Gebrauch tauglichen Zustand. Der Vermieter hat den Mangel zu beheben, wenn dieser weder vom Mieter zu verantworten noch im Rahmen kleiner Reinigungen oder Ausbesserungen von diesem selbst zu beseitigen ist.
Der Mangel berechtigt zu einer Mietzinsreduktion, wenn er ein mittlerer ist, d.h. die Intensität der Beeinträchtigung den Gebrauch der Mietsache um mindestens 5% übersteigt oder ein leichter während eines langen Zeitraums trotz Kenntnis des Vermieters nicht beseitigt wird.
In einer der folgenden Monatsschriften wird auf die Bestimmung der Intensität der Beeinträchtigung des Gebrauchs der Mietsache eingegangen, d.h., welche Lösungsansätze die Klassifizierung eines Mangels als leichter oder mittlerer ermöglichen.
 
     
  * lic. iur., Rechtsanwalt, HEV Zürich  
     
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