|
|
|
|
|
|
Geerbte oder geschenkte Immobilien |
|
|
|
|
|
Der wertmässige Anteil der vererbten Liegenschaften an der Gesamtsumme
der vererbten Vermögenswerte macht in der Schweiz einen
immensen Anteil aus. Der Umfang der daraus resultierenden Steuerpflicht
variiert je nach Kanton und Gemeinde. Die durch Erbschaft/Schenkung
anfallenden Steuern auf Liegenschaften sind z.T. beeinflussbar. |
|
|
|
|
|
|
|

lic. iur.
Sandra Heinemann,
tel. Rechtsberatung
HEV Zürich |
|
Steuerhoheit
Der Kanton, in dem
die verstorbene Person,
der Erblasser, zuletzt
gelebt hat, ist für die
Erbschaftssteuer zuständig.
Grundsätzlich
hat aber derjenige Kanton
die Steuerhoheit
für die Erhebung von
Erbschafts- und Schenkungssteuern
auf Liegenschaften,
in dem sich diese befinden
(beschränkte Steuerpflicht). Sind also mehrere
Kantone betroffen, führen sie untereinander
eine sog. Steuerausscheidung durch.
Der Bund ist nicht befugt, Erbschaftsoder
Schenkungssteuern zu erheben. Es gibt
jedoch Kantone, in denen die Gemeinden
berechtigt sind, Erbschaftssteuern zu erheben. |
|
 |
|
|
 |
|
|
|
|
Steuerpflicht
Steuerpflicht besteht im Kanton Zürich,
wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz
im Kanton Zürich hatte oder der Erbgang im
Kanton Zürich eröffnet worden ist; wenn
der Schenker im Zeitpunkt der Zuwendung
seinen Wohnsitz im Kanton Zürich hat; oder
wenn im Kanton Zürich gelegene Grundstücke
oder Rechte (zum Beispiel Wohn-/
Nutzniessungsrechte) an solche übergehen
(§ 2 ESchG ZH). Die objektive Steuerpflicht
begründet sich durch Vermögensübergänge
(Erbanfälle und Zuwendungen), welche kraft
gesetzlichen Erbrechts oder wegen einer
Verfügung von Todes wegen stattfanden.
Es wird diesbezüglich eine Erbschaftssteuer
erhoben (§ 3 ESchG ZH). Zuwendungen
unter Lebenden, mit denen der Empfänger
aus dem Vermögen eines anderen ohne
entsprechende Gegenleistung bereichert
wird, unterliegen der Schenkungssteuer
(§ 4 EschG ZH).
Subjektiv steuerpflichtig wird der Empfänger
oder seine Erben, der Nutzniesser oder
der Leistungsempfänger des übergehenden
Vermögens (§ 8 ESchG ZH). Ausgenommen
von der Steuerpflicht sind im Kanton Zürich
der Ehegatte, der eingetragene Partner und
die Nachkommen des Erblassers/Schenkers
(§ 11 ESchG ZH).
Es gibt Kantone, welche je nach Nähe des
Erblassers zu den Erben einmalige steuerfreie
Beträge gewähren (§ 21 ESchG ZH: zum Beispiel
CHF 200 000.– für einen Elternteil des
Erblassers oder CHF 15 000.– für ein Geschwister,
Grosselternteil, einen Verlobten
oder ein Paten-, Stief-, Pflegekind).
Steuerfrei sind nach § 12 ESchG ZH übliche
Gelegenheitsgeschenke, die den Wert
von je CHF 5000.– nicht übersteigen, und die
Beherbergung von Verwandten im Haushalt
des Schenkers. |
|
|
|
|
|
Steuerbemessung
Im Kanton Zürich wird die Steuer vom
Verkehrswert1 des übergegangenen Vermögens
im Zeitpunkt der Entstehung des Steueranspruchs
berechnet (§ 13 ESchG ZH). Zur
Berechnung des Nutzniessungswertes und für
Ansprüche auf periodische Leistungen wird
auf den Kapitalwert abgestellt (§ 14 ESchG
ZH). Lediglich land- und forstwirtschaftliche
Grundstücke werden grundsätzlich zum
Ertragswert bewertet (§ 15, 17 f. ESchG ZH).
Das Steuermass (Tarif) wird durch den
Verwandtschaftsgrad der Empfänger und die
Höhe des gesamten steuerbaren Vermögens
des Erblassers bestimmt. Es ist grundsätzlich
progressiv (d.h. je grösser der Wert des Vermögens,
desto höher der Steuersatz) ausgestaltet,
wobei die Berechnungsmodelle je
nach Kanton variieren.
Erbschaftsschulden können vom geerbten
Vermögen subtrahiert werden. |
|
|
|
|
|
Möglichkeiten, Erbschafts- und
Schenkungssteuern zu optimieren |
|
|
|
|
|
Umzug/Kauf in «Steueroase»
Die effektivste Möglichkeit, Steuern zu
reduzieren, wäre meist der Umzug des Erblassers
in einen steuergünstigeren Kanton. Meist
wird allerdings ein grosser Teil der Steuerersparnis
durch höhere Liegenschaftskaufpreise
wieder vernichtet. Dies gilt auch für den Fall,
dass eine Liegenschaft in einem sog. Steuerparadies
erworben würde. |
|
|
|
|
|
Erwerb im Miteigentum
Wie oben erwähnt, steigt der Steuertarif
mit entfernterem Verwandtschaftsgrad. Besonderen
Vorbereitungs- und Abklärungsbedarf
hinsichtlich schenkungs- oder erbschaftlicher
Transaktionen haben daher nicht
verheiratete oder nicht eingetragene gleichgeschlechtliche
Paare. Dies, weil in den meisten
Kantonen nicht verwandte Personen, d.h.
auch Konkubinatspaare, selbst wenn sie
lange in einem gemeinsamen Haushalt leben,
zum höchsten Steuertarif veranlagt werden
(§ 23 Abs. 1 lit. f ESchG ZH, wobei § 21
Abs. 1 lit. e ESchG ZH einen steuerfreien
Betrag von CHF 50 000.– zugesteht).
Folglich ist es z.B. oft ratsam, bereits beim
Kauf einer Liegenschaft je einen Miteigentumsanteil
von 1⁄2 zu erwerben. Dies führt
über Art. 682 ZGB zu einem gesetzlichen
Vorkaufsrecht zugunsten des anderen Miteigentümers
bezüglich des anderen Miteigentumsanteils
von 1⁄2. An von der Erbschaftssteuer
ausgeschlossene Personen kann
der Miteigentumsanteil ohne Steuerfolgen
vererbt werden. Bei knappen finanziellen Verhältnissen,
das heisst wenn der überlebende
Partner nicht über genügende Mittel verfügt,
um den Miteigentumsanteil des Verstorbenen
zu erwerben, kann mittels einer reinen Todesfall-
Risikoversicherung (Säule 3b) der Lebenspartner
direkt und unabhängig vom Erbrecht
begünstigt werden. Die Besteuerung der Versicherungsleistung
wird bei der Auszahlung
der gebundenen Vorsorge als Kapitalauszahlungssteuer,
das heisst reduzierte Einkommenssteuer
vorgenommen. Es wird keine
Erbschaftssteuer fällig. |
|
|
|
|
|
Schenkung
Mit (gestaffelten) Schenkung(en) zu Lebzeiten
lässt sich die Progression verändern.
Meist funktioniert dies nur sehr begrenzt,
denn Schenkungen werden über grössere
Zeiträume addiert und eventuell zum Gesamterbe
hinzugerechnet, es sei denn, dass ein
Teil des Vermögens früh genug an die Begünstigten weitergegeben wurde. Die
Addition und die Hinzurechnung von Schenkungen
an das Erbe sind je nach Kanton
unterschiedlich geregelt.
Bei Schenkungen fallen künftige Liegenschaftswertsteigerungen
im Vermögen der
Empfänger an und werden beim Tod des
Schenkers keine Erbschaftssteuern mehr
erhoben, das heisst der Wertzuwachs nach
der Schenkung ist erbschaftssteuerfrei. Denn
die Schenkungssteuer wird auf dem Wert der
Liegenschaft im Zeitpunkt der Schenkung
erhoben. Dies ist besonders zu beachten bei
Liegenschaften, die an Wert gewinnen. Ausserdem
fällt nach der Schenkung die Vermögenssteuer
nicht mehr beim Schenker an.
Werden Hypothekarschulden «mitverschenkt
», können diese vom Steuerwert
abgezogen werden. Es ist daher kaum sinnvoll,
vor dem Verschenken die Hypothek zu
reduzieren. Dies gilt dann u.U. nicht, wenn im
Wohnsitzkanton höhere Steuern erhoben
würden als im Liegenschaftskanton.
Wird ein Darlehen zum Kauf einer Liegenschaft
verschenkt, so muss dieses am Wohnsitz
des Schenkers versteuert
werden.
Die Schenkung von Geld zum Erwerb der
Liegenschaft kann, wenn mehrere Kinder
vorhanden sind, zu unterschiedlichen Steuerfolgen
unter diesen führen.
Steuerliche Aspekte beim Wohn- und
Nutzniessungsrecht (vgl. zur Definition und
Abgrenzung HEV Zürich 9/2008, S. 621).
Eine Liegenschaft kann zu Lebzeiten verschenkt
werden mit der Auflage eines lebenslangen,
unentgeltlichen Wohnrechts. Dadurch
können der/die Eigentümer weiter in
der Liegenschaft wohnen bleiben und die
Schenkungssteuern reduziert werden. Dies
macht v.a. in Kantonen Sinn, in denen Kinder,
andere entferntere Verwandte oder der überlebende
Partner nicht von der Erbschaftssteuer
befreit sind. Der Wert des Wohnrechts,
welcher vom Verkehrswert abgezogen werden
kann (Gleiches gilt auch für die Nutzniessung),
errechnet sich aus dem Eigenmietwert
der Liegenschaft und einem Kapitalisierungsfaktor,
dessen Höhe von der voraussichtlichen
Lebenserwartung abhängt. Je jünger also der
Schenker, desto höher ist die kapitalisierte
Nutzniessung und desto tiefer damit auch die
resultierende Schenkungssteuer. Der spätere
Wegfall des Rechts löst in der Regel keine
Erbschafts-/Schenkungs- oder Grundstückgewinnsteuern
(sowie Handänderungssteuern)
aus. Darüber hinaus fällt der nach
der Schenkung entstehende Wertzuwachs
im Vermögen des/der Beschenkten an, weshalb
eine diesbezügliche nachträgliche Erbschaftssteuererhebung
entfällt. Weiter senkt
sich das Vermögen des Schenkers, was sich
günstig auf seine Progression auswirken
kann.
Wird die Liegenschaft durch Verwandte,
Freunde, Bekannte oder Dritte unentgeltlich
genutzt, so muss der Eigentümer, wie eben
besagt, den Eigenmietwert versteuern. Räumt
der Eigentümer einem Nutzniessungs- und
Wohnrechtsberechtigten das unentgeltliche
Nutzungsrecht (keine periodische Abgeltung
des Rechts, auch wenn dieses gegen Entgelt
eingeräumt worden sein sollte) ein, so muss
Letzterer den Eigenmietwert entrichten.
Beim Wohnrecht ist zu erwähnen, dass der
Wohnrechtsberechtigte zusätzlich die Unterhaltskosten
bezahlt, die Hypothekarzinsen
und der Vermögenswert der Liegenschaft
hingegen den Erben/Beschenkten obliegen,
vorausgesetzt werden mangelnde abweichende
(erbvertragliche oder testamentarische
Vereinbarungen). Bei der Nutzniessung
hat der Nutzniesser das Recht, den Abzug
(pauschal oder effektiv) für den Unterhalt der
Liegenschaft und die Schuldzinsen vorzunehmen.
Daraus folgt, dass der Nutzniesser die gesamte Deklaration in seiner Steuererklärung
macht, weshalb der Eigentümer
der nutzniessungsbelasteten Liegenschaft
diesbezüglich steuerlich nicht in Erscheinung
tritt. Die Parteien können andere Lastentragungs-
und Steuerdeklarationsbestimmungen
vertraglich vereinbaren. Abzüge können
aber nur einmal geltend gemacht werden.
Auf jeden Fall ist es sinnvoll, die Nutzniessung
und auch das Wohnrecht sowie die jeweiligen
Regelungen dazu, nach steuerrechtlicher
Beratung, als Personaldienstbarkeit, im
Grundbuch eintragen zu lassen.
Sind Kinder aus erster Ehe vorhanden, so
ist es – um die (höhere) Erbschaftssteuer
unter Nichtverwandten nicht auszulösen –
vorteilhaft, diesen die Liegenschaft zu vererben
und dem Ehepartner aus der zweiten
Ehe die Nutzniessung daran einzuräumen
(auch möglich wäre das Institut der Nacherbschaft).
Wird kein Entgelt für die Liegenschaft
bezahlt, wird der Geber nicht mit einer Einkommens-
oder Grundstückgewinnsteuer
belastet (Art. 7 Abs. 4 lit. c und Art. 12 Abs. 3
lit. a StHG).
Eine entgeltliche Nutzniessung ist steuerlich
meist nicht sinnvoll, da der Eigentümer
den Ertrag als Einkommen versteuern muss
und der Nutzniesser diese Zahlungen trotz
Eigenmietwertversteuerungspflicht nicht abziehen
kann. |
|
|
|
|
|
Verkauf der Liegenschaft
Wird ein Teil des Kaufpreises durch Einräumung
eines Wohnrechts geleistet oder Letzteres
durch eine einmalige Kapitalleistung
erkauft, ist dieser Betrag nicht vom Eigenmietwert
subtrahierbar. Wird jedoch ein entgeltliches
Wohnrecht (periodische Leistungen)
eingeräumt, müssen die Wohnrechtsgeber
dieses als Einkommen versteuern
(vgl. zum Thema Verwandtenvorzugsmiete HEV Zürich 2/2007, Seite 113), wobei der
Berechtigte keinen Eigenmietwert schuldet.
Wird die Liegenschaft gegen ein zinsloses
Darlehen verkauft, welches im Zeitpunkt des
Todes des Verkäufers erlassen wird, unterliegt
dieses erst dann der Erbschaftssteuer. Bei
einem besonders günstigen Kaufpreis kann
eine sog. gemischte Schenkung vorliegen,
welche steuerrechtlich interessanter sein kann
als ein reiner Kauf, bei dem Grundstückgewinn-
und Handänderungssteuern anfallen.
Bei einer innerhalb der Familie verkauften
Liegenschaft werden die Grundstückgewinnsteuern
und – wo noch Handänderungssteuern
erhoben werden (nicht so im Kanton
Zürich) – diese meist aufgeschoben. |
|
|
|
|
|
Vorsorgen in der Familie
Es kann ratsam sein, einen Erbvertrag
abzuschliessen, in dem die Kinder zu Lebzeiten
des überlebenden Ehegatten auf ihren
Pflichtteil verzichten. Dies setzt voraus, dass
alle (Eltern und Kinder) ihr schriftliches
Einverständnis geben, welches notariell beglaubigt
werden muss. Dann kann im Falle
des Vorversterbens eines Ehegatten der
Andere in der gemeinsam bewohnten Liegenschaft
bleiben, auch wenn er nicht über
ausreichende Mittel verfügt, die Kinder auszuzahlen.
Manchmal ist sogar ein Ehevertrag oder
ein kombinierter Ehe-/Erbvertrag ideal, da der
Vorschlag zwischen den Ehegatten ohne
einen solchen hälftig geteilt wird. Um nun
den überlebenden Ehegatten besser zu begünstigen,
kann ihm ehevertraglich der ganze
Vorschlag zugeteilt werden. |
|
|
|
|
|
Steuerliche Aspekte bei Vermietung und
Verpachtung
Die Steuerverwaltung hat für die Steuerveranlagung
von den effektiv erzielten Mietzinsen auszugehen. Zur Festlegung des Liegenschaftsertrags
ist auf die Bruttomieteinkünfte
abzustellen. Werden die Nebenkosten
nur weitergegeben, sind diese nicht
steuerrelevant. |
|
|
|
|
|
Vorsicht
Bei Erbverzicht, der nicht im Rahmen eines
Erbvergleiches zur Beseitigung einer unklaren
Rechtslage geleistet wird, können gerade
unter Geschwistern erhebliche Steuerfolgen
entstehen! |
|
|
|
|
|
Wichtiger Hinweis!!!
Die Übergabe von Vermögen muss gut
geplant sein, denn einmal falsch durchgeführt,
kann diese nicht mehr oder nur
mit noch grösseren finanziellen Verlusten korrigiert
werden! Lassen Sie sich daher, bevor
Sie Dispositionen treffen, von einem Nachlasssteuerjuristen
oder -berater unterstützen!
Den Steuerbehörden steht bei der Liegenschaftsbewertung
oft ein erheblicher Ermessensspielraum
zu. Es kann sich daher auszahlen,
eine unabhängige Liegenschaftsschätzung
in Auftrag zu geben, um eine zu hohe
Einschätzung der Steuerbehörde innert Frist
anzufechten.
Für eine Rechtsberatung und/oder eine
unabhängige Bewertung steht Ihnen der HEV
Zürich gerne zur Verfügung.
Ein Beratungstermin kann unter der Telefonnummer
044 487 17 00 vereinbart werden. |
|
 |
|
 |
|