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Das Bundesamt für Wohnungswesen (BWO) hat am 9. September den
neuen hypothekarischen Referenzzinssatz, welcher für Mietzinsanpassungen
zur Anwendung gelangt, erstmals festgelegt. Er beträgt 3,5%. |
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Wie wir bereits in HEV 12/07 mitteilten,
ist die Verordnung zum Mietrecht
(VMWG) seit 1. Januar 2008 in Kraft. Für
die Mietzinsgestaltung wird in Zukunft
nicht mehr auf den Hypothekarzinssatz der
ZKB, sondern in der ganzen Schweiz auf
einen durch das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement
(EVD) bekannt gegebenen
Referenzzinssatz abgestellt. Das vom
Bundesamt für Wohnungswesen (BWO)
hierzu ausgearbeitete Merkblatt druckten
wir in HEV 6/08 ab.
In Kraft trat der neue Referenzzinssatz
am Tag nach der Veröffentlichung, also am
10. September 2008. |
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Vorerst keine direkten Auswirkungen
im Kanton Zürich
Da der Referenzzinssatz gleich hoch ist
wie der bisher im Kanton Zürich massgebliche
Zinssatz der ZKB für bestehende variable
Hypotheken im ersten Rang für Wohnbauten,
hat dessen Einführung keinerlei
direkte Auswirkungen auf die Mieten. Wir
werden wie üblich die Tabelle «Mietzinsgestaltung
bei 3-monatiger Kündigungsfrist»
in der November-Ausgabe abdrucken. In
der Rubrik «Hypothekarzins» wird dann der
neue Referenzzinssatz figurieren.
Weder an den geltenden Überwälzungssätzen
– auf der aktuellen Höhe des Referenzzinssatzes
3% pro 0,25% Hypothekarzinserhöhung
– noch an der Berechnung
von Mietzinsanpassungen oder dem formellen
Vorgehen bei Mietzinserhöhungen
ändert im Übrigen irgendetwas. Nach wie
vor können neben den Hypothekarzinsänderungen
40% der Teuerung sowie die
allgemeinen Kostensteigerungen geltend
gemacht werden. Dies gilt auch für die seit
der letzten Mietzinsanpassung vorgenommenen
wertvermehrenden Investitionen
oder umfassenden Überholungen. |
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Kommt die Indexmiete?
Ein Wechsel von der Koppelung an den
Hypothekarzins zur Indexmiete wird
gegenwärtig diskutiert. Ob er je Realität
wird, steht noch in den Sternen. Hart
gerungen wird beispielsweise darum, welcher
Anteil der Teuerung auf die Mieten
überwälzt werden darf und ob ein neuer
Index, in welchem die Mieten ausgeklammert
werden, als Grundlage dienen
soll.
Für den HEV ist eine Indexierung unter
100% des Landesindexes der Konsumentenpreise
inakzeptabel. Denn durch die
Abkoppelung der Miete vom Hypothekarzins
werden die Risiken des Kapitalmarktes
vollständig zu Lasten des Vermieters verschoben.
Bei der Indexmiete trägt der
Vermieter folglich das Kostenrisiko bezüglich
der Hypothekarzinsschwankungen wie
auch bezüglich der Steigerungen der Betriebs-
und Unterhaltskosten selbst. |
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