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Rechtsanwalt Dr. Peter Ettler, der sich seit längerem intensiv
mit den rechtlichen Problemen um den Fluglärm beschäftigt,
erläuterte die Auswirkungen der veränderten Fluglärmsituation
für die Eigentümer betroffener Grundstücke.(1) Diese
können, wo der Immissionsgrenzwert überschritten wird, bei
eingezonten, bereits erschlossenen Gebieten von einem Bau- und
Einrichtungsverbot bis zur Abzonung reichen. |
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Bei den nicht erschlossenen und nicht eingezonten
Gebieten kann die Überschreitung des Planungswertes zu einem Bauverbot und
damit zu einer Ab- oder Auszonung führen. Enteignungen und
Eigentumsbeschränkungen sind grundsätzlich voll zu entschädigen.
Der in der Praxis angelegte Massstab ist jedoch so streng, dass man sich
diesbezüglich keinen Illusionen hingeben darf. Ungeklärt ist zudem
die Frage der Verjährung allfälliger Ansprüche. |
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Gegenwärtig ist also nicht nur der Ausgang der
Luftverkehrsregelung völlig offen, sondern auch zahlreiche Rechtsfragen.
Unmittelbarer Handlungsbedarf besteht für die Eigentümer jedenfalls
nicht. Für rechtzeitige und zweckmässige Information wird zu sorgen
sein. |
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(1) Siehe
auch HEV 12/1999, S. 609, RA Dr. P. Ettler: Entschädigung für
Fluglärm (mit Checkliste) HEV 1/2001, S. 44, M. Grädel: Erfolg
für Flughafen-Anwohner! HEV 2/2001, S. 100, RA Dr. P. Ettler: Was
bedeutet der Bundesgerichtsentscheid Dock Midfield für
Grundeigentümer im Einzugsgebiet des Flughafens
Zürich? HEV 4/2001, S. 226: Programm 2010, Schallschutz
Flughafen Zürich HEV 5/2001, S. 243, R. Hegetschweiler:
Diskutieren bis zum Verkehrskollaps? HEV 8/2001, S. 460, Entschädigungsbegehren
infolge Fluglärms, Klärung der Verjährungsfrage
veranlasst.
* Redaktor, lic.
iur. |
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