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HEV 12/2008 Inhaltsverzeichnis
Vom Bauen

     
  Bauhandwerkerpfandrecht  
     
  Da die Bauhandwerker auf Grundstücken durch ihre Arbeit zu einer substanziellen Wertvermehrung des betreffenden Grundstücks beitragen und dies meist ohne Sicherheitsleistung geschieht, gesteht das Gesetz dem Bauhandwerker ein Pfandrecht zu.  
         
  Sandra Heinemann
lic. iur.
Sandra Heinemann,
tel. Rechtsberatung
HEV Zürich
  Was ist ein Bauhandwerkerpfandrecht?
Das Bauhandwerkerpfandrecht ist ein gesetzliches Grundpfandrecht. Letzteres ist jenes beschränkte dingliche Recht, das seinem Inhaber erlaubt, das mit dem Pfandrecht belastete Grundstück verwerten zu lassen, um sich aus dem daraus erzielten Erlös für eine fällige ausstehende Forderung bezahlt zu machen. Das Grundpfandrecht dient also zur Sicherung einer Forderung, welche einen baulichen Mehrwert an einem Grundstück schafft, und wird an diesem begründet. Wenn der Schuldner trotz Fälligkeit der so sichergestellten Forderung nicht bezahlt, kann der Gläubiger das Grundstück verwerten lassen. Er erhält folglich nicht das Grundstück, sondern er kann verlangen, aus dem Erlös der Verwertung die Bezahlung seiner sichergestellten Forderung zu erhalten.
 
   
  Ein solches Pfandrecht ist für den Gläubiger vorteilhaft, weil im Zwangsvollstreckungsverfahren gegen den Schuldner der Gläubiger, welcher Inhaber dieses Rechts ist, Vorrang hat vor den übrigen nicht pfandgesicherten oder den im Rang auf ihn folgenden Gläubigern. Das Gleiche gilt auch, wenn die Voraussetzungen von Art. 841 ZGB gegeben sind. Diejenigen Gläubiger, welche ihre Forderungen bauhandwerkerpfandrechtlich gesichert haben, sind unabhängig vom Eintragungsdatum untereinander gleichberechtigt.  
     
  Wer hat Anspruch auf die Errichtung
eines Bauhandwerkerpfandrechts?

Anspruch auf Errichtung eines Bauhandwerkerpfandrechts haben jene Handwerker oder (General-, Total- oder Sub-)Unternehmer, resp. deren Rechtsnachfolger, d.h. Zessionare i. S. v. Art. 170 Abs. 1 OR (im Folgenden Bauhandwerker genannt), welche entgeltlich Material und Arbeit oder ausschliesslich Arbeit (objektspezifisch innerhalb des wertvermehrenden Herstellungsprozesses) an einer Baute oder einem anderen Werk auf einem Grundstück geliefert haben und diese fest und dauerhaft damit verbunden sind, d.h. Bestandteile der Hauptsache und damit Eigentum des Bestellers werden (Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB; Art. 363 ff. OR). Betreffend der Materiallieferung ist anzumerken, dass nur derjenige Anspruch auf Errichtung eines Bauhandwerkerpfandrechts hat, der eine bestimmte Sache individuell für den entsprechenden Bau extra gefertigt hat (unvertretbare Sache).
 
     
  Spezialfälle
Bei Generalunternehmerverträgen läuft der Grundeigentümer durch das Eintragungsrecht des Subunternehmers Gefahr, dass er nicht nur den Generalunternehmer, mit welchem er den Vertrag abgeschlossen hat, sondern auch die Subunternehmer bezahlen muss, sofern diese vom Generalunternehmer nicht entschädigt werden. Der Eigentümer trägt damit ein Doppelzahlungsrisiko. Dagegen kann er Schutzvorkehrungen treffen. Er bedingt sich z.B. vertraglich die direkte Bezahlung der Subunternehmer aus oder verlangt eine Ablöseklausel, in welcher sich der Generalunternehmer verpflichtet, die angemeldeten Pfandrechte durch Sicherheitsleistungen abzulösen. Alternativ lässt er sich den Rückbehalt der Bezahlung bis zum Fristablauf der Eintragung einräumen oder er verlangt eine Bank- resp. Versicherungsgarantie oder die Zwischenschaltung eines Treuhänders, welcher die Auszahlungen freigibt (vgl. auch HEV 03/2002).
Ein Vermieter, welcher zugleich Eigentümer des Mietobjekts ist, sollte bedenken, dass bei gegebenen Voraussetzungen Bauhandwerkerpfandrechte auch für vom Mieter in Auftrag gegebene Arbeiten auf seinem Grundstück zu seinen Lasten eingetragen werden können. Dies, sofern die Zustimmung vom Bauhandwerker angenommen werden darf und die Arbeiten dauernd mit dem Grundstück verbunden sind sowie eine objektive Wertvermehrung vorliegt (siehe dazu HEV 07/08; 03/04; 03/02 und BGE 5C.208/2004 oder MRA 2/06, S. 72 ff.).
 
     
  Worauf kann ein Bauhandwerkerpfandrecht errichtet werden?
Das Bauhandwerkerpfandrecht kann an einem Grundstück i. S. v. Art. 655 Abs. 2 ZGB errichtet werden. Es sind dies insbesondere Liegenschaften, in das Grundbuch aufgenommene selbstständige und dauernde Rechte sowie Miteigentumsanteile an Grundstücken. Besondere Vorsicht ist bei öffentlichen Gebäuden angebracht, da diese oft nicht gepfändet werden können, so z.B. Schul- oder Gemeindehäuser.
Beim Stockwerkeigentum wird, insoweit die Arbeitsleistungen an gemeinschaftlichen Teilen vorgenommen wurden, das Bauhandwerkerpfandrecht an der Stammzelle errichtet. Weil die Arbeitsleistung an den gemeinschaftlichen Teilen ebenfalls zu einer Wertsteigerung an den Stockwerkeigentumsanteilen führt, kann der Grundpfandgläubiger wählen, worauf er das Grundpfandrecht errichtet haben will. Sofern jedoch die Anteile bereits belastet sind, müssen die einzelnen Anteile belastet werden, es sei denn, der bereits eingetragene Grundpfandgläubiger erkläre den Rangrücktritt. Dann kann das Stammgrundstück nachträglich belastet werden (vgl. Art. 648 Abs. 3 ZGB). Das Grundpfand wird grundsätzlich im Verhältnis zu den Wertquoten der Stockwerkeigentumseinheiten aufgeteilt. Wenn die Arbeitsleistungen ausschliesslich an einer Einheit vorgenommen werden, kann der Bauhandwerker diese belasten.
 
     
  Kann der Berechtigte vertraglich auf
das Bauhandwerkerpfandrecht verzichten?

Nein, der Bauhandwerker kann im Voraus keinen rechtlich gültigen Verzicht auf das Bauhandwerkerpfandrecht leisten (Art. 837 Abs. 2 ZGB).
 
     
  Ab und bis wann kann das Bauhandwerkerpfandrecht
eingetragen werden?

Sobald die Verpflichtung zur Arbeitsleistung eingegangen wurde, kann das Bauhandwerkerpfandrecht in das Grundbuch eingetragen werden. Dies muss bis spätestens drei Monate nach der Vollendung der Arbeit vorgenommen worden sein, da ansonsten der Anspruch darauf verwirkt ist. Nicht zur Vollendung zählen kleine Vervollständigungen, Korrekturen oder Ausbesserungen. Die Eintragung kann lediglich dann definitiv erfolgen, wenn die Forderung vom Eigentümer anerkannt wird oder diese gerichtlich festgestellt ist und der Eigentümer nicht entsprechende Sicherheit für die angemeldete Forderung geleistet hat (vgl. Art. 839 ZGB).
 
     
  Wo muss das Grundpfandrecht eingetragen werden?
Zuständig für die Eintragung des Grundpfandrechts ist das Grundbuchamt am Ort des (zu bauenden) Werkes/Grundstücks.
 
     
  Wie muss der eintragungsberechtigte
Bauhandwerker vorgehen?

Die Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts kann der Bauhandwerker aufgrund der Zustimmung des Grundeigentümers erwirken. Letzterer kann diese verweigern, wenn er entsprechende Sicherheit leistet. Tut er dies nicht und willigt er zur Eintragung auch nicht ein, so muss der Bauhandwerker beim Gericht um eine provisorische Eintragung nachsuchen und so eine Vormerkung des Bauhandwerkerpfandrechtes erwirken, um nicht seinen Anspruch darauf zu verlieren. Für die definitive Eintragung muss hernach der ordentliche Prozessweg beschritten werden.
 
     
  Der Bauhandwerker muss folglich in
verschiedenen Schritten vorgehen:
 
 
1. Den Grundeigentümer um seine schriftliche Zustimmung (Anerkennungserklärung) zur definitiven Eintragung bitten. Falls dies nicht gelingt, muss er rechtzeitig Schritt zwei einleiten.
2. Beim Einzelrichter im summarischen Verfahren (Stadt Zürich: Audienzrichteramt) die provisorische – wenn die Zeit zu kapp ist, die Gegenseite anzuhören, die superprovisorische – Eintragung verlangen. Dazu muss der Bauhandwerker glaubhaft machen (d.h. weniger als beweisen, aber mehr als behaupten), dass er auf dem Grundstück Arbeit und evtl. zusätzlich Material geleistet hat und seit der Vollendung seiner Tätigkeiten noch nicht drei Monate vergangen sind.
Achtung!!! Das Gesuch zur Eintragung muss einige Tage vor Ablauf der Frist gestellt werden, ansonsten eine rechtzeitige Eintragung im Grundbuch nicht mehr möglich ist und damit das Eintragungsrecht verwirkt wäre!!!
Darauf wird der Einzelrichter, sofern die Voraussetzungen offensichtlich gegeben sind, eine Verfügung erlassen, in welcher das Grundbuchamt angewiesen wird, das Bauhandwerkerpfandrecht i.S. einer einstweiligen vorsorglichen Anordnung vorläufig einzutragen. Dem Eigentümer wird eine Frist angesetzt, um begründete Einsprache zu erheben. Wenn er dies tut, wird geprüft, ob die Eintragungsvoraussetzungen vorliegen. Meist werden von beiden Seiten weitere Unterlagen/Stellungnahmen in einem mündlichen oder schriftlichen Verfahren verlangt. Wobei vom Richter lediglich geprüft wird, ob vom Bauhandwerker Arbeit und evtl. auch Material am Grundstück erbracht wurde und ob die dreimonatige Anmeldefrist eingehalten worden ist. Eine erfolgreiche Glaubhaftmachung dieser zwei Voraussetzungen durch den Bauhandwerker resultiert in einer weiteren Verfügung des Einzelrichters, in welcher das Grundbuchamt angewiesen wird, das Bauhandwerkerpfandrecht vorläufig einzutragen (vgl. Art. 961 ZGB, § 215 Ziff. 36 ZPO ZH, Art. 22 Abs. 4 i.V.m. Art. 75 f. GBV). Gelingt dies dem Bauhandwerker hingegen nicht, so wird der Einzelrichter das Gesuch um Eintragung abweisen und den vorläufigen Grundbucheintrag löschen lassen.
Da Überprüfung von Bestand und Umfang der Handwerkerforderung erst im ordentlichen Verfahren stattfinden, kann der Eigentümer ohne Rechtsfolgen auch nur anerkennen, dass der Bauhandwerker Material und/oder Arbeit auf dem Grundstück geleistet hat und innert Frist das Bauhandwerkerpfandrecht angemeldet hat. Die Anerkennung der vorläufigen Eintragung kann eine Verfahrensverkürzung zur Folge haben.
3. Zur definitiven Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts muss der Bauhandwerker innert der vom Einzelrichter angesetzten Frist Klage im ordentlichen Verfahren einleiten. Bei einer Frist bis zu 30 Tagen hat dies direkt beim Gericht zu erfolgen; bei längerer Frist hingegen beim Friedensrichter. Liegt der Streitwert bei über CHF 20 000.–, ist grundsätzlich das Kollegialgericht zuständig, ansonsten der Einzelrichter. Der Bauhandwerker muss dabei seine Forderung, insbesondere deren Bestand und Umfang, feststellen lassen und die definitive Eintragung seines Bauhandwerkerpfandrechts verlangen. In diesem ordentlichen Verfahren wird das Beweisverfahren durchgeführt, wobei der Bauhandwerker primär beweispflichtig ist.
Sollte der Bauhandwerker keine Klage einleiten, so kann der Eigentümer beim Einzelrichter im summarischen Verfahren die Löschung der vorläufigen Eintragung beantragen sowie Entschädigung für seine Umtriebe verlangen.
 
 
     
  Zusammenfassung  
     
  Voraussetzungen zur direkten Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts:  
     
 
Bauhandwerker; in selbstständiger Stellung Arbeit und damit verbunden Material am Grundstück geliefert; kein Verzicht; Frist eingehalten; keine Sicherheit des Bestellers/Schuldners/Eigentümers; bestehende Forderung; Anerkennung des Eigentümers.
 
     
  Fehlt die Anerkennungserklärung seitens des Eigentümers, muss der Bauhandwerker die Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts gerichtlich in folgenden Schritten erwirken:  
     
 
Begehren beim Einzelrichter im summarischen Verfahren um Eintragung; evtl. verbunden mit dem Begehren um superprovisorische Eintragung, wobei dann dem Eigentümer Frist zur Einsprache angesetzt wird. Das Grundbuchamt wird in der Folge bei Glaubhaftmachung vorsorglich angewiesen, eine vorläufige Eintragung vorzunehmen (Vormerkung). Es wird eine Verhandlung im summarischen Verfahren über das Begehren angesetzt.
   
Durchführung der Verhandlung im summarischen Verfahren über die vorläufige Eintragung, in welcher der Grundeigentümer auch angehört wird. Entscheid über die vorläufige Eintragung in Verbindung mit Fristansetzung an den Bauhandwerker zur gerichtlichen Geltendmachung seiner Forderung.
   
Der Bauhandwerker muss Klage auf definitive Eintragung seines Bauhandwerkerpfandrechts im ordentlichen Verfahren beim Friedensrichter einleiten; es sei denn, die Frist sei unter 30 Tagen angesetzt worden, dann ist er befugt, direkt beim Gericht Klage einzuleiten. Kann der Bauhandwerker Bestand und Umfang seiner Forderung nachweisen, wird das Grundbuch angewiesen, das Bauhandwerkerpfandrecht definitiv einzutragen.
 
     
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