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HEV 10/2008 Inhaltsverzeichnis
Mietrecht

     
  Neuer Referenzzinssatz
erstmals festgelegt
 
  * Paco Oliver  
     
  Das Bundesamt für Wohnungswesen (BWO) hat am 9. September den neuen hypothekarischen Referenzzinssatz, welcher für Mietzinsanpassungen zur Anwendung gelangt, erstmals festgelegt. Er beträgt 3,5%.  
     
  Wie wir bereits in HEV 12/07 mitteilten, ist die Verordnung zum Mietrecht (VMWG) seit 1. Januar 2008 in Kraft. Für die Mietzinsgestaltung wird in Zukunft nicht mehr auf den Hypothekarzinssatz der ZKB, sondern in der ganzen Schweiz auf einen durch das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD) bekannt gegebenen Referenzzinssatz abgestellt. Das vom Bundesamt für Wohnungswesen (BWO) hierzu ausgearbeitete Merkblatt druckten wir in HEV 6/08 ab.
In Kraft trat der neue Referenzzinssatz am Tag nach der Veröffentlichung, also am 10. September 2008.
 
     
  Vorerst keine direkten Auswirkungen im Kanton Zürich
Da der Referenzzinssatz gleich hoch ist wie der bisher im Kanton Zürich massgebliche Zinssatz der ZKB für bestehende variable Hypotheken im ersten Rang für Wohnbauten, hat dessen Einführung keinerlei direkte Auswirkungen auf die Mieten. Wir werden wie üblich die Tabelle «Mietzinsgestaltung bei 3-monatiger Kündigungsfrist» in der November-Ausgabe abdrucken. In der Rubrik «Hypothekarzins» wird dann der neue Referenzzinssatz figurieren.
Weder an den geltenden Überwälzungssätzen – auf der aktuellen Höhe des Referenzzinssatzes 3% pro 0,25% Hypothekarzinserhöhung – noch an der Berechnung von Mietzinsanpassungen oder dem formellen Vorgehen bei Mietzinserhöhungen ändert im Übrigen irgendetwas. Nach wie vor können neben den Hypothekarzinsänderungen 40% der Teuerung sowie die allgemeinen Kostensteigerungen geltend gemacht werden. Dies gilt auch für die seit der letzten Mietzinsanpassung vorgenommenen wertvermehrenden Investitionen oder umfassenden Überholungen.
 
     
  Kommt die Indexmiete?
Ein Wechsel von der Koppelung an den Hypothekarzins zur Indexmiete wird gegenwärtig diskutiert. Ob er je Realität wird, steht noch in den Sternen. Hart gerungen wird beispielsweise darum, welcher Anteil der Teuerung auf die Mieten überwälzt werden darf und ob ein neuer Index, in welchem die Mieten ausgeklammert werden, als Grundlage dienen soll.
Für den HEV ist eine Indexierung unter 100% des Landesindexes der Konsumentenpreise inakzeptabel. Denn durch die Abkoppelung der Miete vom Hypothekarzins werden die Risiken des Kapitalmarktes vollständig zu Lasten des Vermieters verschoben. Bei der Indexmiete trägt der Vermieter folglich das Kostenrisiko bezüglich der Hypothekarzinsschwankungen wie auch bezüglich der Steigerungen der Betriebs- und Unterhaltskosten selbst.
 
     
  * lic. iur., Redaktor «Zürcher Hauseigentümer»  
 
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